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Informationen zum Dokument  BGer 8C_601/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_601/2020 vom 11.12.2020
 
 
8C_601/2020
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2018 (IV.2018.0090).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. B.________, geboren 1959, meldete sich 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 einen Rentenanspruch. Auf Neuanmeldung vom 1. Februar 2016 hin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, bevor sie das Rentengesuch erneut ablehnte (Verfügung vom 1. Dezember 2017).
1
A.b. B.________ liess hiegegen am 22. Januar 2018 Beschwerde erheben und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bewilligte am 16. Mai 2018 antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin A.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Entscheid vom 25. Juli 2018 hiess es die Beschwerde vom 22. Januar 2018 in dem Sinne gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Dezember 2017 aufhob und die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig sprach es der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu Lasten der IV-Stelle eine in Bezug auf den geltend gemachten Zeitaufwand gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 2500.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).
2
A.c. Hiegegen beantragte Rechtsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 6. September 2018, ihr sei unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides eine ungekürzte Entschädigung nach Aufwand in der Höhe von Fr. 3349.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Ausrichtung des bezeichneten Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag Ziffer 1). Zudem sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von total Fr. 1553.05 zuzusprechen (Antrag Ziffer 2). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ein (Urteil 8C_596/2018 vom 17. September 2018).
3
A.d. Im Rahmen der Rückweisung gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 25. Juli 2018 nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 24. August 2020 lehnte sie das Leistungsbegehren der B.________ wiederum ab. Hiegegen liess Letztere - nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin A.________ - am 28. September 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben.
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B. Ebenfalls datierend vom 28. September 2020 führt Rechtsanwältin A.________ erneut gegen den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Während das Rechtsbegehren Ziffer 1 in der Sache identisch ist mit Antrag Ziffer 1 der Beschwerde vom 6. September 2018 (vgl. Sachverhalt lit. A.c hievor), macht sie für das bundesgerichtliche Verfahren diesmal ein Honorar (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von total Fr. 1864.60 geltend.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
6
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis; Urteil 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 1.1).
7
2. 
8
2.1. Das kantonale Gericht wies die Sache am 25. Juli 2018 zur Invaliditätsbemessung an die IV-Stelle zurück mit der Feststellung, "dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Angaben im Gutachten von 2017 massgebend" seien. Bei diesem - hinsichtlich der zugesprochenen Prozessentschädigung hier zum zweiten Mal - angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.; 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.; vgl. SVR 2017 UV Nr. 2 S. 6, 8C_378/2016 E. 2.1), wie das Bundesgericht schon im Urteil 8C_596/2018 vom 17. September 2018 dargelegt hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.2. Ein Zwischenentscheid liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.). Wird die von der unteren Instanz auf Grund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteil 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2 i.f.; vgl. zum Fristbeginn BGE 142 V 551 und 142 II 363).
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2.3. Inwiefern in der Verfügung vom 24. August 2020, mit welcher die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch der B.________ verneinte, ein in der Sache nicht mehr angefochtener Endentscheid zu erblicken sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Vielmehr führt sie selber aus, sie habe namens und im Auftrag der B.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. August 2020 am 28. September 2020 wiederum Beschwerde an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente erheben müssen. Mangels Verzichts auf die neuerliche Anfechtung der im Nachgang zum Rückweisungsentscheid in der Sache ergangenen Verfügung vom 24. August 2020 (vgl. dazu Urteil 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3.2 i.f.) liegt noch kein Endentscheid vor. Vielmehr steht der Weiterzug des nach wie vor streitigen Leistungsgesuchs letztinstanzlich bis vor Bundesgericht noch immer offen. Soll sich Letzteres nach dem Willen des Gesetzgebers wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.6), ist auf die erneute Beschwerde vom 28. September 2020 gegen die mit Zwischenentscheid vom 25. Juli 2018 verfügte Prozessentschädigung nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Dezember 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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