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Informationen zum Dokument  BGer 4A_322/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_322/2020 vom 08.12.2020
 
 
4A_322/2020
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH & Co. KG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Kaiser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Tschechische Republik,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduardo Silva Romero, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 11. Mai 2020
 
(PCA Case No. 2017-15).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Klage der A.________ GmbH & Co. KG mit Entscheid vom 11. Mai 2020 abwies, mit welcher die A.________ GmbH & Co. KG im Wesentlichen beantragt hatte, die Tschechische Republik sei wegen Verletzung des Deutsch-Tschechischen Investitionsschutzabkommens zu verpflichten, ihr rund USD 375 Mio. (Hauptanspruch von rund USD 190 Mio. und Zinsen im Betrag von rund USD 184 Mio.) zu bezahlen;
 
dass das Schiedsgericht diesen Entscheid am 30. Mai 2020 bezüglich des Schiedsplatzes Zürich anstelle von Paris berichtigte;
 
dass die A.________ GmbH & Co. KG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2020 mit Eingabe vom 9. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
 
dass sie gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr gestützt auf Art. 64 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass dieses Gesuch mit Verfügungen vom 7./8. Juli 2020 abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, spätestens am 24. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 200'000.-- einzuzahlen;
 
dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2020 bis zum 23. September 2020 erstreckt wurde;
 
dass diese Frist am 23. September 2020 auf erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum 23. Oktober 2020 erstreckt wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere Erstreckung der Frist ausgeschlossen ist;
 
dass die Beschwerdeführerin trotz dieses Hinweises mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch stellte, worauf ihr mit neuer Verfügung vom 27. Oktober 2020 im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. November 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde;
 
dass die Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezeichnung dieser Frist als "nicht erstreckbare Frist" und des Hinweises auf die Nichteintretensfolge bei Nichtleistung des Vorschusses innerhalb dieser Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG mit Eingabe vom 25. November 2020 ein weiteres Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 31. Januar 2021 stellte;
 
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass diese grundsätzlich nicht erstreckt werden kann bzw. dass eine zweite Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unzulässig ist und eine solche allenfalls nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Gründe vorliegen, warum der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet werden konnte, was im Gesuch darzulegen ist (Urteile 6F_33/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.1; 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2; 2C_731/2008 vom 27. November 2008 E. 2);
 
dass aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 47 Abs. 2 BGG kein weitergehender Anspruch auf Gewährung einer weiteren Nachfrist abgeleitet werden kann;
 
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs geltend macht, sie müsse die Erfahrung machen, dass eine Fremdfinanzierung des Beschwerdeverfahrens derzeit wegen langer Bearbeitungszeiten für Darlehensanträge keine gesicherte Option sei, so dass sie auf eigene Mittel, die aktuell generiert würden, zurückgreifen werde; die Beschwerdeführerin könne den aufgrund der SARS-Cov-2 Pandemie vorübergehend eingestellten Geschäftsbetrieb ab dem 13. Dezember 2020 wieder aufnehmen und Touristikreisen von Deutschland und der Tschechischen Republik aus vorwiegend auf die Kanarischen Inseln, aber auch auf die Balearen und nach Kreta für die Reisezeiten ab Ende Januar 2021 vermarkten; da die Kanarischen Inseln weder in Deutschland noch in der Tschechischen Republik als Risikogebiet angesehen würden, finde das Angebot auch Zuspruch und erfreue sich einer beständigen Nachfrage; bei gleich bleibendem Verlauf der Buchungen rechne die Beschwerdeführerin damit, dass ein frei verfügbarer Betrag, der den Gerichtskosten des Verfahrens entspreche, auch innerhalb der kommenden zwei Monate zur Verfügung stehe; das Gericht werde gebeten, die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und eine abermalige Fristerstreckung zu gewähren;
 
dass die Beschwerdeführerin damit keine ganz besonderen, nicht voraussehbaren Gründe vorbringt, warum der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet werden konnte;
 
dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Darstellung ihrer finanziellen Situation in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Juni 2020 stehen, wonach sie über keinerlei Vermögen verfüge, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, und ihre Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von über EUR 18 Mio. aufweise;
 
dass demnach dem Gesuch um weitere Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht entsprochen werden kann;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 angesetzten Nachfrist, auf deren Nichterstreckbarkeit sie hingewiesen wurde, nicht geleistet hat, weshalb, wie angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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