VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_1068/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 20.01.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_1068/2020 vom 30.12.2020
 
 
5A_1068/2020
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Familiengericht Zofingen,
 
Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
 
1.  B.________, Beistand,
 
2.  C.________, Ersatzbeiständin,
 
Gegenstand
 
Änderung einer Massnahme (Ergänzung der Aufgaben der Ersatzbeistandschaft),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Dezember 2020 (XBE.2020.72).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 wurde für den seit 1993 verbeiständeten Beschwerdeführer eine Ersatzbeistandschaft zur Prüfung der Frage errichtet, ob in der Vergangenheit als Folge fehlerhaften Verhaltens von Beiständen oder Behörden Schäden entstanden sind und Schadenersatzansprüche bestehen und wie diese durchzusetzen wären.
 
Mit Entscheid vom 28. September 2020 (KEMN.2020.706) ergänzte das Familiengericht Zofingen den Aufgabenkatalog der Ersatzbeistandschaft dahingehend, dass die Ersatzbeiständin neu auch zur Führung von Vergleichsgesprächen mit der Gemeinde U.________ und ihrer Haftpflichtversicherung sowie zum Abschluss eines allfälligen Vergleichs ermächtigt wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit E-Mail vom 14. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Obergericht. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Anträge und Begründung nicht ein. Es erhob keine Verfahrenskosten.
 
Am 24. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer "Klage" an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das Bezirksgericht Zofingen habe ihm Fr. "170.000.00.-" nebst Zins zu bezahlen und ein Verlustschein von 2012 sei aufzuheben.
 
2. Das Bundesgericht beurteilt grundsätzlich keine Klagen, sondern nur Beschwerden gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 BGG). Der Entscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2020 ist ein solches anfechtbares Urteil und er lag der Eingabe des Beschwerdeführers bei. Auch auf der Titelseite seiner Eingabe bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf diesen Entscheid. Die Eingabe ist demnach als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegenzunehmen.
 
Der Beschwerdeführer geht allerdings auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht ein und er legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Wie bereits vor Obergericht scheint er auch vor Bundesgericht die Bedeutung des kantonalen Verfahrens zu verkennen. Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren nicht seine geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Sie können damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Vielmehr betrifft das kantonale Verfahren einzig die Aufgaben der Ersatzbeiständin, die sich mit der Durchsetzung dieser Ansprüche zu befassen hat.
 
Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3. Angesichts der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Dezember 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).