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Informationen zum Dokument  BGer 8C_555/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_555/2020 vom 16.12.2020
 
 
8C_555/2020
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Unfallbegriff),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2020 (VBE.2019.606).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1969 geborene A.________ war seit 1. September 2013 vollzeitlich bei der B.________ AG, als Sales Manager angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (im Folgenden: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. November 2016 kollidierte der von ihm gelenkte Personenwagen auf der Gegenfahrbahn seitlich frontal in ein entgegenkommendes Fahrzeug. Der Personenwagen des Versicherten kam von der Strasse ab, fuhr auf das links anliegende Wiesland und prallte in eine Böschung (vgl. Rapport der Kantonspolizei C.________ vom 15. Juni 2017). Laut provisorischem Austrittsbericht des Universitätsspitals D.________ vom 28. November 2016 erlitt der Versicherte ein Polytrauma (leichtes Schädel-Hirn-, stumpfes Abdominal-, Wirbelsäulen- sowie Extremitätentrauma). Die Rehaklinik E.________, wo sich der Versicherte vom 28. Dezember 2016 bis 28. Juni 2017 aufgehalten hatte, hielt im Bericht vom 4. Juli 2017 fest, er sei bei nach wie vor vollständiger Arbeitsunfähigkeit mobil am Rollator, für kurze Strecken an Unterarmgehstützen, ansonsten im Rollstuhl für weite Strecken. Nach weiteren Abklärungen gelangte die AXA mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 und Einspracheentscheid vom 7. August 2019 zum Schluss, der Versicherte habe das Ereignis vom 21. November 2016 in der Absicht verursacht, sich das Leben zu nehmen. Daher sei sie gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG nicht leistungspflichtig.
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B. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die AXA, dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 21. November 2019 (recte: 2016) die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Entscheid vom 8. Juli 2020).
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C. Die AXA lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 7. August 2019 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
6
 
2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der AXA vom 7. August 2019 zu Recht aufgehoben und erkannt hat, der Beschwerdegegner habe den Unfall vom 21. November 2016 nicht in suizidaler Absicht provoziert, daher habe die AXA für die gesundheitlichen Folgen aufzukommen.
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2.2.
 
2.2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG hat der Versicherte, der den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat, keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Die Vorinstanz hat die zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Zu wiederholen ist zunächst, dass als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper gilt (Art. 4 ATSG).
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2.2.2. Die Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein körperschädigendes Ereignis als Unfall zu gelten hat. Da der Leistungsansprecher das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, muss er grundsätzlich auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung nachweisen. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst zwar die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (Urteil 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168 E. 2a, U 21/95; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 361 E. 1b, U 69/87). Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast jedoch insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
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2.2.3. Rechtsprechungsgemäss ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (Urteil 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168 E. 2b, U 21/95).
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3.
 
