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Informationen zum Dokument  BGer 2C_781/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_781/2020 vom 28.12.2020
 
 
2C_781/2020
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Kommunikation,
 
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. August 2020 (A-700/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Billag AG (nachfolgend: Billag), die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, leitete am 17. Januar 2019 gegen A.________ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 beim Betreibungsamt Horw die Betreibung über den Betrag von Fr. 187.95 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.-- ein.
1
Der daraufhin ergangene Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2019 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Horw wurde A.________ am 24. Januar 2019 zugestellt. Dagegen erhob dieser gleichentags Rechtsvorschlag.
2
Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 beseitigte die Billag den Rechtsvorschlag vom 24. Januar 2019, erteilte in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Horw die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren von Fr. 187.95 nebst Mahngebühren von Fr. 15.-- und Betreibungsgebühren von Fr. 20.--.
3
B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Dabei bestritt er seine Gebührenpflicht nicht, machte jedoch geltend, er habe vor Einleitung der Betreibung weder Rechnung noch Mahnung erhalten. Die Betreibung sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb er nicht bereit sei, Mahn- und Betreibungsgebühren zu bezahlen.
4
Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 hiess das BAKOM die Beschwerde von A.________ in Bezug auf die Mahngebühren gut und hielt fest, dass diese nicht geschuldet seien und der Rechtsvorschlag in diesem Punkt nicht beseitigt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
6
C. Mit Eingabe vom 8. September 2020 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er stellt folgende Anträge:
7
"1. Die Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom   7. Januar 2020 sei, inklusive Rechnung des BAKOM über Fr. 150.--, aufzuheben.
8
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx sei nicht zu beseitigen.
9
3. Es sei festzustellen, dass die Betreibungsgebühr von Fr. 20.-- und die Betreibungskosten von Fr. 33.-- nicht geschuldet sind.
10
4. Das Betreibungsamt Horw sei anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx zu löschen.
11
5. Es sei der Beschwerde im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung zuzusprechen.
12
6. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
13
7. Die Kosten des Betreibungsverfahrens seien der Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Bund, aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin, eventualiter der Bund, sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Anwaltskosten vollumfänglich zu entschädigen. Ferner sei dem Beschwerdeführer für seine Umtriebe und die mit der Betreibung verbundenen Nachteile eine persönliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten."
14
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schliesst auf Abweisung der Beschwerde in der Sache und verzichtet auf Stellungnahme bezüglich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung.
15
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
16
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er an seinen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich festhalte.
17
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83
18
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht explizit die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, kann - unter Einbezug der gesamten Rechtsschrift - geschlossen werden, dass er dies bezweckt, sodass auf die Beschwerde - vorbehältlich E. 1.2-1.4 hiernach - einzutreten ist.
19
1.2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2020 sein (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BAKOM vom 7. Januar 2020 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Dieser Entscheid wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt). Er gilt als inhaltlich mitangefochten, kann aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2).
20
1.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann einerseits beantragt, das Betreibungsamt Horw sei anzuweisen, die betreffende Betreibung zu löschen, und andererseits, es sei festzustellen, dass die Betreibungskosten nicht geschuldet seien, ist auf seine Anträge ebenfalls nicht einzutreten.
21
Wie die Vorinstanz bereits festhielt, bilden weder die Löschung der Betreibung noch die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 33.30 Gegenstand des Verfahrens (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Urteils). Letztere sind vom Gläubiger vorzuschiessen und können von diesem von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG [SR 281.1]). Damit werden sie im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen. Für diese Kosten erfolgt auch keine Rechtsöffnung (vgl. Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
22
1.4. Im Übrigen haben Feststellungsverfügungen nach der Rechtsprechung gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen lediglich subsidiären Charakter. Können die Interessen der gesuchsstellenden Person genauso gut durch den Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden, besteht kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung (BGE 142 V 2 E.1.1 S. 4; Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3).
