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Informationen zum Dokument  BGer 8C_475/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_475/2020 vom 16.12.2020
 
 
8C_475/2020
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
SWICA Versicherungen AG,
 
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 18. Mai 2020 (UV.2018.00268).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1961, war seit 1. September 1997 vollzeitlich als Buffet-Mitarbeiter und Küchenhilfe im Restaurant B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. Mai 2000 wurde er als Motorrad-Fahrer auf dem Arbeitsweg beim Anfahren in einer Fahrzeugkolonne vor einer Verkehrsregelungsanlage von einem nachfolgenden Lastwagen überrollt. Die SWICA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Von der Invalidenversicherung bezieht der Versicherte seit 1. Mai 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Dezember 2002 stellte die SWICA die Leistungen für Heilbehandlung, Kostenvergütung und Taggelder unter dem Vorbehalt von Leistungen nach Art. 21 UVG per 30. November 2002 ein. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 100 % sowie mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Komplementärrente von monatlich Fr. 2216.- bzw. Fr. 2243.- ab 1. Januar 2003 zu.
1
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 15. Dezember 2017 (nachfolgend: SMAB-Gutachten) reduzierte die SWICA die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2018 revisionsweise auf die Basis einer verbleibenden unfallbedingten Erwerbseinbusse von 45 % entsprechend eines monatlichen Rentenbetreffnisses von Fr. 1645.- (Verfügung vom 25. April 2018). Auf Einsprache hin hielt die SWICA an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018).
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ teilweise gut (Entscheid vom 18. Mai 2020). Es änderte den Einspracheentscheid der SWICA dahingehend ab, als es die bis dahin ausgerichtete Rente mit Wirkung ab 1. April 2018 auf die Basis eines Invaliditätsgrades von 60 %, statt nur 45 % herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SWICA die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2018.
4
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.3. Die Bestimmung der beiden für den Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist ausserdem die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht (Art. 61 lit. c ATSG; statt vieler: Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2 mit Hinweis).
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2.
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der SWICA mit Wirkung ab 1. April 2018 revisionsweise auf 45 % herabgesetzten Invaliditätsgrad in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Versicherten auf 60 % festsetzte.
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2.2. Die Beschwerde führende SWICA wendet hiegegen ein, das kantonale Gericht habe das Valideneinkommen bundesrechtswidrig ermittelt. Zudem habe es bei dem basierend auf den statistischen Löhnen - nach der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) - bestimmten Invalideneinkommen in Verletzung der praxisgemäss anwendbaren Grundsätze einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug berücksichtigt.
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3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer revisionsweisen Aufhebung oder Anpassung der Invalidenrente gemäss dem auch für den Bereich des Unfallversicherungsrechts (vorbehältlich der Sondernorm des Art. 22 UVG) anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die dazu ergangene Rechtsprechung zu den für die vergleichende revisionsweise Überprüfung relevanten Zeitpunkten (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zur umfassenden Neuüberprüfung bei gegebenem Revisionsgrund (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Ebenfalls richtig dargelegt wurden die bei der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Zu wiederholen ist, dass Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 27 zu Art. 30-31 IVG). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105; 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
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4.
 
4.1. Fest steht, dass im massgebenden Vergleichszeitraum gestützt auf die Ergebnisse des beweiskräftigen SMAB-Gutachtens ein Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Demzufolge ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_211/2020 vom 23. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Hier für den Einkommensvergleich ausschlaggebend sind die hypothetischen Verdienstverhältnisse im Revisionsjahr 2018.
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4.2. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdegegner laut angefochtenem Entscheid gemäss SMAB-Gutachten in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Dabei sind ihm nur noch Tätigkeiten mit Heben und Tragen von maximal leichten Lasten zumutbar. Er muss Positionswechsel (Sitzen und Gehen) frei wählen können. Der Selbstkatheterismus muss möglich sein und Selbsteinnässungs-Ereignisse dürfen nicht relevant beziehungsweise unerträglich werden.
