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Informationen zum Dokument  BGer 5A_441/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_441/2020 vom 08.12.2020
 
 
5A_441/2020
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________-Stiftung in Gründung,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Daniel Schmid,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht March, Einzelrichter,
 
Bahnhofplatz 3, Postfach 48, 8853 Lachen SZ,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Erbbescheinigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 28. April 2020 (ZK2 2019 43).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 20. April 2017 starb in U.________ (SZ) A.________ (geb. 1928; Erblasserin). Sie hinterliess als einzige gesetzliche Erbin ihre Schwester B.________. Der Ehemann war bereits im Jahr 2014 verstorben. Für den Fall des Vorversterbens ihres Mannes ordnete die Erblasserin in ihrem Testament vom 29. Dezember 1996 an, dass ihr Nachlass vorerst unverteilt bleibe und durch ihren Willensvollstrecker zu verwalten sei. Ihrer Schwester räumte sie am gesamten Nachlass ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht im Sinne von Art. 745 ff. ZGB ein; in diesem Rahmen soll ihr eine jährliche Rente von SEK 200'000.-- ausgerichtet werden. Ausserdem berechtigte die Erblasserin den Willensvollstrecker, der Schwester im Falle einer Notlage über die reinen Erträgnisse hinaus Mittel aus dem Kapital des Nachlasses zukommen zu lassen. Weiter bestimmte sie, was folgt:
1
"Nach dem Ableben meiner Schwester sind die allenfalls noch nicht ver kauften Liegenschaften durch meinen Willensvollstrecker zu veräussern, und mein gesamter Nachlass ist in eine durch meinen Willensvollstrecker zu errichtende Stiftung mit dem folgenden Stiftungszweck einzubringen: Unterstützung von Projekten zur Bekämpfung und Verhinderung der Blindheit in Thailand.
2
Mein Willensvollstrecker soll auf Lebzeiten als Stiftungsrat fungieren und das Stiftungsvermögen verwalten; er soll allfällige weitere Mitglieder des Stiftungsrates bestimmen können. Sitz und Name der Stiftung sind ebenfalls durch meinen Willensvollstrecker festzulegen. Bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens ist in erster Linie auf die Sicherheit und die Risikoverteilung zu achten."
3
Ausserdem setzte die Erblasserin in ihrem Testament drei Vermächtnisse aus.
4
 
B.
 
B.a. Am 20. November 2017 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Testament der Erblasserin. Er nahm Vormerk davon, dass C.________ aus U.________ (SZ) das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hatte, und verfügte Folgendes:
5
"2. Der gesetzlichen Erbin A sowie dem Willensvollstrecker C.________ wird auf schriftliches Verlangen eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung beim Einzelrichter des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben wird (Art. 559 ZGB)."
6
B.b. Vergeblich wehrte sich C.________ gegen die Verfügung vom 20. November 2017. Das Kantonsgericht Schwyz wies seine Berufung mit Beschluss vom 2. August 2018 ab; das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 nicht ein.
7
 
C.
 
C.a. Am 13. Mai 2019 ersuchte die A.________-Stiftung in Gründung den Einzelrichter am Bezirksgericht March darum, ihr eine Erbbescheinigung auszustellen, in der sie als einzige eingesetzte Erbin und die Schwester der Erblasserin (Bst. A) als Vermächtnisnehmerin zu bezeichnen sei. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.
8
C.b. Die A.________-Stiftung in Gründung legte beim Kantonsgericht Schwyz Berufung ein und hielt an ihrem Gesuch (Bst. C.a) fest; eventuell beantragte sie, die Sache ans Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Beschluss datiert vom 28. April 2020 und wurde am 30. April 2020 versandt.
9
 
D.
 
