VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_622/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 01.01.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_622/2021 vom 30.11.2021
 
[img]
 
 
1B_622/2021
 
 
Urteil vom 30. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2021 (470 21 125).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat mit Beschluss vom 5. Juli 2021 die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2021 abgewiesen, mit welcher diese es abgelehnt hatte, ihm einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Die Gerichtskosten von Fr. 1'050.- auferlegte es A.________.
 
Mit Eingabe vom 4. November 2021 beantragt A.________, den Beschluss des Kantonsgerichts zu "stornieren". Er werde in einem Monat ausgesteuert und verfüge über keinerlei Mittel, die "Busse" zu bezahlen. Das Sozialamt Basel-Landschaft wisse Bescheid. Er stelle ein "Gnadengesuch".
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss bundesrechtswidrig sein soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auf die Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
Dem Beschwerdeführer geht es offenbar auch nicht in erster Linie um die Anfechtung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr möchte er wohl erreichen, dass ihm - im Sinne eines "Gnadengesuchs" - die Bezahlung der ihm auferlegten Gerichtskosten erlassen wird. Für die Behandlung eines Kostenerlassgesuchs ist indessen nicht das Bundesgericht, sondern das Kantonsgericht zuständig (vgl. § 5 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, SGS 170.31). Die Eingabe ist ans Kantonsgericht zu überweisen.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Die Eingabe wird ans Kantonsgericht Basel-Landschaft überwiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).