23
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Betreibungsgebühr von Fr. 20.-- nicht geschuldet sei, ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Werden der sinngemäss erhobene Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Antrag auf Nichtbeseitigung des Rechtsvorschlags gutgeheissen, wird damit zugleich gesagt, dass die betreffenden Forderungen nicht bestehen.
24
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
25
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
26
3. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Gebührenpflicht für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 noch die Höhe der betreffenden Empfangsgebühr. Strittig und zu prüfen ist somit nur, ob die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Auferlegung der Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 20.-- zu Recht erfolgten.
27
 
4.
 
4.1. Vorbehältlich spezialgesetzlicher übergangsrechtlicher Bestimmungen findet in intertemporaler Hinsicht dasjenige Recht Anwendung, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des relevanten Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338; 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2).
28
4.2. Die vorliegend zur Diskussion stehende Radio- und Fernsehempfangsgebühr betrifft den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018. Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" (vgl. Art. 68 ff. RTVG) vorgesehen. Die Änderungen sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
29
Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV wurde die Empfangsgebühr auf den 1. Januar 2019 durch die Radio- und Fernsehabgabe abgelöst. Bis zum Systemwechsel erfolgte die Erhebung der Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (aArt. 68-70 und aArt. 101 Abs. RTVG [in der bis am 30. Juni 2016 geltenden Fassung; AS 2007 762 und 774) durch die bisherige Erhebungsstelle, d.h. die Billag (vgl. Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 RTVV). Folglich ist der vorliegende Fall nach den bis zum 1. Juli 2016 in Kraft stehenden und bis Ende 2018 anwendbaren Bestimmungen des RTVG und der RTVV zu beurteilen.
30
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die eingeleitete Betreibung sei unrechtmässig. Unter Berufung auf aArt. 61 RTVV (AS 2010 5220) macht er insbesondere geltend, dass die strittige Gebührenforderung noch nicht fällig gewesen sei, weil er keine Rechnung erhalten habe. Daher sei auch die Betreibung zu Unrecht eingeleitet worden.
31
5.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, in den Akten lägen sowohl eine vom 31. Juli 2018 datierte Rechnung der Billag an den Beschwerdeführer als auch drei Mahnungen. Sowohl die Rechnung als auch die Mahnungen seien uneingeschrieben versandt worden. Die Rechnung sei an die frühere Adresse des Beschwerdeführers, der am 1. April 2017 umgezogen sei, gesandt worden. Gemäss der Vorinstanz seien die Mahnungen vermutlich ebenfalls an seine alte Adresse zugestellt worden.
32
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Billag nicht direkt nachweisen können, dass die Rechnung und die damit zusammenhängenden Mahnungen dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt worden seien. Es geht davon aus, dass der Beschwerdeführer weder die Rechnung vom 31. Juli 2018 noch die drei Mahnungen erhalten habe, weil diese von der Billag an seine frühere Adresse gesandt worden seien.
33
Gleichwohl kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser Umstand der Billag nicht zum Vorwurf gemacht werden könne: Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Melde- und Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, seine neue Adresse der Billag mitzuteilen, was er jedoch unterlassen habe. Daher sei der Nichterhalt der Rechnung bzw. der Mahnungen auf die von ihm begangene Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflicht zurückzuführen, sodass seine Berufung auf die fehlerhafte Zustellung der Gebührenrechnung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB verstosse. Damit sei hinsichtlich der Fälligkeit auf die Rechnungstellung vom 31. Juli 2018 abzustellen (vgl. E. 4.1-4.7 des angefochtenen Urteils).
34
5.2. Materielle Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig ist (vgl. Urteile 5A_785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2.2; 5A_954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1; vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 79 SchKG). Die Fälligkeit muss vom Gläubiger nachgewiesen werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 79 zu Art. 82 SchKG).