D.a. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 wendet sich die A.________-Stiftung in Gründung (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr entsprechend den erstinstanzlich gestellten Begehren eine Erbbescheinigung auszustellen. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die vorinstanzlichen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
10
D.b. Vertreten durch die schwedische Konsulin in Zürich ersuchte B.________ am 10. Juni 2020 das Kantonsgericht Schwyz darum, sie über den Stand des Berufungsverfahrens in Kenntnis zu setzen und allenfalls einzubeziehen. Nachdem dieses Schreiben an das Bundesgericht weitergeleitet worden war, stellte die II. zivilrechtliche Abteilung der Konsulin in Aussicht, B.________ zu informieren, falls ein Einbezug in das Verfahren nötig werden sollte.
11
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 559 ZGB ("Erbenbescheinigung"; auch "Erbbescheinigung", "Erbschein" oder "Erbenschein" genannt) betrifft die freiwillige Gerichtsbarkeit (BGE 118 II 108 E. 1 S. 110 mit Hinweisen). Der Streit über diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur, soweit wirtschaftliche Interessen im Spiel sind (Urteile 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 1; 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 1.1; 5A_800/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erbrechtliche Angelegenheiten erscheinen grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3 S. 581; s. auch Urteil 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2). Dies gilt auch für die Erbenbescheinigung, verschafft sie den darin aufgeführten Personen doch das provisorische Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen (BGE 128 III 318 E. 2.2.2 S. 323; 91 II 395 E. 1 S. 397; Urteile 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.2; 5A_533/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.1). Darüber ist sich, wie ihr Schriftsatz zeigt, auch die Beschwerdeführerin im Klaren. Dass sie sich von der Erbenbescheinigung im konkreten Fall etwas anderes verspräche, als die tatsächliche Sachherrschafft über die Nachlassvermögenswerte zu erlangen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch die vage Beteuerung nichts, wonach für sie "keine finanziellen Interessen im Vordergrund" stünden.
12
Der Streitwert ist laut dem angefochtenen Entscheid "unbestimmt bzw. liegt über Fr. 30'000.--". Auf diese Streitwertschätzung ist abzustellen (Art. 51 Abs. 2 BGG), zumal keine Gründe ersichtlich sind, den kantonalen Entscheid diesbezüglich in Frage zu stellen (Urteil 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 III 59). Insbesondere kann aus der zitierten Formulierung nicht gefolgert werden, dass der Streitwert "für die Beschwerdeführung unmassgeblich" wäre, wie die Beschwerdeführerin dies behauptet. Das ergibt sich schon daraus, dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).
13
1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Das Kantonsgericht ist ein oberes Gericht, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht.
14
 
2.
 
Die behördliche Weigerung, eine Erbenbescheinigung auszustellen, beschlägt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 2; 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 2; 5A_800/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.3; 5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
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Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
16
 
3.
 
