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Informationen zum Dokument  BGer 1B_246/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_246/2020 vom 22.12.2020
 
 
1B_246/2020, 1B_248/2020
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Th. Müller,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
 
gegen
 
1B_246/2020
 
1. Drazen Kondzic, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
 
2. Urs Geier, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegner,
 
und
 
1B_248/2020
 
Enrico Rosa, Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. und 21. April 2020 (490 19 258, 460 20 39).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK (Betäubungsmittel/Organisierte Kriminalität), führt gegen B.________, C.________, D.________ und A.________ ein grösseres Strafverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren wird von Staatsanwalt Drazen Kondzic geführt. Gegen diesen reichten am 31. Oktober 2019 B.________, am 7. November 2019 D.________ und am 8. November 2019 C.________ je ein Ausstandsbegehren ein. Am 4. November 2019 beantragte auch A.________ den Ausstand von Drazen Kondzic sowie zusätzlich den Ausstand des Leitenden Staatsanwalts Urs Geier und von Enrico Rosa, Gerichtspräsident an der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.
1
B. Mit Beschluss vom 2. April 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in ausserordentlicher Besetzung das Ausstandsgesuch von A.________ gegen Enrico Rosa ab, soweit es darauf eintrat (Beschluss 460 20 39). Mit jeweils gesonderten Beschlüssen vom 21. April 2020 wies es sodann die Ausstandsgesuche von B.________ (490 19 254), D.________ (490 19 264) und A.________ (490 19 258) gegen Drazen Kondzic ab und trat im Falle von A.________ auf dasjenige gegen Urs Geier sowie auf das Gesuch von C.________ (490 19 263) nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Ausstandsgesuch von C.________ sei verspätet und diejenigen von B.________, D.________ und A.________ seien in der Sache unbegründet beziehungsweise verspätet.
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C. Gegen die Entscheide vom 21. April 2020 führen B.________ (bundesgerichtliches Verfahren 1B_266/2020), C.________ (1B_270/2020), D.________ (1B_276/2020) und A.________ (1B_246/2020) in je separaten Eingaben Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragen jeweils für ihr Strafverfahren, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, das Ausstandsgesuch gutzuheissen und den Ausstand von Staatsanwalt Drazen Kondzic sowie im Falle von A.________ zusätzlich des Leitenden Staatsanwalts Urs Geier anzuordnen. A.________ ficht überdies in der gleichen Beschwerdeschrift ausdrücklich, " (eventualiter mittelbar) ", die Abweisung seines Ausstandsgesuchs gegen Gerichtspräsident Enrico Rosa an, weshalb insofern ein zusätzliches bundesgerichtliches Verfahren (1B_248/2020) eröffnet wurde. Verschiedentlich wird um Vereinigung aller oder mehrerer Verfahren ersucht. In der Sache wird im Wesentlichen eine Verletzung der völker-, verfassungs- und bundesrechtlichen Bestimmungen über den Ausstand in Strafverfahren geltend gemacht. Mit Ausnahme von B.________ ersuchen alle Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Kantonsgericht schliesst je auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft stellt jeweils Antrag auf Abweisung der Beschwerden.
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Im zweiten Schriftenwechsel halten alle Beteiligten, soweit sie sich nochmals äussern, im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest.
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Erwägungen:
 
