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Informationen zum Dokument  BGer 8C_571/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_571/2020 vom 22.12.2020
 
 
8C_571/2020
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. Juni 2020 (UV.2019.00023).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1959 geborene A.________ war seit 16. März 2006 in einem 50 %-Pensum als Hauspflegerin bei der Stadtverwaltung angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Februar 2012 wurden A.________ und ihr Ehemann in ihrem Ferienhaus in Portugal Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls, bei dem sie gemäss Sachverhaltsschilderung vom 20. März 2012 mit Klebeband um Arme, Beine sowie Mund gefesselt, mit einer an den Kopf gehaltenen Pistole sowie einem Küchenmesser bedroht und nach ca. einer Stunde an die Betten gefesselt worden seien, wobei sie sich nach ca. 30 Minuten aus dem verschlossenen Zimmer hätten befreien können. Nach medizinischer Erstbetreuung vor Ort und Rückkehr in die Schweiz begab sich A.________ ins Kriseninterventionszentrum der Psychiatrie B.________, wo eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde (Bericht vom 23. Mai 2012). Ab 9. März 2012 wurde sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Status nach akuter Belastungsreaktion, von C.________, dipl. Psychologin IAP, behandelt (Bericht vom 13. Juni 2012).
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Die AXA erbrachte Heilbehandlung und Taggeldleistungen. Am 20. März 2012 nahm A.________ ihre Arbeit als Hauspflegerin wieder auf, war aber in den Jahren 2013 sowie 2014 wiederholt zu 100 % und zu 50 % krank geschrieben. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 stellte die AXA die Versicherungsleistungen nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Psychiater der AXA, vom 7. September 2015 per 31. Dezember 2015 ein. Im darauf folgenden Einspracheverfahren unterbreitete sie A.________ ein Vergleichsangebot, welches diese nicht annahm, und holte eine weitere Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 11. Juli 2016 ein. Mit Entscheid vom 26. September 2016 wies die AXA die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den am 31. Dezember 2015 bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. Februar 2012 sei zu verneinen; zudem mangle es auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang.
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B.
 
B.a. Die hiegegen erhobene Beschwerde, in deren Nachgang A.________ das psychiatrische Privatgutachten des Dr. med. E.________, Leitender Arzt der Psychiatrie B.________, vom 7. September 2017 eingereicht hatte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Februar 2018 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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B.b. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte das psychiatrische Gutachten der Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Januar 2020 ein. Mit Entscheid vom 29. Juni 2020 hob es den Einspracheentscheid vom 26. September 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf mit der Feststellung, dass A.________ ab 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 %, auf die weitere Übernahme der Behandlungskosten sowie auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 17,5 % habe. Zudem auferlegte das Sozialversicherungsgericht die Kosten für das Gerichtsgutachten der AXA und verpflichtete diese, A.________ die Kosten für das eingeholte Privatgutachten zu erstatten.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die AXA, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei ihre Leistungspflicht nach dem 31. Dezember 2015 zu verneinen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung bzw. allfälligen Festsetzung des Rentenanspruchs, des Anspruchs auf Integritätsentschädigung sowie auf weitere Heilbehandlungsleistungen an sie zurückzuweisen. Zudem ersucht die AXA um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 26. September 2016 aufhob und der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente ab 1. Januar 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 %, die weitere Übernahme der Behandlungskosten sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 17,5 % zusprach. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die weiterhin geklagten psychischen Beschwerden in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2012 stehen und ob, bei gegebener Adäquanz, ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf weitere Leistungen der Unfallversicherung resultiert. Nicht streitig sind das Vorliegen eines Schreckereignisses sowie der Zeitpunkt des per 31. Dezember 2015 vorgenommenen Fallabschlusses.
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2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben sind sodann die rechtlichen Grundlagen über den für eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie der erforderlichen adäquaten Kausalität bei psychischer Schädigung nach einem sogenannten Schreckereignis im Besonderen (BGE 129 V 177; SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.2). Gleiches gilt für die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), auf Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) sowie für die Grundsätze betreffend Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.3. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.). Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen und dabei im Allgemeinen kein allzu strenger Massstab anzulegen. So bilden in diesem Rahmen auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181 ff. mit Hinweisen; SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.2). An den - aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden - Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und den sogenannten Schreckereignissen im Speziellen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund (SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Ob zwischen einem Schreckereignis und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage, die das Bundesgericht an sich frei prüft (Art. 106 BGG; BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718).
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3.