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin im Nachlass von A.________ Anspruch auf eine Erbenbescheinigung hat.
17
3.1. Der vorliegende Streit geht auf die erstinstanzliche Erkenntnis zurück, wonach die Beschwerdeführerin weder partei- noch prozessfähig sei, da sie laut dem Testament vom 29. Dezember 1996 (s. Sachverhalt Bst. A) erst nach dem Ableben der Schwester der Erblasserin gegründet werden sollte. Mit dieser Begründung wies das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausstellung einer Erbenbescheinigung ab, "soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann". Das Kantonsgericht befand, zur Prüfung dieses Streitpunkts sei nicht in der Sache, sondern nur bezüglich der Eintretensfrage gedanklich die Möglichkeit zu unterstellen, dass die Beschwerdeführerin als Erbin eingesetzt und somit partei- und prozessfähig sei.
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3.2. Als nächstes befasst sich das Kantonsgericht mit der aktuellen (materiellen und formellen) Beschwer als einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Was die materielle Beschwer angeht, erinnert es daran, dass die Erbenstellung im Verfahren betreffend die Erbenbescheinigung nicht abschliessend zu klären sei. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihre Berufung sei nicht finanziell motiviert und es sei egal, ob die Schwester der Erblasserin eingesetzte Erbin oder Vermächtnisnehmerin bzw. Nutzniesserin sei. Damit lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sie durch die Nichtausstellung einer Erbenbescheinigung aktuell materiell betroffen ist. Dies scheine auch nicht der Fall zu sein, ergebe sich doch aus dem Testament, dass der Nachlass, selbst wenn die Beschwerdeführerin bereits im Erbgang als errichtet gälte, erst nach dem Ableben der Schwester der Erblasserin dem Stiftungszweck zugeführt werden kann. Die Beschwerdeführerin habe denn auch schon vor erster Instanz eingeräumt, dass in wortwörtlicher Interpretation des Testaments der Gesamtnachlass erst mit dem Tod der Schwester der Erblasserin in die Stiftung einzubringen und bis zum Ableben dieser Schwester unveräusserlich sei. Unter diesen Umständen ist für die Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aktuell betroffen sein soll, wenn nicht ihr, sondern der Schwester der Erblasserin und allenfalls dem Willensvollstrecker eine Erbenbescheinigung ausgestellt wird. Das Bezirksgericht sei insofern zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und die Berufung sei abzuweisen bzw. auf diese sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
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3.3. In der Folge schützt die Vorinstanz die erstinstanzliche Annahme, wonach die Beschwerdeführerin als juristische Person erst nach dem Ableben der Schwester der Erblasserin zu errichten und somit nicht eingesetzte Erbin sei. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass auch eine durch Verfügung von Todes wegen geschaffene Stiftung als eingesetzte Erbin Anspruch auf eine Erbenbescheinigung habe. Keinen Anspruch hätten hingegen etwa Nacherben und Vermächtnisnehmer. Was den konkreten Fall angeht, hält der angefochtene Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin die "wortwörtliche Bedeutung des Testaments" einräume. Wenn sie dennoch bestreite, dass sie nach dem Willen der Erblasserin erst im Zeitpunkt des Todes von deren Schwester gegründet werden soll, übersehe sie, dass die Schwester gesetzliche Erbin sei und somit grundsätzlich keine Erblosigkeit entstehe, wenn sie, die Beschwerdeführerin, nicht direkt als Erbin, sondern entsprechend dem Wortlaut des Testaments als Nacherbin eingesetzt gelte.
20