 
3.1.
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Polizist F.________, der als erste Person am Unfallort eingetroffen sei, später angegeben habe, der Beschwerdegegner habe auf die Frage, ob er aus dem Leben habe scheiden wollen, sinngemäss geantwortet: "Ja, ich sehe keinen anderen Weg mehr". Vorab sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche von der AXA genannten Indizien, die für einen Suizidversuch sprächen, allein auf dieser Angabe beruhten. Den medizinischen und anderen Akten sei weder für die Zeit vor dem Unfall noch danach ein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner suizidgefährdet gewesen sei. Aus den im Strafurteil des Bezirksgerichts G.________ vom 13. März 2019 wiedergegebenen Zeugenaussagen sei zu schliessen, dass sich aus seiner Fahrweise unmittelbar vor, während und nach dem Unfall keine Rückschlüsse auf eine suizidale Absicht ableiten liessen. Zum Unfallhergang hätten sie angegeben, der Beschwerdegegner habe wegen der vor ihm liegenden Kurve nicht erkennen können, ob auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegenkommen würde. Der von der AXA eingeholten unfallanalytischen Expertise könne einzig entnommen werden, dass der Beschwerdegegner, nachdem er die asphaltierte Strasse verlassen habe, während der Fahrt über das Feld nicht bewusstlos habe gewesen sein können.
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3.1.2. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, der die AXA beratende Arzt habe zwar die Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner beim Unfall einen epileptischen Anfall erlitten habe, als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet. Selbst wenn dem so sein sollte, hiesse dies nicht, dass als Unfallursache keine anderen plausiblen Gründe als eine suizidale Absicht angenommen werden könnten. Dabei sei namentlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner, nachdem er Marihuana konsumiert habe, über dem Grenzwert liegende Blutwerte von THC aufgewiesen und daher gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts G.________ das Auto in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Dieser Umstand stelle eine plausible Erklärung für sein Fahrverhalten und die dadurch verursachte Kollision dar. Zudem sei ein epileptischer Anfall nicht auszuschliessen. Der Beschwerdegegner sei zum Beispiel am 7. November 2018 nicht wie abgemacht bei seinen Eltern zum Nachtessen erschienen. Am 8. November 2018 sei er mit einem Zungen-/Unterlippenbiss, starkem Muskelkater und einer Amnesie für den davor liegenden Tag erwacht. Die Neurologin des Universitätsspitals D.________ habe den hochgradigen Verdacht auf eine Epilepsie geäussert. Ob der Beschwerdegegner auch im Zeitpunkt des Unfalles einen epileptischen Anfall erlitten habe, sei retrospektiv nicht beurteil- aber durchaus denkbar (Bericht vom 16. November 2018). Der die AXA beratende Arzt habe dazu zusammengefasst nunmehr in den Stellungnahmen vom 19. Dezember 2018 und 8. Februar 2019 festgehalten, er halte einen im Zeitpunkt des Unfalles vom 21. November 2016 erlittenen epileptischen Anfall zwar nach wie vor als unwahrscheinlich, er könne einen solchen indessen auch nicht ausschliessen. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei insgesamt betrachtet die Annahme eines epileptischen Anfalls, der das fehlerhafte Fahrverhalten erklären könnte, jedenfalls zumindest möglich.
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3.1.3. Abschliessend hat die Vorinstanz erkannt, aufgrund aller Umstände sei von der durch die Macht des Selbsterhaltungstriebes gegebenen Vermutung auszugehen, der Beschwerdegegner habe den Unfall nicht in suizidaler Absicht verursacht. Daher sei der Einspracheentscheid der AXA vom 7. August 2019 aufzuheben und sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 21. November 2016 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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3.2. Die AXA bringt im Wesentlichen vor, das kantonale Gericht habe die Beweismaxime verletzt, wonach rechtssprechunggemäss den spontanen "Aussagen der ersten Stunde" für die Abklärung eines rechtlich relevanten Sachverhalts vorrangige Bedeutung zukomme. Der als erste Person am Unfallort eingetroffene Polizist F.________ habe sinngemäss festgehalten, der Beschwerdegegner habe gesagt, er habe keinen anderen Weg mehr gesehen, er habe dahin gewollt, nach hier unten, er habe keine andere Lösung mehr gesehen. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, ausser dem Polizisten habe niemand die Worte des Beschwerdegegners gehört, unterstelle sie dem Beamten, er habe gegen die ihm gemäss der Strafprozessordnung obliegende Pflicht, wahrheitsgemäss auszusagen, verstossen. Entgegen der Argumentation des kantonalen Gerichts könne die hohe Beweiskraft der Aussagen des Polizeibeamten nicht mit dem Hinweis auf die weiteren Umstände entkräftet werden. Im Konsilium Psychiatrie/Psychotherapie des Universitätsspitals D.________ vom 25. November 2016 werde eine seit Jahren bestehende Insomnie (Schlaflosigkeit) und dysfunktionale Stressbewältigung bei beruflichen Belastungen festgehalten, die der Beschwerdegegner durch chronischen Substanzkonsum, vor allem THC (ICD-10 F12.2), durch Alkohol- (ICD-10 F10.2) und Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.2) als dysfunktionale Form der Selbsttherapie zu behandeln versucht habe. Wenn die Vorinstanz die Annahme eines "Affektsuizid (s) " verneine, weil er (mutmasslich) die Sicherheitsgurten getragen habe, sei daraus kein Indiz zu erblicken, das gegen eine Selbsttötungsabsicht spreche. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts dürfe die rein theoretische Möglichkeit, dass ein epileptischer Anfall die Ursache des Unfalles gewesen sein könnte, nicht als Hinweis für ein unbeabsichtigtes Ereignis gewertet werden.
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3.3. Was die AXA vorbringt, ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht desavouiert die Angaben des Polizeibeamten nicht. Es hat gestützt auf die Akten nunmehr zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdegegner wegen der vor ihm liegenden Kurve die Strasse nicht habe überblicken können. Damit habe er nicht voraussehen können, ob ihm beim Schneiden der Kurve ein anderes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegenkommen würde. Hätte er in Selbsttötungsabsicht eine frontale Kollision (Front zu Front) provozieren wollen, hätte er dies auf übersichtlicher gerader Strecke getan. Gegen eine Suizidabsicht sprächen die Aussagen der Zeugen des Geschehens, wonach der Beschwerdegegner seinen Personenwagen so gelenkt habe, als wäre er in irgendeiner Weise körperlich oder psychisch beeinträchtigt gewesen. Gegen eine Suizidabsicht spreche weiter auch die allgemeine Lebenserfahrung, wonach sich eine suizidgefährdete Person allenfalls im Affekt vor einen herannahenden Zug wirft oder sich von einer Brücke stürzt, nicht aber gewissermassen im Sinne eines erweiterten Suizids einen ihm fremden Menschen mittöten will.
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Dem ist mit den weiteren Erwägungen des kantonalen Gerichts anzufügen, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, der Beschwerdegegner sei je suizidgefährdet gewesen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht davon ausgegangen werden kann, er habe die Kollision im Affekt provoziert, um sich das Leben zu nehmen. Zwar hatte er vor dem Unfall psychoaktive Stoffe eingenommen. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass er so stark berauscht gewesen sein könnte, um in einer nicht mehr kontrollierbaren Anwallung eine Kollision zu provozieren, um sich zu töten, wie das kantonale Gericht mit Hinweis auf das Strafurteil des Bezirksgericht Baden zutreffend erkannt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er angesichts des von ihm ausgeübten Berufs als Sales Manager mit häufigen Projektvorstellungen vor potentiellen Kunden seiner Arbeitgeberin und der damit verbundenen Erwartung, Verträge abschliessen zu können, unter grossem Druck stand und deswegen jeweils psychoaktive Substanzen zur Entlastung eingenommen hatte, wie dem von der AXA zitierten Konsilium Psychiatrie/Psychotherapie des Universitätsspitals D.________ vom 25. November 2016 zu entnehmen ist. Dieses hielt sodann im Bericht vom 6. Februar 2019 erneut fest, die Anamnese passe retrospektiv gut mit einem beim Unfall vom 21. November 2016 erlittenen epileptischen Anfall zusammen. Der beratende Arzt der AXA hat dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 insoweit beigepflichtet, als ein epileptischer Anfall nicht ausgeschlossen werden könne.
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Insgesamt ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll. Die Beschwerde ist daher in allen Teilen abzuweisen.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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5. Die Gerichtskosten sind der AXA als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Dezember 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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