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Informationen zum Dokument  BGer 1B_529/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_529/2020 vom 09.12.2020
 
 
1B_529/2020
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Merz,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. September 2020 (BK 20 295).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 teilte sie ihm mit, dass er vom 11. September bis zum 10. Oktober 2019 in unregelmässigen Abständen polizeilich observiert worden sei.
1
Am 28. Juli 2020 erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte ihm, die Mitteilung der Observation aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten zu vervollständigen (zum genauen Wortlaut der Anträge siehe E. 2.1 hienach).
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Mit Beschluss vom 7. September 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Zur Begründung hielt es fest, dass kein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich einer "Aufhebung" des Mitteilungsschreibens bestehe. Es sei zudem grundsätzlich nicht befugt, der Staatsanwaltschaft Anweisungen zu erteilen. Der betreffende Antrag gehe zudem über den Prozessgegenstand, der durch das Anfechtungsobjekt definiert werde, hinaus.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 13. Oktober 2020 beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur inhaltlichen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG die Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist. Praxisgemäss wird indessen bei Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet, weshalb die Beschwerde insofern zulässig ist (BGE 143 I 344 E. 1.2 S. 346; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
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2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren die folgenden Anträge:
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"1. Die Mitteilung einer Observation vom 20. Juli 2020 sei aufzuheben;
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2. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, ihrer Dokumentations- sowie Aktenführungspflicht nachzukommen und insbesondere zu belegen, wann der Beschwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht wurde;"
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2.2. Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer hätte die Observation durch die Polizei anfechten müssen. An der Aufhebung der Mitteilung besitze er kein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es könne offengelassen werden, ob diese Mitteilung überhaupt beschwerdefähig sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht gegen das korrekte Anfechtungsobjekt ziele, richte sich das Rechtsbegehren 1 auch nicht gegen die angeblich rechtswidrig durchgeführte bzw. mangelhaft dokumentierte Observation. Zumindest hätte in der Beschwerdeschrift - gespiegelt in den Rechtsbegehren - die Behauptung aufgestellt werden müssen, dass das Anfechtungsobjekt nicht restlos klar erscheine und er zur Beschwerde so oder anders legitimiert sein müsse, um sich gegen die durchgeführte Observation bzw. deren angeblich nicht vorhandene Dokumentation zu wehren. An dieser Erkenntnis ändere die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nichts, auch wenn sie falsch sei.
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Was das Rechtsbegehren 2 betreffe, sei das Obergericht grundsätzlich nicht befugt, der Staatsanwaltschaft derartige Weisungen zu erteilen (Art. 397 Abs. 2-4 StPO e contrario). Das Schreiben vom 20. Juli 2020 tauge nicht zur Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Dokumentations- und Aktenführungspflicht. Der Prozessgegenstand vor der Beschwerdeinstanz werde durch das Anfechtungsobjekt verbindlich definiert bzw. beschränkt. Auf das - ohnehin von Rechtsbegehren 1 abhängige - Rechtsbegehren 2 sei ebenfalls nicht einzutreten.
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2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 29a BV sowie von Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 und Art. 397 StPO. Die Akten seien unvollständig. Fotos und mehrfache konkrete Hinweise aus der Bevölkerung hätten angeblich einen Anfangsverdacht auf Betäubungsmittelhandel begründet und damit Anlass für die Observation gegeben. Gestützt auf die Akten sei jedoch nicht nachvollziehbar, wer die Fotos eingereicht habe und wann dies geschehen sei. Nicht klar sei auch, wer ihn wo und wann observiert habe und ob Foto- und Tonmaterial erstellt worden sei, ebensowenig, wann die Observation angeordnet worden sei. Unter diesen Voraussetzungen habe er die Observation selbst nicht anfechten können, denn er habe sich wegen der Unvollständigkeit der Akten keine Meinung über deren Rechtmässigkeit bilden können. Er sei somit gezwungen gewesen, nicht direkt die Observation, sondern die Mitteilung anzufechten. Nach Vervollständigung der Akten habe erneut eine Mitteilung gemäss Art. 283 StPO zu ergehen. Gestützt auf Art. 397 StPO könne das Obergericht der Staatsanwaltschaft die nötigen Weisungen erteilen. Dass die Akten unvollständig seien, habe er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft habe seine Rügen denn auch richtig verstanden und sei in ihrer Vernehmlassung darauf eingegangen.
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2.4. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127). Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer verlangt (Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Tritt ein Gericht auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Beschwerdeführer verlangt, so verstösst es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 III 617 E. 6.2-6.3 S. 621 f. mit Hinweisen). Dieses Verbot weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf (Art. 5 Abs. 3 BV; zum Ganzen: Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 146 III 203).
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2.5. Gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Die Mitteilungspflicht ist eng mit dem Beschwerderecht verknüpft, da die betroffenen Personen erst aufgrund der Kenntnisnahme von der Observation in die Lage versetzt werden, dagegen Beschwerde zu erheben (siehe zu den Anforderungen an die Mitteilung und dem damit zusammenhängenden Beginn des Laufs der Beschwerdefrist im Einzelnen Urteil 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für das aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Akteneinsichtsrecht und die damit einhergehende Pflicht der Strafbehörden zur vollständigen Aktenführung. Auch sie sind Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung des Beschwerderechts durch die von einer Observation direkt betroffenen Personen (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.4.1 S. 215 f. mit Hinweisen).
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2.6. In Berücksichtigung dieser Umstände ist der Begründung der Beschwerde vom 28. Juli 2020 ohne Weiteres zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer um die Observation selbst geht, auch wenn sich das Rechtsbegehren 1 einzig gegen deren Mitteilung richtet. Er macht darin insbesondere geltend, aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt und die Dauer der Observation sowie die Fotos aus der Bevölkerung, die der Polizei zugestellt worden seien. Er sei jedoch nicht in der Lage, eine hinreichend begründete Kritik zu formulieren, weil die Akten unvollständig seien. Die Polizei führe aus, dass aus taktischen Gründen keine Details zu den Überwachungen bekannt gegeben würden, doch sei dieser Einwand für ihn nicht nachvollziehbar, da die Untersuchung offenbar abgeschlossen und Geheimakten zudem gesetzeswidrig seien.
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2.7. Wenn die Vorinstanz trotz dieser Begründung verlangt, in der Beschwerdeschrift - "gespiegelt in den Rechtsbegehren" - hätte zumindest die Behauptung aufgestellt werden müssen, dass das Anfechtungsobjekt nicht restlos klar erscheine und er zur Beschwerde so oder anders legitimiert sein müsse, um sich gegen die durchgeführte Observation bzw. deren angeblich nicht vorhandene Dokumentation zu wehren, erscheint dies überspitzt formalistisch. Aus der betreffenden Erwägung des Obergerichts geht denn auch hervor, dass es im Grunde genommen ebenfalls erkannte, worum es dem Beschwerdeführer inhaltlich ging. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist deshalb berechtigt.
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3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache antragsgemäss zur inhaltlichen Beurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. Wie es sich mit den weiteren vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Bestimmungen verhält, braucht nicht beantwortet zu werden.
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4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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