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Informationen zum Dokument  BGer 8C_622/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_622/2020 vom 17.12.2020
 
 
8C_622/2020
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn,
 
Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 8. September 2020 (VSBES.2019.168).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1986, meldete sich am 2. August 2018 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: ÖAK oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum an. Laut Angaben gemäss Anmeldeformular dauerte das letzte Arbeitsverhältnis bei der X.________ AG vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018. Zuvor sei er vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2016 bei der Y.________ GmbH angestellt gewesen. Mit Verfügung vom 20. November 2018 verneinte die ÖAK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2018. A.________ könne nicht nachweisen, zwischen 2. August 2016 und 1. August 2018 während mindestens zwölf Monaten in beitragspflichtigen Arbeitsverhältnissen erwerbstätig gewesen zu sein. Auch seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben. Zudem verwies die ÖAK auf die Praxis betreffend Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung. Auf Einsprache hin hielt die ÖAK an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019).
1
B. Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 8. September 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2018 sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zu bejahen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 8C_24/2020 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 8C_24/2020 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 mit Hinweis).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 20. November 2018 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 bestätigte Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2018 mit angefochtenem Entscheid schützte.
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3. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
8
 
4.
 
4.1. Zwar anerkannte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit - entgegen der ÖAK - während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Doch hat das kantonale Gericht nach eingehender Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer auch nach dem formellen Ende seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.________ GmbH am 22. Juli 2016 während des hier für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Beurteilungszeitraums ab Anfang August 2018 (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f. S. 411; 130 V 138 E. 2.1 S. 140; Urteil 8C_820/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1) faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam.
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4.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Nach der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1.2) ist gemäss angefochtenem Entscheid erstellt, dass laut Handelsregister seine Lebenspartnerin und Mutter von vier gemeinsamen Kindern seit 22. Juli 2016 als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Z.________ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung leitet. Das kantonale Gericht würdigte nicht nur die Arbeitgeberbescheinigung der Z.________ GmbH vom 20. August 2018, wonach der Beschwerdeführer als "Leiter Softwareentwicklung / Consultant" vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 für die Arbeitgeberin tätig gewesen sei, sondern auch die Zwischenverdienstbescheinigungen dieser Arbeitgeberin für die Monate August 2018 bis Juni 2019. Nach umfassender und sorgfältiger Würdigung der Faktenlage gelangte die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Indizien zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, zumal die Arbeitgeberin selber in den Zwischenverdienstbescheinigungen bis Oktober 2018 davon ausging. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Praxis betreffend Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4 S. 203 ff.; 123 V 234 ff.; Urteil 8C_664/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 i.f.), zu ändern wäre. Im Wesentlichen begnügt er sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. dazu E. 1.2 hievor) ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt habe.
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4.3. Ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran, dass ihm im massgebenden Beurteilungszeitraum eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam, ist die am 20. November 2018 verfügte sowie mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 und angefochtenem Entscheid bestätigte Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2018 nicht zu beanstanden.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Folglich wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Dezember 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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