1. Alle Ausstandsbegehren stehen in engem inhaltlichen Zusammenhang. Soweit die Verfahren einzig den Ausstand von Staatsanwalt Drazen Kondzic zum Gegenstand haben, rechtfertigt es sich, sie zusammenzulegen. Das trifft auf die bundesgerichtlichen Verfahren 1B_266/2020 (B.________), 1B_270/2020 (C.________) und 1B_276/2020 (D.________) zu, die demgemäss zu vereinigen sind, wie verschiedentlich beantragt wird. Hingegen unterscheidet sich der Streitgegenstand im Falle des Beschwerdeführers, da dieser zusätzlich hauptfrageweise den Ausstand des Leitenden Staatsanwalts Urs Geier und in der gleichen Beschwerdeschrift ergänzend, eventuell bloss vorfrageweise, denjenigen von Gerichtspräsident Enrico Rosa am Kantonsgericht mit einschliesst. Der Beschwerdeführer selbst stellt im Übrigen kein Gesuch um Verfahrensvereinigung. Die entsprechenden Verfahren 1B_246/2020 und 1B_248/2020 können denn auch aufgrund dieser Unterschiede nicht mit den übrigen Verfahren zusammengelegt werden. Sie sind aber von Amtes wegen miteinander zu vereinigen, was im Übrigen auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der Beschwerdeführer die beiden ihn betreffenden Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 2. und 21. April 2020 in einer Rechtsschrift mit einer einzigen Beschwerde anficht.
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2. 
7
2.1. Bei den angefochtenen Beschlüssen handelt es sich um kantonal letztinstanzliche, selbständig anfechtbare Zwischenentscheide über den Ausstand im Rahmen der jeweiligen Strafverfahren. Dagegen steht jeweils die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 ff. bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG).
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2.2. Anfechtungsobjekte bilden zwei verschiedene Beschlüsse, erstens derjenige vom 2. April 2020 über den Ausstand von Gerichtspräsident Enrico Rosa sowie zweitens derjenige vom 21. April 2020 über den Ausstand von Staatsanwalt Drazen Kondzic und des Leitenden Staatsanwalts Urs Geier.
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2.3. Der Beschwerdeführer war als Gesuchsteller an beiden vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als solcher sowie als Adressat der angefochtenen Beschlüsse zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).
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2.4. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei den von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen handelt es sich um massgebliches Bundesrecht. Dessen Einhaltung überprüft das Bundesgericht von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition.
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3. 
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3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Zusammensetzung des Kantonsgerichts bei der Beurteilung seines gegen Gerichtspräsident Enrico Rosa gerichteten Ausstandsgesuchs am 2. April 2020. Die Besetzung unter Beizug von Gerichtsmitgliedern anderer Abteilungen des Kantonsgerichts verstosse gegen § 38 des Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170), wonach der jeweils betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson entscheide; es hätten daher nicht Gerichtspersonen anderer Abteilungen beigezogen werden dürfen.
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3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei nicht rechtskonform besetzt worden oder in der Sache unzuständig (vgl. zur Frage der Zuständigkeit auch etwa Art. 92 Abs. 2 BGG). Vorbehalten bleiben derart krasse Formfehler, dass geradezu von Nichtigkeit des fraglichen behördlichen Akts auszugehen ist, was im Übrigen von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 136 II 489 E. 3.3 S. 495).
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3.3. Mit der dem Beschwerdeführer eröffneten Verfügung vom 28. Februar 2020 legte das Kantonsgericht unter anderem die Besetzung des Spruchkörpers für das gegen Gerichtspräsident Enrico Rosa gerichtete Ausstandsgesuch fest. Seit diesem Datum war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, die Besetzung schon damals anzufechten, was er aber unterlassen hat. Der Beschwerdeführer geht selbst nicht von der Nichtigkeit des Besetzungsentscheids, sondern lediglich von formeller Ungültigkeit aus. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es erweist sich daher als verspätet, wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, der Entscheid über den Ausstand von Gerichtspräsident Enrico Rosa sei fehlerhaft zustande gekommen. Allerdings behauptet der Beschwerdeführer, eine solche Verspätung dürfe ihm nicht entgegengehalten werden. Was er insofern ausführt, ist jedoch unverständlich und nicht nachvollziehbar. Andere Gründe, weshalb Gerichtspräsident Enrico Rosa in den Ausstand zu treten habe, bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr vor, weshalb dies nicht weiter zu prüfen ist.
