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Informationen zum Dokument  BGer 8C_563/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_563/2020 vom 07.12.2020
 
 
8C_563/2020
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Lloyd's London, Zweigniederlassung Zürich, XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd's, vertreten durch XL Catlin Services SE, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, vertreten durch MLaw Rechtsanwältin Annemarie Gurtner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2020 (UV.2018.00292).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1987 geborene A.________ war zuletzt seit dem 20. August 2003 als Eishockeyspieler beim Eishockeyclub B.________ angestellt und dadurch bei der XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd's, Zweigniederlassung Zürich (im Folgenden: Catlin), gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. November 2014 erlitt er in einem Eishockeyspiel bei einem Ellenbogencheck gegen den Kopf und anschliessendem Aufprall des Hinterkopfes auf dem Eis eine Commotio cerebri (die insgesamt sechste) mit Bewusstseinsverlust von maximal einer Minute. Seine Eishockeykarriere musste er in der Folge beenden. Die Catlin erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
1
Am 10. November 2015 schloss A.________ eine einjährige Weiterbildung mit dem höheren Wirtschaftsdiplom VSK HWD ab. Ab 1. September 2016 arbeitete er in einem Vollzeitpensum als Sachbearbeiter für die C.________ AG. Seit 1. September 2017 ist er bei der D.________ AG als Junior Immobilienbewirtschafter in einem 90 %-Pensum angestellt.
2
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 schloss die Catlin den Fall per 30. September 2016 ab und stellte die vorübergehenden Leistungen per 31. August 2016 (Taggeld) resp. 30. September 2016 (Heilbehandlung) ein. Einen Rentenanspruch verneinte sie mit der Begründung, A.________ könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 fest.
3
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juni 2020 gut. Es hob den Einspracheentscheid der Catlin auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % habe.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Catlin beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5
Während das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
9
 
2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu Recht eine Rente zugesprochen hat. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob das kantonale Gericht das Erwerbseinkommen, dass der Beschwerdegegner erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen), rechtskonform ermittelt hat.
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2.2. Unbestritten ist der Fallabschluss per 30. September 2016. Es steht zudem fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Folgen des Unfalls vom 11. November 2014 nicht mehr als professioneller Eishockeyspieler tätig sein kann und ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
11
2.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweis).
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2.4. Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, entspricht es doch der Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 8C_328/2020 vom 3. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 mit Hinweisen).
13
3. 
14
3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, der Beschwerdegegner sei im Zeitpunkt des Unfalls 27,5 Jahre alt und seit acht Jahren in der National League A (NLA; heute: National League) als Eishockeyspieler tätig gewesen, davon zwei Jahre für den Eishockeyclub E.________ und sechs Jahre für den Eishockeyclub B.________. Mit Blick auf das hohe Einkommen als Profispieler sowie darauf, dass er sich in einem für seinen Beruf idealen Alter befunden habe, sei nicht einzusehen, weshalb er seine Karriere auch ohne Unfall etwa zum selben Zeitpunkt wie mit dem Unfall hätte aufgeben sollen. Weiter erkannte sie, der Eishockeyclub B.________ sei zwar nach der Saison 2014/2015 in die National League B (NLB; heute: Swiss League) abgestiegen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner weiterhin für sie tätig gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit nach dem Abstieg des Eishockeyclubs B.________ von einem NLA-Club angestellt worden wäre und er dabei weiterhin sein bisheriges Einkommen erzielt hätte. Dieses habe sich im Zeitpunkt des Unfalls auf Fr. 166'800.- belaufen und wäre im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns unverändert geblieben. Hinzuzurechnen seien Pauschalspesen von Fr. 12'600.-, da sie in diesem Umfang die vom kantonalen Steueramt genehmigten Pauschalspesen von Fr. 6600.- pro Jahr übersteigen würden. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 179'400.- per 2016.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 16 ATSG. Sie macht geltend, aufgrund des Alters und der medizinischen Vorgeschichte mit fünfmaliger Commotio Cerebri sowie mit Blick auf die bereits im Herbst 2014 begonnene Handelsausbildung und die Familiengründung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch ohne Unfall vorzeitig vom professionellen Eishockeysport zurückgetreten wäre. Selbst wenn er aber noch einige Jahre weitergespielt hätte, so wäre aufgrund des Abstiegs des Eishockeyclubs B.________ in die NLB im Jahr 2015 nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ein Erwerbseinkommen in der Höhe des bisherigen Verdienstes als NLA-Spieler erzielt hätte.