35
5.2.1. Gemäss aArt. 61 RTVV werden die Empfangsgebühren bei Jahresrechnungen jeweils am ersten Tag des dritten Monats nach Rechnungsstellung (lit. a) und bei Quartalrechnungen jeweils am ersten Tag des zweiten Monats nach Rechnungsstellung (lit. b) fällig. Nach aArt. 62 Abs. 1 lit. c RTVV kann die Gebührenerhebungsstelle für eine zu Recht erhobene Betreibung eine Gebühr von Fr. 20.-- in Rechnung stellen.
36
5.2.2. Wie sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer zu Recht ausführen, ergibt sich aus aArt. 61 RTVV, dass die Fälligkeit der Empfangsgebühren eine Rechnungsstellung voraussetzt. Dass der Beschwerdeführer weder die hier strittige Rechnung vom 31. Juli 2018 noch die drei Mahnungen erhalten habe, ist nach dem Gesagten (vgl. E. 5.1 hiervor) unbestritten.
37
5.3. Es stellt sich indessen die Frage, ob die Berufung des Beschwerdeführers auf die fehlerhafte Zustellung, wie von der Vorinstanz erwogen, gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3 BV) verstösst.
38
5.3.1. Nach aArt. 68 Abs. 3 Satz 2 RTVG muss, wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle melden. Diese Pflicht wird sodann in aArt. 60 Abs. 1 RTVV wiederholt, wobei dort präzisiert wird, dass die Meldung schriftlich zu erfolgen habe.
39
Weder dem RTVG noch der RTVV lässt sich entnehmen, was unter "meldepflichtigen Sachverhalten" konkret zu verstehen ist. Gemäss der Botschaft des Bundesrates dient die Meldepflicht der Durchsetzung der Gebührenpflicht. Als Beispiel wird der Umstand angeführt, dass keine Empfangsgeräte mehr betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569 ff., S. 1725; vgl. auch Urteil 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Als weitere meldepflichtige Sachverhalte nennt die Lehre den Umzug ins Ausland oder die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen Person (vgl. BERTIL COTTIER, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, N. 8 zu Art. 68 RTVG).
40
Zwar ändert der Umstand, dass der Betroffene innerhalb der Schweiz umgezogen ist, am Bestand der Gebührenpflicht grundsätzlich nichts, doch ist die Mitteilung der jeweils aktuellen Adresse namentlich für die Zustellung der Rechnungen von Bedeutung und dient somit auch der Durchsetzung der Gebührenpflicht. Damit durfte die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise, unter Hinweis auf ihre eigene Rechtsprechung, zum Schluss gelangen, dass ein Wohnsitzwechsel bzw. eine Adressänderung zu den meldepflichtigen Sachverhalten i.S.v. aArt. 68 Abs. 3 RTVG und aArt. 60 Abs. 1 RTVV gehört. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handelt, darf die Meldepflicht nach der Rechtsprechung relativ streng gehandhabt werden (vgl. Urteile 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1; 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2).
41
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe der Billag seine Adressänderung mitgeteilt und sogar einen Nachsendeauftrag erteilt, lassen sich seine Behauptungen nicht genau belegen. Zwar reicht er einen Kontoauszug für den Zeitraum 1. März 2017 - 31. März 2017 ein, auf welchem bei einem Online-Einkauf vom 21. März 2017 von Hand "Post-Weiterleitung" vermerkt ist. Allerdings bleibt unklar, von wem der handschriftliche Vermerk angebracht wurde und es lässt sich gestützt darauf nicht mit Sicherheit sagen, dass eine Postumleitung tatsächlich in Auftrag gegeben wurde.
42
Ohnehin ist fraglich, ob die hier zur Diskussion stehende vom 31. Juli 2018 datierte Rechnung der Billag von einem allfälligen Nachsendeauftrag noch erfasst worden wäre. So sei der Auftrag zur Nachsendung nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers für die Dauer eines Jahres erteilt worden. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz war er jedoch bereits am 1. April 2017 umgezogen, sodass er im Zeitpunkt der Rechnungsstellung seit über einem Jahr an seiner neuen Adresse wohnte (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Urteils).