Dem angefochtenen Entscheid zufolge könnte die Schwester der Erblasserin bei dieser Betrachtungsweise in eine "dem Erbrecht indes nicht in jeder Hinsicht fremde Doppelrolle im Dinglichen und Obligatorischen als Erbin und Nutzniesserin" geraten. Dieses "Problem" könnte sich dahingehend auflösen lassen, den mit einem Teilungsaufschub und der Einsetzung eines Willensvollstreckers verbundenen letztwilligen Hinweis auf das Nutzniessungsrecht als im Sinne einer Analogie erfolgt aufzufassen. Dies läge insofern nahe, als der Schwester effektiv nur eine bezifferte Rente zugewendet wurde und sie nur im Notfall weitere Nachlassmittel erhalten sollte. Dass die Schwester keine Erbenstellung erhalten hätte, wenn die Erblasserin vor ihrem Ehemann verstorben wäre, müsse dieser Sichtweise nicht zwingend entgegenstehen.
21
In diesem Sinn sei die vorläufige Erbscheinprognose des Bezirksgerichts aufgrund des Wortlauts des Testaments der Erblasserin nicht zu beanstanden, so der Schluss des Kantonsgerichts. Textaufbau und Wortlaut des Testaments würden nahelegen, dass der Willensvollstrecker die Stiftung erst im Zeitpunkt des Ablebens der gesetzlichen Erbin werde errichten müssen. Das deute vorläufig darauf hin, dass die Stiftung nicht direkt als Erbin, sondern als Nacherbin eingesetzt sei. Indem das Bezirksgericht seine Verfügung in diesem Sinn, wenn auch sehr knapp, begründete, habe es die Konzeption der Beschwerdeführerin verworfen, wonach die Schwester als Nutzniesserin keine Erbenstellung haben könne und sie, die Beschwerdeführerin, direkt als Erbin eingesetzt worden sein müsse. Entsprechend sei keine Gehörsverletzung ersichtlich.
22
3.4. Vom Ausgang des Berufungsverfahrens her gesehen hat das Kantonsgericht einen Sachentscheid gefällt. Dass die Vorinstanz die Berufung abweist, "soweit auf sie einzutreten ist" (s. Sachverhalt Bst. C.b), ändert daran nichts. Bezüglich welcher Teile des Streitgegenstandes die Berufung unzulässig ist bzw. inwiefern - insbesondere mangels eines Rechtsschutzinteresses - nur partiell darauf eingetreten werden kann, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen (vgl. Urteil 5A_698/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 III 88). Zwar finden sich darin Ausführungen zur "aktuellen materiellen Beschwer" als Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Wie ihre Erwägungen zum konkreten Fall zeigen, beschäftigt sich die Vorinstanz in der Folge aber nicht eigens mit der Zulässigkeit der Berufung. Vielmehr prüft sie von der Sache her, ob die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Erbenbescheinigung überhaupt - also (auch) schon vor der ersten Instanz - "aktuell materiell betroffen" war, mithin im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, ein Verfahren um Ausstellung einer Erbenbescheinigung anzustrengen. Seine Erkenntnis, dass es der Beschwerdeführerin an einem solchen Interesse gebreche, setzt das Kantonsgericht (im Sinne einer Motivsubstitution) an die Stelle derjenigen des Bezirksgerichts, wonach das Gesuch an der Prozessvoraussetzung der Partei- und Prozessfähigkeit scheitere. Nur so ergibt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass das Bezirksgericht zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten und die Berufung abzuweisen sei, einen Sinn. Auf diese (erste) Begründung (s. E. 3.2) folgt im angefochtenen Entscheid noch eine weitere Erklärung, weshalb die Berufung abzuweisen sei: Zusätzlich spricht das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Erbenbescheinigung ab, weil sie laut Testament nicht als Erbin, sondern als Nacherbin eingesetzt sei (s. E. 3.3).
23
Nach dem Gesagten beruht der angefochtene Entscheid also auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können. Angesichts einer solch mehrfachen Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 133 V 119 E. 6.3 S. 120 f.; Urteil 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3). Erweist sich auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 130 III 321 E. 6 S. 328).
24
 