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5. Vorweg ist zu prüfen, welches Valideneinkommen dem Einkommensvergleich im Revisionsjahr 2018 zu Grunde zu legen ist.
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5.1. Laut angefochtenem Entscheid hätte der Beschwerdegegner 2018 ohne Unfallfolgen hypothetisch Fr. 68'045.50 verdient (Valideneinkommen). Das kantonale Gericht stützte sich auf die Angaben der angestammten Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdegegner 2002 ohne Unfallfolgen Fr. 58'200.- erzielt hätte. Es passte dieses Einkommen an die - insoweit unbestrittene - Nominallohnentwicklung bis 2018 an und gelangte so zu dem für den Einkommensvergleich massgebenden Validenlohn.
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Demgegenüber macht die SWICA geltend, dieses Vergleichseinkommen sei - wie am 25. April 2018 verfügt und mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 bestätigt - auf Fr. 61'553.39 zu veranschlagen. Auf die Lohnangaben der angestammten Arbeitgeberin sei nicht abzustellen. Massgebend sei das anlässlich der Rentenverfügung vom 5. Dezember 2002 festgelegte Valideneinkommen von Fr. 50'422.85, welches - angepasst an die seitherige Lohnentwicklung - für das Jahr 2018 dem Betrag von Fr. 61'553.39 entspreche.
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5.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens, das die versicherte Person erzielten könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG kann die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - dieses Valideneinkommen ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (BGE 139 V 28 E. 3.3.1 i.f. S. 30 mit Hinweisen; vgl. auch hievor E. 4.1 i.f.).
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5.3. Obwohl die SWICA den für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung massgebenden Invaliditätsgrad selbstständig zu bestimmen hatte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 49/05 vom 30. Juni 2005 E. 3.1 i.f.), verzichtete sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 5. Dezember 2002 darauf. Statt dessen verwies sie - trotz vorgängiger Beanstandung des Beschwerdegegners - bei der Festsetzung der Komplementärrente lediglich auf den Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung. Weil bereits im Rahmen der Überentschädigungsberechnung gemäss Verfügung vom 14. Juni 2002 einspracheweise die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes umstritten war, ermittelte die Beschwerdeführerin bei der angestammten Arbeitgeberin für das Jahr 2002 einen Jahreslohn von Fr. 58'200.-. Gestützt darauf teilte die SWICA dem Beschwerdegegner am 16. August 2002 mit, dass er "im Jahre 2002 einen Verdienst von CHF 58'200.00 erzielen würde".
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5.4. Wie der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 zu Recht beanstandet, trifft entgegen der SWICA nicht zu, dass das Valideneinkommen mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 auf Fr. 50'422.85 festgesetzt worden sei. Statt den Invaliditätsgrad selbstständig zu bestimmen, verwies die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 5. Dezember 2002 einzig auf den Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung (vgl. E. 5.3). Bei der Lohnsumme von Fr. 50'422.85 handelt es sich vielmehr um den vom 30. Mai 1999 bis 29. Mai 2000 erzielten versicherten Verdienst. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der Komplementärrente waren jedoch die hypothetischen Einkommensverhältnisse des Jahres 2002 massgebend. Das kantonale Gericht, welches im Streitfall das Valideneinkommen ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen konnte (vgl. hievor E. 5.2 i.f.), hat die Tatfrage nach der Ermittlung des 2002 ohne Unfallfolgen hypothetisch erzielten Einkommens in konkreter Beweiswürdigung dahingehend beantwortet, dass das damals relevante Valideneinkommen auf Fr. 58'200.- festzusetzen sei. Während die SWICA mit Verfügung vom 25. April 2018 die Auffassung vertrat, diese Summe sei für das Jahr 2002 nicht realistisch, stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe bereits das Taggeld basierend auf dem Valideneinkommen von Fr. 58'200.- berechnet.