16
4. 
17
4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der gesamten Umstände überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdegegner ohne den Unfall vom 11. November 2014 seine Eishockeykarriere noch mehrere Jahre fortgesetzt hätte. Dabei hat sie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente für eine vorzeitige Beendigung der Profikarriere nachvollziehbar entkräftet. In der Tat ist nicht einsehbar, weshalb das Alter des Beschwerdegegners von 27,5 Jahren im Unfallzeitpunkt resp. von 29,5 Jahren im Zeitpunkt des Rentenbeginns oder von 31,5 Jahren bei Erlass des Einspracheentscheids gegen die Weiterführung der Profikarriere sprechen soll. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner beim streitbetroffenen Unfall bereits seine sechste Gehirnerschütterung erlitt, kann nicht geschlossen werden, er wäre auch ohne den neuerlichen Unfall schon bald vom Profisport zurückgetreten, zumal er ja nach der letzten Commotio Cerebri im August 2014 wieder beschwerdefrei und auf hohem Niveau weiterspielte. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, kann aus der Aussage des Beschwerdegegners vier Monate nach dem Unfall vom 11. November 2014, wonach er gerade auch wegen seiner Familie "vom Eis weg" wolle, nicht gefolgert werden, er hätte seine Karriere auch ohne Unfall und bei guter Gesundheit vorzeitig abgebrochen. Hinsichtlich der im Herbst 2014 begonnenen einjährigen Weiterbildung hat das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend festgestellt, dass diese auch bei einem erst mehrere Jahre später erfolgten Rücktritt (noch) von Nutzen gewesen wäre. Es erscheint im Übrigen nicht ungewöhnlich, dass Profisportler aufgrund der relativ kurzen Dauer der Betätigung auf höchstem Niveau bereits vor dem Karriereende für die Zukunft vorsorgen und sich um eine zweite Ausbildung bemühen. Auch die Geburt der Tochter im Dezember 2013 lässt mit Blick auf die damit einhergehenden finanziellen Verpflichtungen - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht auf ein baldiges Karriereende schliessen. Wenn es die Vorinstanz unter Berücksichtigung der genannten Faktoren als überwiegend wahrscheinlich erachtete, dass der Beschwerdegegner seine Eishockeykarriere im hypothetischen Gesundheitsfall noch während mehrerer Jahre weitergeführt hätte, so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
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4.2. Es stellt sich sodann die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdegegner ohne den Unfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Oktober 2016) den zuletzt beim Eishockeyclub B.________ in der NLA erzielten Verdienst weiterhin verdient hätte.
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4.2.1. Die Vorinstanz begründete ihre Annahme, dass der Beschwerdegegner nach dem Abstieg des Eishockeyclubs B.________ in die NLB im Jahr 2015 von einem anderen NLA-Club unter Vertrag genommen worden wäre, damit, dass er in den acht Jahren vor dem Unfall ununterbrochen in der NLA gespielt habe und er so lange wie möglich in der Profiliga habe spielen wollen. In den vergangenen acht Jahren habe er zudem zweimal den Club gewechselt, womit erstellt sei, dass auch andere Clubs an ihm interessiert gewesen seien. Vom Eishockeyclub B.________ sei er als einsatzfähiger Spieler bezeichnet worden. Was die Nachfrage nach ihm betreffe, so hätten sie ihn als "im Mittelfeld" klassifiziert. Seine örtliche Flexibilität habe der Beschwerdegegner sodann bereits bewiesen, habe er doch schon zwei Saisons für den Eishockeyclub E.________ gespielt. Bei einem etwa doppelt so hohen Lohn in der NLA gegenüber der NLB könne im Weiteren davon ausgegangen werden, dass er und seine Familie die mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten auf sich genommen hätten. Dem Beschwerdegegner hätten somit sämtliche NLA-Clubs als potentielle neue Arbeitgeber offen gestanden. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund dieser Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner nach dem Abstieg des Eishockeyclubs B.________ von einem anderen NLA-Club angestellt worden wäre. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass im Zeitpunkt des Unfalls kein konkretes Übernahmeangebot seitens anderer Clubs vorgelegen habe, zumal solche Angebote wohl nicht bereits zu Beginn der Saison gemacht würden.
