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Informationen zum Dokument  BGer 6F_39/2020  Materielle Begründung
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BGer 6F_39/2020 vom 16.12.2020
 
 
6F_39/2020
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti
 
Bundesrichterin Koch
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 2020
 
(6B_1261/2020).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht trat am 4. November 2020 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin (und damaligen Beschwerdeführerin) gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus formellen Gründen nicht ein.
 
Die Gesuchstellerin gelangt mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. November 2020.
 
2. Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Die Gesuchstellerin vermag keinen dieser Gründe geltend zu machen. Dass sie mit dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
 
3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
4. Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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