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3.4. Demnach ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. April 2020 über den Ausstand von Gerichtspräsident Enrico Rosa im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_248/2020 abzuweisen.
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4. 
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4.1. Was den im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_246/2020 angefochtenen Beschluss über den Ausstand des die Untersuchung führenden Staatsanwalts Drazen Kondzic sowie des Leitenden Staatsanwalts Urs Geier betrifft, so ist zunächst auch insoweit davon auszugehen, dass kein Verfahrensmangel besteht, weil Gerichtspräsident Enrico Rosa am Entscheid teilgenommen hat, nachdem der entsprechende Beschluss vom 2. April 2020 nicht zu beanstanden ist.
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4.2. Sodann sind die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO).
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4.3. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; je mit Hinweisen).
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4.4. Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4 S. 146 f.). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3).
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5. 
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5.1. Das Kantonsgericht trat auf das Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt Urs Geier wegen verpäteter Geltendmachung nicht ein. Betreffend den die Untersuchung führenden Staatsanwalt Drazen Kondzic beurteilte es die Einreichung des Ausstandsgesuchs als rechtzeitig. Es hielt jedoch fest, der zuletzt geltend gemachte Umstand genüge nicht, um eine Ausstandspflicht zu begründen. Hinsichtlich der angerufenen früheren Verhaltensweisen sei das Gesuch verspätet und nicht weiter zu prüfen.
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5.2. Wie bereits dargelegt, ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (vgl. vorne E. 3.2).
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5.2.1. Diese Verwirkungsfolge gilt grundsätzlich auch für Ausstandsbegehren und korreliert mit der Anforderung, die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen, sowie mit Art. 58 Abs. 1 StPO, wonach Ausstandsgesuche "ohne Verzug" zu stellen sind (vgl. auch diesfalls Art. 92 Abs. 2 BGG). Es besteht mithin eine Pflicht zur Anfechtung von Verfahrensmängeln, deren Rechtswidrigkeit ausreichend erkennbar ist bzw. bei denen wahrscheinlich erscheint, dass die Rechtsmittelinstanz eine solche Rechtswidrigkeit anerkennen würde. Diesfalls mit einer Anfechtung zuzuwarten, um den Mangel erst später in einem Ausstandsgesuch geltend zu machen, wäre treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Bei groben Verfahrensfehlern, die für sich allein eindeutig eine Ausstandspflicht begründen, muss ein entsprechendes Gesuch spätestens dann unverzüglich gestellt werden, nachdem die Rechtsmittelinstanz auf Rechtswidrigkeit erkannt hat.
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5.2.2. Bei Ausstandsgesuchen, die auf einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Untersuchungsleitung beruhen, ergibt sich insofern hingegen ein Spannungsfeld, wovon auch das Kantonsgericht zu Recht ausgeht. Es kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, jeden einzelnen potentiellen Verfahrensmangel für sich vorsorglich anzufechten, um sich am Ende die Möglichkeit offenzuhalten, ein Ausstandsgesuch zu stellen, das auf der Würdigung des Gesamtverhaltens der Person beruht, deren Ausstand verlangt wird. Das wäre nicht nur unzumutbar, sondern auch prozessual unangebracht, da sich Hinweise auf Befangenheit insgesamt ebenfalls aus fragwürdigen Verfahrenshandlungen ergeben können, die für sich allein noch nicht rechtswidrig sind, aber in ihrer Häufigkeit massgeblich werden. Für jeden einzelnen Akt eine Anfechtung vorauszusetzen, erschiene prozessökonomisch nicht sinnvoll, würden die Strafverfahren doch dadurch übermässig belastet, da ein seriöser Verteidiger sich verpflichtet sähe, jedes fragwürdige Verhalten der Staatsanwaltschaft formell anzufechten und überdies jedesmal noch ein Ausstandsgesuch einzureichen. Ist demnach vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass ein möglicherweise problematisches Verhalten der Staatsanwaltschaft zu einer Ausstandspflicht führt, besteht keine Verpflichtung, unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dadurch verwirkt zwar die Möglichkeit, das Gesuch allein mit diesem einen Ereignis zu begründen; nicht ausgeschlossen wird aber, darauf später zusammen mit neu hinzugetretenen Umständen zurückzukommen, sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist. Hingegen genügt die Anrufung von Umständen, die prima facie aufgrund einer provisorischen Einschätzung grundsätzlich tauglich erscheinen, in einer Gesamtwürdigung den Anschein von Befangenheit zu erwecken, selbst wenn sich nachträglich aufgrund einer vertieften Prüfung der Ausstandsfrage ergeben sollte, dass sie dafür nicht ausreichen.
