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Informationen zum Dokument  BGer 1B_651/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_651/2020 vom 29.12.2020
 
 
1B_651/2020
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Haftentlassung,
 
Beschwerde.
 
 
Erwägungen:
 
Mit Eingabe vom 25. November 2020 teilt A.________ dem Bundesgericht mit, dass er sich im Bezirksgefängnis X.________ in Untersuchungshaft befinde. Er beantragt, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und das Verfahren gegen ihn einzustellen.
 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde A.________ aufgefordert, bis zum 11. Dezember 2020 den angefochtenen Entscheid einzureichen unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Diese Verfügung wurde ihm am 3. Dezember 2020 ins Bezirksgefängnis X.________ zugestellt.
 
A.________ hat auf diese Verfügung nicht reagiert und dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht innert Frist eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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