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Informationen zum Dokument  BGer 2D_51/2020  Materielle Begründung
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BGer 2D_51/2020 vom 18.12.2020
 
 
2D_51/2020
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt St. Gallen,
 
Verwaltungsrekurskommission
 
des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
 
Abteilung III, vom 11. November 2020
 
(B 2020/139 / B2020/140).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige), geb. 1986, war in der Steuerperiode 2018 im Kanton St. Gallen persönlich zugehörig. Sie bezieht Invalidenrenten der ersten und zweiten Säule sowie Ergänzungsleistungen. Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2019 veranlagte die örtliche Veranlagungsbehörde die Steuerpflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018. Daraus ergaben sich Steuerbeträge von Fr. 970.45 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 29.10 (direkte Bundessteuer), insgesamt Fr. 999.55. Die Veranlagungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
 
1.2. Am 3. Dezember 2019 ersuchte die Steuerpflichtige bei der örtlichen Veranlagungsbehörde um Erlass der rechtskräftig festgesetzten offenen Steuern von Fr. 999.55. Die Veranlagungsbehörde wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. Januar 2020 ab, was sie damit begründete, dass die Steuerpflichtige über eine freie Quote von Fr. 322.-- pro Monat verfüge. Die Steuerpflichtige rief die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen an, welche die Beschwerde und den Rekurs abwies (Entscheid vom 18. Juni 2020). Die Verwaltungsrekurskommission ging, nachdem die Wohnsituation der Steuerpflichtigen eine Änderung erfahren hatte, von einer freien Quote von Fr. 197.-- pro Monat aus (Einkünfte von Fr. 2'844.-- pro Monat; anrechenbare Aufwendungen von Fr. 2'647.-- pro Monat, darin enthalten ein betreibungsrechtlicher Grundbedarf von Fr. 1'050.--).
 
 
1.3.
 
1.3.1. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige am 15. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerden mit Entscheid B 2020/139 / B 2020/140 vom 11. November 2020 abwies und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb.
 
1.3.2. Im Einzelnen sei zunächst massgebend, so das Verwaltungsgericht, dass Ergänzungsleistungen zwar steuerbefreit, gleichwohl aber in die Berechnung des Notbedarfs einzubeziehen seien. Der Pauschalbetrag von Fr. 465.-- ("Prämien Krankenversicherung") sei unter den Abzügen berücksichtigt worden, weshalb er nicht (nochmals) von den Ergänzungsleistungen abgezogen werden dürfe. Sodann sei von Bedeutung, dass die Steuerpflichtige in Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebe. Selbst wenn diese ebenfalls Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen beziehe, habe es nach dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts (des Kantons St. Gallen) vom 1. Mai 2020 über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) bei einem Grundbedarf von Fr. 1'050.-- zu bleiben. Positionen wie "allgemeiner Unterhalt", "Festnetz, Internet, TV, Billag", "Strom", "Diverses", "Haustiere" und "Ferien" fielen unter den Grundbetrag. Offene Steuern seien nicht zu berücksichtigen. Ein ärztliches Rezept für eine Brille genüge den Anforderungen an den Nachweis tatsächlich getragener Aufwendungen nicht. Vor dem Hintergrund des Überschusses von Fr. 197.-- pro Monat sei es der Steuerpflichtigen möglich und zumutbar, die streitbetroffenen Steuern von rund Fr. 1'000.-- innerhalb von fünf bis sechs Monaten zu begleichen.
 
1.3.3. Hinzu komme, so das Verwaltungsgericht abschliessend, dass die Steuerpflichtige im Februar 2020 vier offene Monatsmieten aus dem Jahr 2019 von insgesamt Fr. 2'856.-- nachbezahlt und damit einen gleichrangigen Gläubiger befriedigt habe. Die Vorzugsbehandlung des Vermieters stelle gemäss Art. 167a lit. e DBG einen Ablehnungsgrund dar. Selbst wenn im konkreten Fall eine ausgewiesene Notlage bzw. eine grosse Härte bestände, wäre das Erlassgesuch abzuweisen.
 
1.4. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 ersucht die Steuerpflichtige das Bundesgericht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.
 
1.5. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
 
 
2.
 
2.1. Die Vorinstanz hatte der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzungen für einen Steuererlass nach Art. 167 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 224 Abs. 1 des Steuergesetzes (des Kantons St. Gallen) vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1) vorlägen. Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig (Art. 83 lit. m Satz 1 BGG). Im Sinne einer Gegenausnahme ist sie jedoch zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m Teilsatz 2 BGG). Weder bringt die Steuerpflichtige vor, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein besonders bedeutender Fall im Sinn der Rechtsprechung vorliege, noch ist solches ersichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen (BGE 143 II 459 E. 1.2 S. 462 ff.; Urteil 2D_48/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1).
 
2.2. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG) verhält. Mit dieser kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 142 II 259 E. 4.2 S. 262), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 III 303 E. 2 S. 305). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118).
 
3. 
 
3.1. Die Steuerpflichtige beanstandet die vorinstanzliche Rechtsanwendung und macht geltend, es liege ein qualifizierendes Missverhältnis zwischen offenen Steuerschulden und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vor. Ihrer Ansicht zufolge sei insbesondere übersehen worden, dass sie Anspruch auf einen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- habe, dass die Ergänzungsleistungen in die Berechnung nicht einbezogen werden dürften, dass die Invalidenrente richtigerweise nur Fr. 1'175.-- pro Monat betrage und dass ihr lediglich Ergänzungsleistungen von Fr. 778.-- ausbezahlt würden.
 
3.2. Wie dargelegt, kann mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde wäre daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen. Die Kritik, welche die Steuerpflichtige erhebt, trägt rein appellatorische Züge, was im Verfahren subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht genügt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_795/2020 vom 2. Oktober 2020 E. 3.3), muss festgestellt werden, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt sind.
 
3.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen. Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, Steuererlass, wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2018, Steuererlass, wird nicht eingetreten.
 
3. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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