43
Weitere Belege für eine Mitteilung der Adressänderung an die Billag sind nicht ersichtlich, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dies unterliess und seiner Melde- und Mitwirkungspflicht nicht nachkam.
44
5.3.3. Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die Billag über allfällige Adressänderungen zu informieren hatte. So findet sich in den Akten ein an ihn adressiertes Schreiben der Billag vom 10. Februar 2009, in welchem er darauf hingewiesen wurde, dass Änderungen (neue Adresse, Wohnsituation, Empfangsgeräte, etc.), die sich ergeben würden, der Billag mitzuteilen seien. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die Billag über verschiedene Änderungen der Umstände informiert hatte, so namentlich über den Verkauf seines Einfamilienhauses oder einen Auslandsaufenthalt.
45
Schliesslich führt der Beschwerdeführer selbst aus, in den vergangenen Jahren seien ihm stets Rechnungen versandt worden. Er hätte somit davon ausgehen müssen, dass dies auch für die hier strittige Periode der Fall sein würde. Vor diesem Hintergrund hätte er sich bei der Billag erkundigen können, weshalb ihm keine Rechnungen mehr zugestellt worden seien.
46
5.3.4. Ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, einen erfolglosen Zahlungsversuch auf ein zwischenzeitlich aufgehobenes Konto der Billag unternommen habe, lässt sich ebenfalls nicht genau belegen. Zwar liegt den Akten ein Auszug der Postfinance betreffend die Aufhebung eines Kontos der Billag bei, doch ist dieser weder datiert, noch ergibt sich daraus, dass die dort aufgeführte Zahlung die hier strittige Gebührenforderung betraf. Im Übrigen wurden im Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2019 zwei Zahlstellen (das Betreibungsamt Horw sowie ein anderes Konto der Billag) angegeben, an welche die Zahlung hätte überwiesen werden können. Dass der Beschwerdeführer von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte, behauptet er nicht.
47
5.3.5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise angenommen, dass der Beschwerdeführer seine Melde- und Mitwirkungspflicht gemäss aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV verletzt hat, indem er es unterlassen hat, seine neue Adresse der Billag mitzuteilen. Indem das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich der Fälligkeit der Gebührenforderung (vgl. E. 5.2 hiervor) auf die Rechnungsstellung vom 31. Juli 2018 abgestellt hat, hat es ebenfalls kein Bundesrecht verletzt (vgl. auch E. 4.6 und 4.7 des angefochtenen Urteils).
48
5.4. Schliesslich kann der Billag - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - auch kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
49
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, ein solches liege deshalb vor, weil sich die Billag geweigert habe, ihm eine Rechnung zuzustellen, obwohl er darum gebeten habe, lässt sich den Akten entnehmen, dass ein entsprechendes Gesuch erst am 25. Februar 2019 und somit nach Einleitung der Betreibung gestellt wurde. Dass die Billag in der Folge die Betreibung nicht gestoppt hat, stellt noch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er vor Einleitung der Betreibung die Billag darum ersucht hätte, ihm eine Rechnung bzw. einen Einzahlungsschein zu senden.
50
Sodann ist insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass es sich beim Inkasso der strittigen Gebühren um Massenverwaltung handelt (vgl. E. 5.3.1 hiervor) sowie auf die bereits erwähnte Melde- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Billag keine eigenen Abklärungen getroffen hat, um seine neue Adresse zu ermitteln bzw. herauszufinden, weshalb die Rechnung und die Mahnungen nicht zugestellt werden konnten. Auch in dieser Hinsicht liegt kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor.
51
6.
52
Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Empfangs- und Betreibungsgebühren als rechtmässig erachtete (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
53
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
54
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Dezember 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
 
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