VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1233/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 25.12.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1233/2020 vom 14.12.2020
 
 
6B_1233/2020
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Revision); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 21. Oktober 2020 (CR.2020.29).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
 
2.
 
Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. insbesondere BGE 146 IV 185).
 
 
3.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
 
4.
 
Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf abstrakte Ausführungen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Sein Vorbringen, der Bundesanwalt sei mit einem Ausstand belegt, was ihn nicht qualifiziere ein Vorverfahren zu leiten oder zu entscheiden, geht über eine blosse unbelegte Behauptung nicht hinaus. Mit blossen Behauptungen lassen sich Verfassungs- und Konventionsverletzungen indes nicht begründen. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass er das Vorbringen bereits vor Vorinstanz erhoben hätte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).