4.
 
Mit Bezug auf die erste der beiden vorinstanzlichen Begründungslinien (s. E. 3.2) rügt die Beschwerdeführerin hauptsächlich eine Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9 BV).
25
4.1. Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO, der auch für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (Simon Zingg, in: Berner Kommentar, Bd. I, 2012, N 23 zu Art. 59 ZPO), zählt zu den Prozessvoraussetzungen insbesondere das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klägers, das in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a S. 282; Urteile 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4; 4A_630/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1; 4A_404/2011 vom 7. November 2011 E. 5.1; 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 5, nicht publ. in: BGE 133 III 453; 5P.329/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.1). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Begründung der Rechtshängigkeit, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3). Als schutzwürdiges Interesse, das einen praktischen Nutzen einbringt, kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
26
4.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die für die Berufung vorausgesetzte materielle Beschwer folge ohne Weiteres aus der formellen Beschwer, es sei denn, mit der Berufung werde lediglich eine theoretische Überprüfung des angefochtenen Entscheids bezweckt. Indem das Kantonsgericht zum gegenteiligen Schluss gelange und ihr eine materielle Beschwer abspreche, verletze es in krasser Weise einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz und verfalle in Willkür. Gleiches gelte für das Ergebnis, das heisst den Entscheid, auf die Berufung nicht einzutreten. Als willkürlich tadelt die Beschwerdeführerin auch den vorinstanzlichen Schluss, wonach es ihr auch deshalb an der materiellen Beschwer fehle, weil das Verfahren die Ausstellung einer Erbenbescheinigung betreffe.
27
Die Vorwürfe laufen ins Leere. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, tritt die Vorinstanz von der Sache her auf die Berufung ein, prüft sie doch die Frage, ob das Bezirksgericht zu Recht auf das Gesuch um Ausstellung einer Erbenbescheinigung nicht eingetreten sei (s. E. 3.4). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin ein aktuelles Interesse an ihrem Rechtsschutzgesuch deswegen abspricht, weil das Verfahren die Ausstellung einer Erbenbescheinigung betrifft. Soweit es sich zur Zulässigkeit der Berufung äussert, bringt das Kantonsgericht zumindest sinngemäss zum Ausdruck, dass die materielle Beschwer im konkreten Fall nicht aus der formellen Beschwer folgt, legt es seinem Entscheid doch die Feststellung zugrunde, die Beschwerdeführerin habe selbst ausgeführt, dass ihre Berufung nicht finanziell motiviert sei und es nicht darauf ankomme, ob die Schwester der Erblasserin eingesetzte Erbin oder Vermächtnisnehmerin bzw. Nutzniesserin sei.
28
4.3. Nun will die Beschwerdeführerin aber auch die zuletzt in Erwägung 4.2 erwähnte Feststellung nicht gelten lassen. Sie besteht darauf, dass die fraglichen Passagen aus dem formellen Teil ihrer Berufungsschrift stammen und ausschliesslich die Frage des Streitwerts betreffen. Sie wirft der Vorinstanz vor, den Prozesssachverhalt willkürlich festzustellen und ihre Ausführungen offensichtlich unrichtig wiederzugeben und zu berücksichtigen. Dass die Stellung der Schwester der Erblasserin für die Frage der Ausstellung der Erbbescheinigung unbeachtlich sei, habe sie in ihrer Berufung "mit keinem Wort geltend gemacht". Hätte die Vorinstanz berücksichtigt, dass die fraglichen Äusserungen nur die Frage des Streitwerts betrafen, so hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass keine Ausnahmekonstellation vorliegt, in der sich die materielle Beschwer nicht aus der formellen ergibt. Mit dem Vorhalt, dass sie nicht darlege, inwiefern sie durch die Nichtausstellung einer Erbenbescheinigung aktuell materiell betroffen ist, statuiere das Kantonsgericht eine "aktive, über das Bestehen einer formellen Beschwer... hinausgehende Begründungs- und Beweispflicht", die in Art. 308 ff. ZPO nicht vorgesehen und damit willkürlich sei. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass ihr Rechtsschutzinteresse evident sei, zumal eine Erbenbescheinigung - wie auch das Kantonsgericht anerkenne - dazu diene, den Nachlass in Besitz nehmen und darüber verfügen zu können. Umso widersprüchlicher sei es, ihr gleichwohl eine materielle Beschwer abzusprechen.
29
