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Informationen zum Dokument  BGer 4A_562/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_562/2020 vom 31.12.2020
 
 
4A_562/2020
 
 
Urteil vom 31. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Darlehen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. September 2020 (ZK1 2020 19).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Das Bezirksgericht Schwyz verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. März 2020 in weitgehender Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin, dieser Fr. 227'442.55 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen. Gleichzeitig hob es die Rechtsvorschläge in den angehobenen Betreibungen Nr. xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes U.________ in entsprechendem Umfang auf.
 
Es erwog dazu, die drei Rahmenverträge für die Hypothekarkredite samt integrierter Produktvereinbarungen seien nach Schweizer Rechtsauffassung als Darlehensverträge zu qualifizieren, die laut Art. 117 Abs. 2 IPRG aufgrund des engsten Zusammenhangs mit dem Fürstentum Liechtenstein dem liechtensteinischen Recht unterstünden. Weiter führte es zur vom Beschwerdeführer behaupteten Stundung der Darlehenszinse aus, dass dieser den Nachweis einer Stundungsabrede nicht erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer gemahnt und ihm in den entsprechenden Mahnschreiben den jeweils ausstehenden Betrag fällig gestellt. Die Kündigung der Darlehensverträge sei nicht missbräuchlich erfolgt und die Beschwerdegegnerin habe beim Beschwerdeführer mit dem Zuwarten mit der Geltendmachung der Darlehenszinsen kein berechtigtes Vertrauen geschaffen. Eine Absicherung der Beschwerdegegnerin entbinde den Beschwerdeführer sodann nicht von seiner Leistungspflicht und schütze ihn nicht vor den vereinbarten bzw. gesetzlichen Konsequenzen bei deren Nichterfüllung.
 
 
2.
 
Eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz am 28. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Zur Begründung seines Urteils führte das Kantonsgericht aus, die Berufungseingabe des Beschwerdeführers genüge grösstenteils den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht. Der Beschwerdeführer wiederhole darin in weiten Teilen bloss seine in der Klageantwort gemachten Ausführungen und setze sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Zudem stütze er seine Rügen weitgehend auf neue Vorbringen, ohne darzulegen, weshalb deren Einbringung erst im Berufungsverfahren noch zulässig sein soll, weshalb er damit nicht gehört werden könne. Er könne sodann aus einer Verfügung vom 1. April 2020 im Verfahren BEK 2020 32, die der Beschwerdeführer erfolglos vor Bundesgericht angefochten hatte (Urteil vom 30. April 2020 im Verfahren 5A_269/2020), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
 
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Berufungsbegehren über die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Missbräuchlichkeit der Kündigung und über die Auferlegung der Prozesskosten (zulasten der Gegenpartei) hinaus verlange, er sei für die ihm entstandenen Aufwendungen aus der unwirksamen Kündigung, aus der Betreibung, Einleitung eines Verwertungsverfahrens, der Ausdehnung der Pfandhaftung, der Suche nach neuen Finanzierern, den diversen Sitzungen mit der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt zu entschädigen und die Beschwerdegegnerin sei zu Schadenersatz und Übernahme der Kosten zu verpflichten, handle es sich um eine unzulässige Klageänderung bzw. um unzulässige neue Begehren. Abgesehen davon beziffere er seine Auslagen und die geforderte Schadenersatzhöhe nicht. Auf die entsprechenden Begehren sei deshalb nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. September 2020 mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde von der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 3. November 2020 abgewiesen.
 
 
4.
 
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
 
Die Frist lief im vorliegenden Fall am 29. Oktober 2020 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 29. September 2020 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 30. Oktober 2020, d.h. nach Fristablauf, ein. Damit bestand schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.
 
 
5.
 
In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Bezirksgericht Schwyz handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer darin seine Kritik direkt gegen dessen Entscheid vom 18. März 2020 und dessen Verfahrensführung richtet.
 
 
6.
 
6.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
6.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
 
 
7.
 
Die vorliegende Beschwerdeschrift vermag diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht zu genügen.
 
Der Beschwerdeführer stellt darin seiner eigentlichen Beschwerdebegründung unter dem Titel "Vorgeschichte" zunächst eine umfassende Sachverhaltsdarstellung voran, mit der er den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt frei ergänzt. Da er dazu keine Sachverhaltsrügen erhebt, die es dem Bundesgericht erlauben könnten, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu ergänzen, kann er damit nicht gehört werden.
 
In seiner eigentlichen Beschwerdebegründung geht der Beschwerdeführer sodann nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach seine kantonale Berufung grösstenteils den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genüge und sich auf neue Tatsachen stütze, ohne die Zulässigkeit von deren Einbringung im Berufungsverfahren zu begründen. Er legt nicht hinreichend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf seine Berufung grösstenteils nicht eintrat. Ebensowenig geht er auf die Begründung der Vorinstanz ein, dass er aus der Verfügung vom 1. April 2020 im Verfahren BEK 2020 32 nichts für sich ableiten könne, oder legt er dar, welche Rechte die Vorinstanz damit verletzt haben soll. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz auf seine Berufungsbegehren nicht eintrat, mit denen der Beschwerdeführer Ersatz für verschiedene Aufwendungen beantragt hatte. Vielmehr unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge in der Sache selbst, wobei er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach Belieben ergänzt, ohne dazu taugliche Sachverhaltsrügen zu erheben. Darauf kann nicht eingetreten werden.
 
Auf die Beschwerde ist demnach, soweit sie sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz richtet, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
 
 
8.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG)
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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