 
3.1. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das nach dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019 eingeholte psychiatrische Gutachten der Dr. med. F.________ vom 7. Januar 2020. Diese diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, nicht mehr vollständig ausgeprägt, eine anhaltende leicht bis mittelschwere depressive Episode sowie akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge. Die Beschwerdegegnerin habe beim Unfallereignis - so die Gutachterin - eine PTBS erlitten; die Symptomatik sei klar und unzweifelhaft dokumentiert. Angesichts der nachgewiesenen fortbestehenden Symptomatik, deren Kontinuität seit dem Unfallereignis sowie der nachvollziehbaren Zuordnung anteilig zum Ereignis und zu den bekannten anderen Belastungsfaktoren bestehe aktuell noch eine Beeinträchtigung aufgrund des Überfalls. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor diesem Ereignis unter psychischen Beschwerden gelitten habe. Der Status quo sine sei nicht erreicht und werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erreicht. Die PTBS und die Restsymptome, die depressive Episode, seien noch leicht bis mittelschwer ausgeprägt. Im Zentrum der Einschränkungen aufgrund der psychischen Unfallfolgen stehe die Durchhaltefähigkeit, woran die Fatigue einen relevanten Anteil habe. Vor dem Ausfall aufgrund der Polyarthritis im Frühjahr 2019 sei die Beschwerdeführerin maximal in der Lage gewesen, ein 50 %-Pensum auszuüben, wobei die Gutachterin den Anteil der Unfallfolgen auf etwa hälftig einschätzte. Die ausgeübte Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit entspreche einer gut angepassten Tätigkeit. Eine weitere Heilbehandlung über den 31. Dezember 2015 hinaus sei sodann weder notwendig, zweckmässig noch geeignet gewesen, den Gesundheitszustand namhaft zu verbessern; sie sei jedoch notwendig gewesen, um den erreichten Zustand und die Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und eine Verschlimmerung zu verhindern. Die Gutachterin hielt schliesslich fest, es liege eine dauernde erhebliche Schädigung der psychischen Integrität in Form einer leichten bis mittelschweren psychischen Störung vor, wobei anteilig Belastungen durch Einschränkungen infolge der Polyarthritis und durch die Erkrankung des Ehemannes zu berücksichtigen seien. Sie gehe von einer hälftigen Aufteilung des Integritätsschadens von 35 % gemäss Suva-Tabelle 19 aus, mithin von einem Integritätsschaden von 17,5 %.
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3.2. Das kantonale Gericht mass dem Gutachten der Dr. med. F.________ vom 7. Januar 2020 im Rahmen seiner Beweiswürdigung vollen Beweiswert zu. Es erachtete gestützt darauf als erstellt, dass die von der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015 und auch aktuell geklagten psychischen Beschwerden zumindest teilweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Schreckereignis vom 27. Februar 2012 stehen. Die Vorinstanz bejahte sodann auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Schreckereignis und den noch geklagten psychischen Beschwerden.
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3.3. Bezüglich der Auswirkungen der unfallbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht ging die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 7. Januar 2020 davon aus, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit, die einer angepassten Tätigkeit entspreche, unfallbedingt zu 25 % eingeschränkt sei. Die medizinisch-theoretisch geschätzte Arbeitsunfähigkeit entspreche daher grundsätzlich dem Invaliditätsgrad, weshalb von einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen sei. Das kantonale Gericht erkannte demzufolge, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % habe. Da gemäss Gutachten eine weitere Behandlung über den Fallabschluss hinaus notwendig gewesen und nach wie vor notwendig sei, um den erreichten Zustand und die Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten sowie eine Verschlimmerung zu verhindern, habe die Beschwerdegegnerin über den 31. Dezember 2015 hinaus Anspruch auf Übernahme der betreffenden Behandlungskosten.
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3.4. Für die leichten bis mittelschweren psychischen Unfallfolgen sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin sodann eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 17,5 % zu. Sie stützte sich dabei ebenfalls auf die Beurteilung der Dr. med. F.________ vom 7. Januar 2020, die sich im Übrigen weitgehend mit derjenigen des Privatgutachters Dr. med. E.________ vom 7. September 2017 decke.
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3.5. Das kantonale Gericht auferlegte der Beschwerdeführerin schliesslich die Kosten des Privatgutachtens sowie des Gerichtsgutachtens, da dem Einspracheentscheid vom 26. September 2016 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde gelegen habe.
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4. Was die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, lässt die Beurteilung des kantonalen Gerichts nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:
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4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Einwendungen gegen den vorinstanzlich zuerkannten Beweiswert des eingeholten Gerichtsgutachtens vom 7. Januar 2020 noch gegen den gestützt auf das Gutachten durch das kantonale Gericht nunmehr bejahten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten psychischen Beschwerden und dem Schreckereignis vom 27. Februar 2012 erhebt.
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4.2. Streitig ist zunächst die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Schreckereignis.
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4.2.1. Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich insofern Recht zu geben, als aus der bundesgerichtlichen Rückweisung zur Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht geschlossen werden darf, das Bundesgericht habe die Adäquanz bereits bejaht. Im Urteil 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 wurde vielmehr festgestellt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die bundesrechtlichen Vorgaben an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Berichte verletzt, indem sie, obschon zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilung bestanden hätten, den verfügten folgenlosen Fallabschluss ohne ergänzende versicherungsexterne Abklärungen bestätigt hatte. Das Bundesgericht erwähnte in diesem Zusammenhang zur Begründung der Notwendigkeit weiterer Abklärungen, dass bezüglich Adäquanz als rechtlicher Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers zumindest ein Grenzfall vorliegen dürfte, weshalb die Frage nach der natürlichen Kausalität nicht einfach offen bleiben könne. Damit hat es die Frage der Adäquanz entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin nicht beantwortet.