Mit alledem ist nichts gewonnen. Denn warum das Kantonsgericht ihre Ausführungen zum Streitwert nicht auch zur Prüfung der Frage heranziehen durfte, ob sie ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung einer Erbenbescheinigung habe, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Insbesondere zeigt sie auch nicht auf, inwiefern sie sich im fraglichen Abschnitt "I. Formelles" ihrer Berufungsschrift mit Blick auf ihre Ausführungen zur Sache ("II. Materielles") einen anderen Standpunkt vorbehalten und die Vorinstanz dies willkürlich übersehen hätte. Abgesehen davon stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass ihre Berufung nicht finanziell motiviert war. Sie pocht lediglich darauf, unmissverständlich festgehalten zu haben, dass die Stellung der Schwester der Erblasserin einzig für die Frage des Streitwerts, nicht aber im Übrigen unbeachtlich sei. Um den Entscheid der kantonalen Instanz als willkürlich auszuweisen, genügt es jedoch nicht, einzelne Elemente daraus anzugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. Unbegründet ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz stelle ihr in Missachtung von Art. 308 ff. ZPO willkürlich eine über das Bestehen der formellen Beschwer hinausgehende Begründungs- und Beweispflicht in den Weg. Soweit allein die Prozessvoraussetzungen im Berufungsverfahren in Frage stehen, kann der angefochtene Entscheid jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten dahingehend verstanden werden, dass das Kantonsgericht die Berufung als zulässig erachtet, ansonst es gar nicht prüfen könnte, ob das Bezirksgericht zu Recht auf das Gesuch eintrat (E. 3.4). Dass es den vorinstanzlichen Erwägungen mitunter an der wünschbaren Verständlichkeit fehlt, mag zwar beklagenswert erscheinen, vermag den angefochtenen Entscheid jedoch nicht als willkürlich zu Fall bringen.
30
4.4. Die Beschwerdeführerin stört sich auch an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Nachlass, selbst wenn sie als juristische Person bereits im Erbgang als errichtet gälte, erst nach dem Tod der Schwester der Erblasserin dem Stiftungszweck zugeführt werden könne. Damit unterstelle das Kantonsgericht, dass sie eine Nacherbin sei, womit sie vorerst ohnehin keinen Anspruch auf eine Erbenbescheinigung hätte. Dasselbe gelte für die vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern sie, die Beschwerdeführerin, aktuell betroffen sei, wenn anstatt ihrer die Schwester der Erblasserin und allenfalls der betraute Willensvollstrecker eine Erbbescheinigung ausgestellt erhalten. Nachdem die Frage, ob sie Nacherbin oder einzige eingesetzte Erbin sei, gerade den "Kerngegenstand der Berufung" bildete, hätte das Kantonsgericht bei der Eintretensprüfung als doppelrelevante Tatsache unterstellen müssen, dass sie, die Beschwerdeführerin, einzige eingesetzte Erbin sei. Diesen gefestigten und unumstrittenen Rechtsgrundsatz verletze das Kantonsgericht mit seiner gegenteiligen Erwägung, wonach sie nicht aktuell materiell betroffen sei; damit verfalle es in Willkür.
31
Auch diese Argumentation geht fehl. Doppelrelevant im Sinne des Prozessrechts sind - allgemein ausgedrückt - diejenigen Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Rechtsbehelfs erheblich sind; sie sind für die Beurteilung der Zulässigkeit als wahr zu unterstellen und werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht (vgl. zum Thema der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vorwirft, sich in willkürlicher Missachtung der Doppelrelevanz schon im Eintretensstadium darauf festzulegen, dass sie Nacherbin sei, verkennt sie ein Doppeltes: Ob die Beschwerdeführerin gemäss der letztwilligen Verfügung vom 29. Dezember 1996 als (einzige) eingesetzte Erbin oder als Nacherbin zu gelten hat, ist erstens keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Und zweitens äussert sich die Vorinstanz in der beanstandeten Passage auch gar nicht zu dieser Rechtsfrage, sondern zum letzten Willen der Erblasserin, dem zufolge der Nachlass erst nach dem Tod der Schwester dem Stiftungszweck zugeführt werden kann. Diese Tatsache (s. BGE 144 III 81 E. 3.3 S. 86) stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.
32
4.5. Die Beschwerdeführerin verwahrt sich dagegen, vor erster Instanz eingeräumt zu haben, dass bei einer wörtlichen Interpretation des Testaments der Gesamtnachlass erst mit dem Tod der Schwester der Erblasserin in sie, die Beschwerdeführerin als (Erb-) Stiftung, einzubringen und bis zum Ableben der Schwester unveräusserlich sei. Wie ihre (in der Beschwerde zitierten) kantonalen Rechtsschriften zeigen würden, habe sie dargelegt, dass eine streng wörtliche Auslegung gerade ausscheide, da dies zu einer temporären Erbenlosigkeit führen würde, was mit dem schweizerischen Erbrecht unvereinbar wäre. Indem es dies ausblende, verfalle das Kantonsgericht in Willkür; ebenso verletze es ihr rechtliches Gehör. Ausserdem setze sich das Kantonsgericht willkürlich darüber hinweg, dass die fraglichen Ausführungen auf der Annahme fussen, dass sie, die Beschwerdeführerin, die einzige eingesetzte Erbin und die Schwester der Erblasserin Nutzniesserin sei, während der angefochtene Entscheid unterstelle, dass sie, die Beschwerdeführerin, Nacherbin sei. Auch aus dieser Perspektive verletze das Kantonsgericht Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, wenn es ihre Ausführungen dazu verwende, ihr eine materielle Beschwer abzusprechen.