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5.5. Entgegen der Beschwerdeführerin steht fest, dass das anlässlich der Zusprache der Komplementärrente im Jahre 2002 massgebende Valideneinkommen nicht Fr. 50'422.85 betrug. Denn dabei handelte es sich - wie in der Verfügung vom 5. Dezember 2002 deklariert - um den versicherten Verdienst, der sich danach bemass, was der Beschwerdegegner im Jahr vor dem Unfall tatsächlich bezogen hatte (Art. 15 Abs. 2 UVG). Wie die SWICA vor Bundesgericht zutreffend darlegt, war vom Jahr 1999 auf das Jahr 2000 eine Basislohnentwicklung von monatlich Fr. 3600.- auf Fr. 3750.- zu berücksichtigen. Zudem hätte der Beschwerdegegner ohne Unfallfolgen im Jahre 2001 Fr. 3900.- (mal 13 pro Jahr) zusätzlich zur Entschädigung für die Samstags-Aushilfstätigkeit verdient, wie den Angaben der angestammten Arbeitgeberin gegenüber der Invalidenversicherung zu entnehmen sei. Weshalb demgegenüber in Abweichung vom angefochtenen Entscheid die weitere Entwicklung des hypothetisch im Gesundheitsfall erzielten Monatslohnes von Fr. 3900.- im Jahre 2001 auf Fr. 4200.- im Jahre 2002 wenig wahrscheinlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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5.6. Bei der Feststellung der Validenkarriere der versicherten Person handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe (Urteil 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 i.f.; vgl. auch BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31). Weshalb unter den gegebenen Umständen den konkreten Angaben der Arbeitgeberin zur Entwicklung des Validenlohnes bis 2002 im Rahmen einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung im Vergleich zu abweichenden Indizien weniger Gewicht beizumessen wäre, zeigt die SWICA nicht auf. Dies umso weniger, als sie selber bei der Taggeldberechnung für das Jahr 2002 von einem hypothetischen Lohnausfall von Fr. 58'200.- ausging. Unter Berücksichtigung des dem kantonalen Gericht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden Ermessensspielraums (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. S. 53 mit Hinweis) ist demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2002 ohne Unfallfolgen am angestammten Arbeitsplatz ein Jahreseinkommen von Fr. 58'200.- verdient hätte. Aus der wegen fehlender selbstständiger Bestimmung des Invaliditätsgrades (E. 5.3) mangelhaften Begründung der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. dazu BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72; Urteile 8C_360/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 5.2.2 und 9C_662/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen) vermag die SWICA nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Da die praxisgemäss relevanten Faktoren der Anpassung des Validenlohnes an die bis zum Revisionsjahr 2018 zu berücksichtigende Lohnentwicklung unbestritten sind, ist das vom kantonalen Gericht dem Einkommensvergleich für das Jahr 2018 zu Grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 68'045.50 nicht zu beanstanden.
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6. Auf Seiten des Invalideneinkommens ist einzig der leidensbedingte Abzug streitig.
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6.1. Die Vorinstanz stellte bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zutreffenden und unbestritten auf den Zentralwert der monatlichen Bruttolöhne von Männern im gesamten Privaten Sektor (Zeile "TOTAL") auf dem Kompetenzniveau 1 laut Tabelle TA1 der LSE 2016 von Fr. 5340.- ab. Umgerechnet auf die betriebsübliche Anzahl Wochenarbeitsstunden und angepasst an die Lohnentwicklung resultierte für das Vergleichsjahr 2018 bei einem vollen Pensum ein durchschnittlicher Jahreslohn von Fr. 67'430.-. Das kantonale Gericht berücksichtigte bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht nur die Tatsache, dass der Beschwerdegegner in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig ist (Fr. 67'430.- x 0,5 = Fr. 33'715.-). Darüber hinaus trug es den leidensbedingten Einschränkungen gemäss SMAB-Gutachten (vgl. E. 4.2 hievor) Rechnung, indem es in Anwendung der Rechtsprechung (BGE 126 V 75) zusätzlich einen Tabellenlohnabzug von 20 % vornahm (Fr. 33'715.- x 0,8 = Fr. 26'972.-), so dass das für den Einkommensvergleich 2018 massgebende Invalideneinkommen auf Fr. 26'972.- festzusetzen sei.
