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Informationen zum Dokument  BGer 8C_625/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_625/2020 vom 15.12.2020
 
 
8C_625/2020
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2020 (VBE.2020.198).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. August 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich darlegte, weshalb es die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren als unbegründet abwies,
3
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. zum Begründungserfordernis nach Art. 42 Abs. 2 BGG auch BGE 146 I 62 E. 3 S. 65; 145 V 141 E. 5.1 S. 144; 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; je mit Hinweisen),
4
dass er sich vor Bundesgericht - abgesehen von vier neuen Einschüben (jeweils: "entgegen der Auffassung der Vorinstanz") - grundsätzlich mit einer Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführungen begnügt,
5
dass es folglich an einer sachbezogenen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt (vgl. BGE 140 V 136 E. 2 i.f. S. 139), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
6
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
7
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
9
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
10
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Dezember 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Heine
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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