33
Was die angebliche Gehörsverletzung angeht, lässt die Beschwerde eine entsprechende Begründung vermissen (s. E. 2). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. Abermals zum Scheitern verurteilt ist auch der Vorwurf der Willkür. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, stellt der angefochtene Entscheid nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin die "wortwörtliche Interpretation" des Testaments ablehnt. Er bildet lediglich ab, was auch die Beschwerdeführerin unter einer buchstabengetreuen Lesart versteht. Mit anderen Worten geht es nicht um die (Rechts-) Frage, ob die Beschwerdeführerin als einzige eingesetzte Erbin oder als Nacherbin zu gelten hat, sondern um die bereits diskutierte, vor Bundesgericht unbestrittene Erkenntnis, dass nach dem Willen der Erblasserin der Gesamtnachlass erst mit dem Tod der Schwester dem Stiftungszweck zugeführt werden kann (s. oben E. 4.4).
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4.6. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Bezirksgericht ihr Gesuch abwies, soweit es darauf eintrat. Sie habe in der Berufung dargelegt, dass es sich bei der Frage ihrer Partei- und Prozessfähigkeit um eine doppelrelevante Tatsache handelt und die erste Instanz entsprechend die Zulässigkeit des Gesuchs nicht mit einer solchen Begründung verneinen durfte. Dem Kantonsgericht wirft sie vor, sich damit "schlicht gar nicht" auseinanderzusetzen; der angefochtene Entscheid äussere sich gar nicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit, sondern befasse sich einzig mit der materiellen Beschwer. Für die Beschwerdeführerin steht fest, dass das Kantonsgericht damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz hätte zum Schluss gelangen müssen, dass die erste Instanz aufgrund der Doppelrelevanz der Frage auf das Gesuch hätte eintreten müssen; entsprechend hätte sie die Berufung nicht abweisen dürfen. Im Übrigen verstricke sich das Kantonsgericht in Widersprüche, wenn es für die Zwecke des Berufungsverfahrens selbst erwäge, dass es sich bei der Frage der Partei- und Prozessfähigkeit um eine doppelrelevante Tatsache handelt, und zugleich die gegenteilige Vorgehensweise des Bezirksgerichts schütze. Damit erweise sich die Abweisung der Berufung "auf dieser Grundlage" als willkürlich.
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Befasst sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem Thema der Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, so ist dies nach dem Gesagten darauf zurückzuführen, dass das Kantonsgericht mit einer Ersatzbegründung erklärt, weshalb der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Berufung abzuweisen ist (E. 3.4). Entsprechend kann auch nicht gesagt werden, dass das Kantonsgericht in Verletzung von Art. 9 BV die Art und Weise schütze, wie das Bezirksgericht mit der Frage der Partei- und Prozessfähigkeit umgeht, und sich widersprüchlich verhalte, weil es die Partei- und Prozessfähigkeit bezüglich der Eintretensfrage im Berufungsverfahren unterstelle. Ebenso geht auch der (sinngemäss erhobene) Vorwurf der Beschwerdeführerin fehl, das Kantonsgericht verletze ihr rechtliches Gehör, weil sie sich gar nicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit äussere. Denn ob sich die betroffene Person unter dem Blickwinkel der behördlichen Begründungspflicht über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 327). Der angefochtene Entscheid gibt sehr wohl - sogar mit einer zweifachen Begründung - Aufschluss darüber, weshalb der Berufung der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden ist. Wie ihre fast vierzigseitige Beschwerdeschrift zeigt, war die Beschwerdeführerin auch durchaus in der Lage, den Berufungsentscheid gehörig anzufechten. Die Gehörsrüge ist daher unbegründet.
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4.7. Nach alledem vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach sie kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Ausstellung einer Erbenbescheinigung hat und die Berufung aus diesem Grund abzuweisen ist, nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zur weiteren (Eventual-) Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Erbenbescheinigung habe, weil sie laut Testament nicht als Erbin, sondern als Nacherbin eingesetzt sei (E. 3.4 a.E.).
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5.
 
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Schwyz ist keine Entschädigung geschuldet.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht March, Einzelrichter, dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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