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Informationen zum Dokument  BGer 6B_503/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_503/2020 vom 11.01.2022
 
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6B_503/2020
 
 
Verfügung vom 11. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Reinhardt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________, verstorben am xx.xx.2021,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Einstellung (fahrlässige Körperverletzung), Grundsatz "ne bis in idem",
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2020 (UE190259-O/U/HEI).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. B.________ sel. ist am 6. Februar 2019 mit ihrem Personenwagen in U.________ von der V.________-strasse herkommend über das Signal "Kein Vortritt" nach rechts in die W.________-strasse abgebogen und dabei mit einem vortrittsberechtigten Personenwagen kollidiert.
1
A.b. A.________, Mitfahrer im vortrittsberechtigten Personenwagen, meldete sich am 20. Februar 2019 bei der Kantonspolizei Zürich und informierte diese, dass er am Abend und in den zwei Wochen nach dem Unfall Schmerzen im Rücken verspürt habe und wegen einer Wirbelsäulenverletzung vom Arzt krank geschrieben worden sei. Gestützt darauf rapportierte die Kantonspolizei am 1. März 2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen B.________ sel. an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (eingegangen am 7. März 2019). Diese leitete den Nachtragsrapport an das Statthalteramt des Bezirks Uster (nachfolgend Statthalteramt) weiter, wo er am 13. Mai 2019 einging.
2
A.c. Das Statthalteramt erliess am 19. März 2019 einen Strafbefehl gegen B.________ sel. wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dieser erwuchs mangels Einsprache in Rechtskraft.
3
 
B.
 
B.a. A.________ stellte am 20. Mai 2019 beim Statthalteramt Strafantrag gegen B.________ sel. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Statthalteramt überwies die Akten am 3. Juni 2019 an die Staatsanwaltschaft. Am 9. August 2019 konstituierte sich A.________ als Privatkläger. Er machte geltend, er habe sich bei der Kollision am 6. Februar 2019 eine Wirbelsäulenverletzung zugezogen.
4
B.b. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte das Verfahren gegen B.________ sel. wegen fahrlässiger Körperverletzung am 20. August 2019 ein.
5
B.c. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. März 2020 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
6
C.
7
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ sel. wegen fahrlässiger Körperverletzung anhand zu nehmen bzw. weiterzuführen und ihn als Privatkläger zu vermerken.
8
D.
9
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22. September 2021 teilt der Sohn von B.________ sel. mit, dass diese am xx.xx.2021 verstorben ist. A.________ hält in seiner Stellungnahme an seinen Anträgen fest und ersucht darum, von der in Aussicht gestellten Abschreibung des Verfahrens abzusehen. Werde das Verfahren abgeschrieben, seien die Kosten der Gegenseite bzw. der Staatskasse aufzuerlegen.
10
 
Erwägungen:
 
1.
11
Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich beim Unfall Verletzungen im Rückenbereich (Brustwirbelsyndrom) zugezogen, die ärztlich attestiert worden seien (vgl. Beschwerde S. 3). Folglich ist aufgrund der Natur des im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwurfs offensichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auswirken kann. Damit ist er zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich legitimiert.
12
2.
13
Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde (Urteile 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen). Vorliegend verstarb nicht die verurteilte, sondern die beschuldigte Person während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens liegt damit ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO vor, womit das Strafverfahren einzustellen wäre bzw. eingestellt bliebe. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde dahingefallen. Das Verfahren ist daher durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
14
3.
15
Es rechtfertigt sich, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten oder die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten, weshalb eine summarische Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, d.h. eine Einschätzung, wer im Entscheidfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten gewesen wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), entfällt.
16
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Muschietti
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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