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Informationen zum Dokument  BGer 5D_313/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_313/2020 vom 28.12.2020
 
 
5D_313/2020
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht s.V., Hörnlistrasse 55, Postfach, 8330 Pfäffikon,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung (definitive Rechtsöffnung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2020 (RT200188-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit unbegründetem Urteil vom 8. Oktober 2020 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Kanton Zürich gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 38378 des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'600.--.
 
Am 23. November 2020 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Sie verlangte, dass das Bezirksgericht angewiesen wird, ihr ohne weiteren Verzug ein begründetes Urteil zuzustellen. Mit Urteil vom 8. Dezember 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
 
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erhoben.
 
2. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist nicht die strafrechtliche, sondern die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht, BGerR; SR 173.110.131).
 
3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
4. Das Obergericht hat erwogen, dass zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin die Begründung verlangt habe, und dem Zeitpunkt der Beschwerde gut ein Monat liege, und es hat dargelegt, dass darin noch keine Rechtsverzögerung liege.
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander. Es genügt den genannten Rügeanforderungen (oben E. 3) nicht, geltend zu machen, es werde Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung betrieben und ihr werde das Recht auf ein begründetes Urteil verweigert.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Dezember 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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