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5.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es demnach nicht zulässig, das erkannte Spannungsfeld in dem Sinne aufzulösen, dass der zeitlich letzte Umstand, der den Ausschlag für ein Ausstandsgesuch gibt, für sich allein materiell begründet sein, also für den Ausstand ausreichen muss. Träfe dies zu, wäre der Tatbestandsvariante, in der ein Ausstand auf dem Gesamtverhalten einer Justizperson unter Einschluss der Staatsanwaltschaft beruhen kann, der Boden entzogen. Würde der zeitlich letzte Umstand für sich allein zur Begründung eines Ausstands genügen, bräuchte es die Variante eines Gesamtverhaltens, das zur Ausstandspflicht führt, gar nicht mehr. Vielmehr kennzeichnet sich diese gerade dadurch, dass ein fragwürdiges Verhalten, das für sich allein keinen Ausstand rechtfertigt, zusammen mit früheren Handlungen den ausreichenden Anschein von Befangenheit begründet (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2020 vom 18. August 2020). Es handelt sich dabei um den entscheidenden Faktor, der zu einer die Ausstandspflicht bejahenden Gesamtwürdigung führt, bzw. sozusagen um den Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt. Eigentliche Rechtswidrigkeit oder krasse Fehlerhaftigkeit der zuletzt beanstandeten Verhaltensweise ist demnach nicht erforderlich. Diese hat einzig grundsätzlich tauglich zu erscheinen, zusammen mit früheren Umständen den Anschein von Befangenheit zu begründen. Es genügt, dass die gesuchstellende Prozesspartei bei Einreichung des Gesuchs in guten Treuen davon ausgehen darf, insgesamt bestehe eine zureichende Grundlage für ein Ausstandsgesuch, selbst wenn sich nachträglich ergeben sollte, dass das Gesamtverhalten doch nicht für eine Ausstandspflicht ausreicht. So lässt etwa eine einmalige deplatzierte, aber nicht allzu schwerwiegende Äusserung eines Staatsanwalts diesen noch nicht als befangen erscheinen; hat er jedoch schon früher wiederholt solche Bemerkungen gemacht oder sich sonst wie deplatziert verhalten, kann die für sich allein nicht ausreichende Äusserung genügend Anlass für ein Ausstandsgesuch bilden, mit dem auch alle früheren fragwürdigen Verhaltensweisen geltend gemacht werden können. In der Folge sind denn auch alle diese Umstände für die Beurteilung des Anscheins von Befangenheit gesamthaft zu würdigen und es ist gestützt darauf über die Ausstandspflicht zu befinden.
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6. 
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6.1. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich für den die Untersuchung führenden Staatsanwalt Drazen Kondzic, dass das Kantonsgericht nicht bereits deshalb das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch abweisen durfte, weil das zeitlich zuletzt beanstandete Verhalten des Staatsanwalts als im Ergebnis nicht ausreichend beurteilt wurde, um eine Ausstandspflicht zu begründen. Die grundsätzliche Eignung des erhobenen Vorwurfs, den Anschein der Befangenheit zu schaffen, stellt das Kantonsgericht nicht in Frage. Der Beschwerdeführer macht als Auslöser für sein Ausstandsgesuch geltend, der die Untersuchung leitende Staatsanwalt erschwere in rechtlich fragwürdiger Weise die Verteidigung, zuletzt indem er bei der Terminierung der Befragungen der verschiedenen beteiligten Beschuldigten nicht genügend Rücksicht auf die Verfügbarkeiten ihrer Rechtsvertreter genommen und damit die Teilnahme an den Einvernahmen verhindert habe. Dieses Verhalten schliesse an mehrere frühere Handlungen an, die zusammen ein faires Verfahren ausschlössen sowie eine verteidigungshindernde und gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommene Grundhaltung offenbaren liessen. Der Beschwerdeführer beruft sich dazu namentlich auf folgende angeblichen Verfahrensmängel: eine konsequente Verweigerung der Parteirechte, Verfahrensmanipulationen durch den Versuch von Absprachen, die über den Beschwerdeführer verfügte Isolationshaft sowie hartnäckige Versuche, den heutigen Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger zu verhindern bzw. ihm diese, insbesondere durch eine entsprechende sinngemässe Androhung in einem Schreiben vom 5. November 2019, zu entziehen. Die angerufenen Umstände sind grundsätzlich tauglich, insgesamt den Anschein der Befangenheit zu begründen. Es ist daher nicht zulässig, die Gesamtwürdigung zu verweigern. Vielmehr ist im Rahmen einer solchen zu prüfen, ob die behaupteten Verfehlungen auch zutreffen, welche Gewichtung ihnen zukommt und ob sie im Ergebnis für die Annahme von Voreingenommenheit genügen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 21. April 2020 verletzt insoweit Bundesrecht. Die Streitsache ist im entsprechenden Umfang an das Kantonsgericht zurückzuweisen, das alle gegenüber Staatsanwalt Drazen Kondzic erhobenen Vorwürfe zu prüfen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung über dessen allfällige Ausstandspflicht zu entscheiden haben wird.
