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Informationen zum Dokument  BGer 1B_340/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_340/2020 vom 11.12.2020
 
 
1B_340/2020
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juni 2020 (470 20 89).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 19. April 2020. Noch am gleichen Tag beschlagnahmte sie das Motorrad, das A.________ gefahren hatte, sowie das dazugehörige Kontrollschild, den Fahrausweis und die Fahrzeugschlüssel.
1
A.________ erhob gegen den Beschlagnahmebefehl am 28. April 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sie die Beschlagnahme mit Verfügung vom 30. April 2020 wieder aufgehoben habe. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren deshalb wegen Gegenstandslosigkeit ab. Dessen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegte es A.________.
2
B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 3. Juli 2020 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Verfahrenskosten sowie die ihm entstandenen Anwaltskosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.
3
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine Sicherungsbeschlagnahme. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Streit um Nebenpunkte, namentlich hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgt der Rechtsweg ans Bundesgericht grundsätzlich demjenigen in der Hauptsache (Urteil 5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 110; 134 I 159 E. 1.1 S. 160; je mit Hinweisen).
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1.2. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127). Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses in seiner Gesamtheit, aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass er mit der Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit einverstanden ist (Dispositiv-Ziffer 1) und lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen beanstandet (Dispositiv-Ziffer 2).
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1.3. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen). Allerdings legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, dass die Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte oder dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte. Der angefochtene Beschluss ist mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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