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Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit rechtfertige sich kein leidensbedingter Tabellenlohnabzug.
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6.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78; SVR 2019 UV Nr. 43 S. 164, 8C_560/2018 E. 5.3.1). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 146 V 16 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen; Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.1).
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6.3. Dass der Beschwerdegegner laut SMAB-Gutachten in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Unfallrestfolgen ein beliebiges 50 %-Pensum - zum Beispiel an zweieinhalb ganzen oder fünf halben Arbeitstagen pro Arbeitswoche mit voller Leistungsfähigkeit - ohne weitere Einschränkungen absolvieren kann, ist nicht ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht substanziiert geltend. Laut SMAB-Gutachten ist die Leistungsfähigkeit infolge verschiedener unfallbedingter Beeinträchtigungen eingeschränkt. Zum einen sind Schmerzen bei chronisch rezidivierenden Blasenentzündungen, aber auch phasenweises Einnässen aufgrund von Stomaversagen sowie Rücken- und Beckenschmerzen und Schmerzen beim Gehen zu berücksichtigen. Zudem ist das Heben und Tragen auf leichte Lasten limitiert. Zwangshaltungen sind unzumutbar und der Selbstkatheterismus muss möglich sein. Die Positionen Gehen und Sitzen müssen frei wählbar gewechselt werden können. Schliesslich dürfen Selbsteinnässungs-Ereignisse nicht relevant beziehungsweise unerträglich werden (SMAB-Gutachten S. 18). Der urologische SMAB-Gutachter hielt fest, dass nur noch körperlich nicht sehr anstrengende "back-stage" Tätigkeiten in in einem reduzierten Pensum zumutbar seien, bei denen kurze Abwesenheiten keine Rolle spielten.
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6.4. Zwar trifft zu, dass die Gutachter eine den eben genannten Einschränkungen Rechnung tragende leidensangepasste Tätigkeit mit einem 50 %-Pensum für zumutbar halten. Doch ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen nach nicht zu beanstandender Würdigung aller Unfallrestfolgen die Rechtsfrage bejahte, wonach der Beschwerdegegner mit diesen Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern über die Pensumsreduktion von 50 % hinaus eine zusätzliche Lohneinbusse hinzunehmen hat. Denn ihm steht nach zutreffender vorinstanzlicher Feststellung aufgrund seiner Gesundheitsschäden nicht nur ein bloss noch eingeschränktes Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten offen. Er hat dabei überdies Einnässungsereignisse hinzunehmen, was die verbleibende Auswahl an Verweisungstätigkeiten zusätzlich einschränkt (siehe dazu die Urteile 8C_560/2018 und 8C_618/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.2 mit Hinweisen sowie 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.4.1 i.f.). Soweit die Vorinstanz den begründeten leidensbedingten Tabellenlohnabzug gesamthaft auf 20 % schätzte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, das kantonale Gericht habe das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Folglich bleibt es bei dem laut angefochtenem Entscheid zu berücksichtigenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 20 %, so dass die vorinstanzliche Festsetzung des zumutbaren Invalideneinkommens auf Fr. 26'972.- (vgl. E. 6.1 hievor) nicht zu beanstanden ist.
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7. Aus dem Vergleich dieses trotz aller Einschränkungen zumutbaren Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen (E. 5.6 i.f.) ermittelte die Vorinstanz zutreffend einen Invaliditätsgrad von 60 %. Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
30
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Dezember 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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