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4.2.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz sei ohne neue Erkenntnisse zu einem völlig entgegengesetzten Schluss gekommen und habe damit gegen das Willkürverbot verstossen. Bereits im Entscheid vom 15. Februar 2018 hatte das kantonale Gericht die Kriterien für die Adäquanzprüfung nach einem Schreckereignis dargelegt und Fälle, in denen das Bundesgericht die Adäquanz verneint hatte, solchen gegenübergestellt, in denen sie bejaht worden war. Nach Würdigung der Aktenlage, insbesondere gestützt auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen des Dr. med. D.________ vom 7. September 2015 und 11. Juli 2016, hatte die Vorinstanz sodann einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und den nach dem 31. Dezember 2015 noch geklagten psychischen Beschwerden verneint. Lediglich in einer kurzen Erwägung hatte sie abschliessend die Auffassung der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach - selbst bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs - die Adäquanz zu verneinen wäre. Die diesbezügliche Würdigung fiel sehr oberflächlich aus und berücksichtigte in keiner Weise die sachverhaltlich erstellte Dauer des Überfalls von ca. einer Stunde sowie den im Privatgutachten vom 7. September 2017 erwähnten Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während der Zeit des Überfalls befürchtet hatte, umgebracht zu werden. Im Entscheid vom 29. Juni 2020 hielt das kantonale Gericht fest, die Gerichtsgutachterin habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis verschiedentlich gleichlautend und detailliert geschildert habe, und bejahte gestützt auf das Gutachten in Anbetracht der nunmehr ausgewiesenen, nachvollziehbaren Todesgedanken bzw. -ängste sowie der rund eine Stunde dauernden akuten Bedrohungslage das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Schreckereignis vom 27. Februar 2012 und den geklagten psychischen Beschwerden. Damit holte es eine nach Wertungsgesichtspunkten vorzunehmende Beantwortung der Rechtsfrage der Adäquanz nach, die wohl kurz ausgefallen, aber nicht zu beanstanden ist. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, wonach die erstellte, ca. eine Stunde dauernde akute Bedrohungslage mit Todesangst nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, langjährige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Beschwerden auszulösen, bundesrechtswidrig sein soll, wird in der Beschwerde denn auch nicht ansatzweise dargelegt. Bei der Bejahung der Adäquanz hat es daher sein Bewenden.
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4.3. Streitig ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 27. Februar 2012 über den 31. Dezember 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdeführerin hat.
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4.3.1. Die Vorinstanz bejahte in Würdigung der Aktenlage, namentlich gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 7. Januar 2020, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung sowie die Übernahme von Behandlungskosten über den 31. Dezember 2015 hinaus und setzte die Invalidenrente sowie die Integritätsentschädigung fest.
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4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe mit seinem Entscheid den Anfechtungsgegenstand in unzulässiger Weise ausgeweitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie hatte mit Einspracheentscheid vom 26. September 2016 den medizinischen Endzustand per 31. Dezember 2015 festgesetzt, das Vorliegen eines natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhangs von später noch geklagten psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis verneint und festgehalten, aus diesem Grund seien weitere Leistungen zu ihren Lasten nicht mehr geschuldet. Die Frage des Anspruchs auf Leistungen in Form von Integritätsentschädigung, Invalidenrente sowie weiterer Heilbehandlung war mithin vom Einspracheentscheid mitumfasst (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.1 und 4.2 S. 357 f.), weshalb kein Grund für eine Rückweisung an die Beschwerdeführerin besteht. Zudem hätte diese sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch vor Bundesgericht Gelegenheit gehabt, sich zur Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung zu äussern.
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4.3.3. Bei der Festsetzung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung wie auch bei der Bejahung des Anspruchs auf weitere Heilbehandlung stützte sich die Vorinstanz auf das Gerichtsgutachten vom 7. Januar 2020. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit, die einer angepassten Tätigkeit entspreche, unfallbedingt zu 25 % eingeschränkt ist, zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit über den 31. Dezember 2015 hinaus medizinische Behandlung benötigte und aufgrund der Unfallfolgen einen Integritätsschaden von 17,5 % erlitt. Gegen dieses Gutachten wurden keine Einwendungen erhoben. Inwiefern die gestützt auf die erwähnten gutachterlichen Feststellungen erfolgte Festlegung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung sowie die weitere Gewährung von Heilbehandlung nicht korrekt bzw. bundesrechtswidrig sein soll, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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4.4. Soweit das kantonale Gericht schliesslich die Kosten des Privatgutachtens vom 7. September 2017 sowie des Gerichtsgutachtens vom 7. Januar 2020 der Beschwerdeführerin auferlegte, da ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt vorgelegen habe, äussert sich diese mit keinem Wort dazu, sodass es dabei sein Bewenden hat.
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4.5. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Dezember 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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