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Informationen zum Dokument  BGer 9C_737/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_737/2020 vom 09.12.2020
 
 
9C_737/2020
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 21. Oktober 2020 (II 2020 84).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
3
dass eine den inhaltlichen Mindestanforderungen genügende Beschwerdeschrift innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht sein muss, woran auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nichts zu ändern vermag,
4
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
5
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, ohne jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen die eigene Sichtweise darzulegen, was nicht ausreicht,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
erkennt der Präsident:
10
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
12
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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