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Informationen zum Dokument  BGer 9F_14/2020  Materielle Begründung
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BGer 9F_14/2020 vom 22.12.2020
 
 
9F_14/2020
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_489/2020 vom 5. Oktober 2020.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil 9C_489/2020 vom 5. Oktober 2020, mit welchem das Bundesgericht auf die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 im vereinfachten Verfahren nicht eintrat,
1
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 12. November 2020 und seine Eingabe vom 9. Dezember 2020,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller behauptet, im Urteil 9C_489/2020 vom 5. Oktober 2020 sei bei der Eintretensfrage, die Anweisung betreffend den Fragenkatalog an die Gutachter gemäss dem Urteil 9C_619/2019 vom 31. Oktober 2019 aus Versehen nicht berücksichtigt worden (Art. 121 lit. d BGG),
3
dass ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und zu begründen ist (Urteil 4F_14/2010 vom 26. Januar 2011 und 4A_189/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweisen),
4
dass diese gesetzliche, nicht erstreckbare Frist am Tag, als der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch eingereicht hat, abgelaufen ist, weshalb seinem Antrag, ihm sei die Möglichkeit zur Verbesserung der Rechtsschrift einzuräumen, nicht stattzugeben ist,
5
dass gemäss dem streitbetroffenen Urteil 9C_489/2020 vom 5. Oktober 2020 das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid von vornherein nicht eintritt, soweit diese den Fragenkatalog betrifft, welcher den Experten vorzulegen ist,
6
dass das Bundesgericht sich im Rahmen des Nichteintretensentscheids mit der sich im Zusammenhang mit dem Fragenkatolog stellenden Thematik materiell nicht zu befassen hatte (Urteil 8F_15/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3),
7
dass der Gesuchsteller diese rechtliche Auffassung nicht teilt und mit Blick auf das Urteil 9C_619/2019 vom 31. Oktober 2019 für falsch hält; womit er aber keine aus Versehen nicht berücksichtigte erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darlegt,
8
dass sich das Revisionsgesuch folglich als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels sowie mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,
9
dass bei dieser Ausgangslage der vom Gesuchsteller beantragten Verfahrenssistierung nicht stattzugeben ist (vgl. Urteil 9C_362/2019 vom 21. Juni 2019 E. 4.2.1),
10
dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
11
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
12
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Dezember 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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