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6.2. Das gegen den Leitenden Staatsanwalt Urs Geier gerichtete Ausstandsgesuch geht zurück auf Vorkommnisse aus dem Jahr 2018. Die Vorhalte sind allerdings mit einer Ausnahme sehr vage. Diese betrifft eine E-Mail vom 21. März 2018, aus welcher der Beschwerdeführer ableiten will, dass der Leitende Staatsanwalt dem ihm unterstellten Untersuchungsleiter fragwürdige Anweisungen gegeben habe. So oder so liegen die geltend gemachten Umstände zu weit zurück, als dass der Beschwerdeführer daraus heute noch etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Er behauptet zwar, der Leitende Staatsanwalt habe dem ihm untergebenen, die Untersuchung führenden Staatsanwalt direkte Weisungen zu einer nach Art. 140 Abs. 1 StPO absolut verbotenen Beweiserhebungsmethode erteilt, woraus sich ein Ausstandsgrund auch für ihn als Vorgesetzten ergebe. Es fehlt aber an geeigneten Anhaltspunkten für eine unzulässige Einflussnahme des Leitenden Staatsanwalts bzw. für dessen Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer, die unmittelbaren zeitgerechten Anlass für das Ausstandsgesuch gegeben hätten. Insbesondere lässt sich solches nicht aus der mehr als zwei Jahre zurückliegenden E-Mail vom 21. März 2018 ablesen. Jüngere Umstände ruft der Beschwerdeführer nicht an. Damit gibt es keine taugliche Anknüpfung für eine Ausstandspflicht des Leitenden Staatsanwalts Urs Geier, selbst wenn sich das Ausstandsgesuch gegen den ihm unterstellten Staatsanwalt Drazen Kondzic als begründet erweisen sollte. Es verletzt daher Bundesrecht nicht, wenn das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2020 auf das gegen den Leitenden Staatsanwalt gerichtete Gesuch wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
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7. Die weiteren Rügen und Anträge sind nicht mehr von Belang, weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht.
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8. Die Beschwerde ist teilweise begründet und im Zusammenhang mit dem gegen Staatsanwalt Drazen Kondzic gestellten Ausstandsgesuch gutzuheissen; insofern sowie im Kostenpunkt (Ziff. 1 erster Absatz sowie Ziff. 2 des Dispositivs) ist der angefochtene Beschluss 490 19 258 des Kantonsgerichts vom 21. April 2020 aufzuheben und die Streitsache an das Kantonsgericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Das Kantonsgericht wird auch über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren neu zu befinden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und sind der fragliche Beschluss 490 19 258 sowie der Beschluss 460 20 39 des Kantonsgerichts vom 2. April 2020 zu bestätigen.
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Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer zu rund einem Drittel. Soweit er im Übrigen unterliegt, erweisen sich seine Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG), soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann jedoch ausnahmsweise umständehalber abgesehen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, soweit dieser obsiegt, für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die bundesgerichtlichen Verfahren 1B_246/2020 und 1B_248/2020 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_246/2020 wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 erster Absatz sowie Ziff. 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 490 19 258 vom 21. April 2020 werden aufgehoben. Die Streitsache wird insoweit an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
3. Die Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_248/2020 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 20 39 vom 2. April 2020 wird abgewiesen.
 
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
5. Es werden keine Kosten erhoben.
 
6. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Andreas Noll, für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
 
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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