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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1008/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_1008/2020 vom 09.12.2020
 
 
5A_1008/2020
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 22. Oktober 2020 (ZSU.2020.148).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Aarau der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'400.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente ein vor dem Friedensrichteramt Kreis II am 17. August 2018 abgeschlossener Vergleich.
 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3. Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm von Seiten der C.________ verweigert worden, die Schuld mit Vermittlung eines Objektgeschäfts zu tilgen. Das Obergericht hat dazu erwogen, die Tilgung der Schuld sei durch Urkunden zu beweisen. Der Beschwerdeführer lege jedoch keinen Urkundenbeweis für eine gemäss Ziffer 5 des Vergleichs erfolgte selbständige Vermittlung eines zum Abschluss gelangten Objektgeschäfts und für die damit verbundene erfolgte Zahlung vor. Es könne offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die Geschäftsvermittlung verhindert habe und damit auch ohne Abschluss eines Geschäfts von einer Tilgung ausgegangen werden könnte. Zwar könne im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung Rechtsmissbrauch eingewendet werden. Diese Prüfung könne den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens aber sprengen, soweit der Betriebene auf den Urkundenbeweis beschränkt sei, was im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung zutreffe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Einen Urkundenbeweis für ein wider Treu und Glauben erfolgtes Verhalten der Beschwerdegegnerin lege der Beschwerdeführer nicht vor. Insoweit sei die Beschwerde abzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer verlangte Löschung der Zahlungsbefehle sei der Rechtsöffnungsrichter nicht zuständig. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Stattdessen wiederholt er bloss seinen Standpunkt, er habe gestützt auf den Vergleich die Möglichkeit, die Schuld mit Vermittlung eines Objektgeschäfts zu tilgen, was ihm von Seiten C.________ verwehrt worden sei.
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit gegenstandslos.
 
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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