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4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner vermöge nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass er sein überdurchschnittlich hohes Einkommen auch nach dem Abstieg in die NLB weiterhin erzielt hätte. Insbesondere gelinge ihm der Nachweis nicht, dass er ohne das Unfallereignis beim Eishockeyclub B.________ gekündigt und auf die neue Saison hin zu einem anderen NLA-Club gewechselt hätte. Ein Interesse eines anderen Clubs im Unfallzeitpunkt sei nicht ansatzweise dargetan. Zudem hänge ein Club-Wechsel nach Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin von mehreren Faktoren wie Verhalten, Position und Anzahl offener Stellen oder auch von der örtlichen Flexibilität ab.
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4.2.3. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung der hypothetischen Validenkarriere des Beschwerdegegners nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dass es an einem konkreten Übernahmeangebot eines NLA-Clubs im Zeitpunkt des Unfalls fehlte, spricht nicht gegen ein weiteres Engagement des Beschwerdegegners in der NLA, war doch die Saison 2014/2015 noch nicht weit fortgeschritten, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Hinzu kommt, dass das Arbeitsverhältnis noch bis zum 30. April 2016 angedauert hätte. Sodann mag zwar zutreffen, dass ein Club-Wechsel von mehreren Faktoren abhängt. Wenn aber das kantonale Gericht mit Blick auf den bisherigen Karriereverlauf (acht Jahre Eishockey in der Schweiz in der höchsten Spielklasse für zwei verschiedene Clubs), die viel besseren Verdienstaussichten in der NLA gegenüber der NLB sowie aufgrund der Aussagen der Verantwortlichen des Eishockeyclubs B.________ zum Schluss gelangte, der Beschwerdegegner wäre überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) ohne den Unfall nach dem Abstieg des Eishockeyclubs B.________ für einen NLA-Club tätig gewesen, so ist dies nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass das Angebot an Stellen für einen Eishockeyspieler (Stürmer) wesentlich grösser ist als dasjenige für Trainer (bezüglich des Stellenangebots für Fussballtrainer: vgl. das jüngst ergangene Urteil 8C_298/2020 und 8C_304/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2.2 mit Hinweis).
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4.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Regeln über die Beweislast rügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese erst Platz greifen, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. E. 2.3 hiervor). So verhält es sich hier mit Blick auf die Erwägungen der Vorinstanz aber gerade nicht.
23
4.2.5. Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin auch aus der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle, mit welcher der Anspruch des Beschwerdegegners auf Umschulungsmassnahmen wegen einer zu geringen Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 100'000.- bis Fr. 120'000.- abgelehnt worden war, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Daraus folgt auch, dass dem Versicherten im UV-Verfahren nicht vorgeworfen werden darf, er habe die Invaliditätsschätzung im IV-Verfahren nicht angefochten (Urteil 8C_224/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits begonnenen und selber finanzierten Ausbildung kein Interesse an der Anfechtung der Verfügung hatte.
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4.2.6. Die Vorinstanz legte ferner überzeugend dar, dass der Beschwerdegegner bei einem Club-Wechsel nicht mehr, aber auch nicht weniger als zuletzt beim Eishockeyclub B.________ verdient hätte. Sie trug dabei der langjährigen Erfahrung des Beschwerdegegners und seinem noch während mehreren Jahren bestehenden Leistungspotenzial Rechnung, was nicht zu beanstanden ist. Folglich ist mit dem kantonalen Gericht gestützt auf das zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen (vgl. E. 2.4 hiervor) von einem Valideneinkommen von Fr. 179'400.- auszugehen.
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4.2.7. Allerdings wies das kantonale Gericht zu Recht auch darauf hin, dass professioneller Spitzensport mit hohen Verdienstmöglichkeiten in aller Regel nur bis zu einem gewissen Alter betrieben werden kann. Einer dadurch bedingten anspruchserheblichen Veränderung des Valideneinkommens wird die Beschwerdeführerin gegebenenfalls im Rahmen einer Rentenrevision Rechnung zu tragen haben (vgl. Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 5). Indem die Vorinstanz - zumindest implizit - davon ausging, dass dieses Alter im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 7. November 2018 noch nicht erreicht war, verletzte sie ebenfalls kein Bundesrecht.
26
4.3. Das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 95'276.15 ist unbestritten, weshalb es bei dem von der Vorinstanz berechneten Invaliditätsgrad von 47 % sein Bewenden hat. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
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5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
28
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
29
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Dezember 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest
 
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