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Informationen zum Dokument  BGer 1C_117/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_117/2020 vom 07.12.2020
 
 
1C_117/2020
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Bettina Deillon, relevanz.legal,
 
Teufener Strasse 11, 9000 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Uzwil, Gemeinderat, Stickereiplatz 1, 9240 Uzwil,
 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Kostenverteilung Altlasten-Voruntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 23. Januar 2020 (B 2019/129).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Das Grundstück Nr. 822 im Grundbuch Uzwil an der U.________strasse 11 in Niederuzwil liegt in der Kernzone und im Gewässerschutzbereich Au und ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus überbaut. Ab 1963 betrieb der 1983 verstorbene C.________ darauf eine chemische Kleiderreinigung, bis die Geschäftstätigkeit wegen Konkurses im Jahr 1978 eingestellt wurde. In der Folge kaufte D.________ das Grundstück zum Kaufpreis von Fr. 246'600.-- aus der Konkursmasse und veräusserte es 1980 für Fr. 270'000.-- an B.________. Im Jahr 2010 verstarb B.________. Das Grundstück ging in der Folge am 30. September 2010 durch Erbteilung an die überlebende Ehegattin des Erblassers A.________ über. Gemäss einer Schätzung des Steueramtes Uzwil vom 3. September 2014 betrug der Verkehrswert der Liegenschaft damals Fr. 1'020'000.--.
2
A.b. Mit Blick auf den früheren Betrieb der chemischen Reinigung nahm das Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Gallen (AFU) im Jahr 2008 verschiedene Abklärungen vor. Dabei kam es zum Schluss, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit Belastungen des Untergrunds oder des Grundwassers mit umweltgefährdenden chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) bestünden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 teilte das Amt B.________ mit, der Standort werde in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen. Am 19. Januar 2011 liess A.________, die das Grundstück inzwischen zufolge Erbgangs übernommen hatte, darauf Porenluftmessungen durchführen, die einen klaren Nachweis für CKW im Untergrund ergaben.
3
In der Folge wurde die Massnahmenklasse im Eintrag des Grundstücks Nr. 822 im Belastungskataster wegen geänderter Richtlinien wiederholt angepasst. Am 8. Mai 2015 teilte das kantonale Amt (AFU) A.________ mit, der Standort werde neu der Massnahmenklasse B (untersuchungsbedürftig) zugeteilt, wobei die erforderliche Voruntersuchung bis Ende Mai 2020 zu erfolgen habe. A.________ beauftragte daraufhin die Andres Geotechnik AG mit einer Altlasten-Voruntersuchung. Diese führte im Wesentlichen zum Ergebnis, auf dem Grundstück Nr. 822 liege im Bereich der zwischen 1963 und 1978 tätigen chemischen Reinigung eine mutmasslich kleine CKW-Belastung vor, ohne dass aufgrund der Datenlage eine genaue räumliche Abgrenzung möglich sei. Der Standort müsse aufgrund der Vorgaben für den Gewässerschutzbereich Au als belastet mit Sanierungsbedarf eingestuft werden, jedoch ohne grosse Dringlichkeit für eine Standortsanierung oder Erforderlichkeit für sofortige Massnahmen zur Gefahrenabwehr. Gestützt darauf verlangte das kantonale Amt (AFU) am 17. Januar 2017, dass nach Vorliegen einer rechtskräftigen Kostenverteilungsverfügung eine Detailuntersuchung durchgeführt und bis zu deren Abschluss der Standort überwacht werde.
4
A.c. Am 7. Februar 2017 beantragte A.________ bei der politischen Gemeinde eine Verfügung über die Kostenverteilung. Am 25. April 2018 verfügte das kantonale Amt (AFU) zuständigkeitshalber, von den anrechenbaren Kosten in der Höhe von Fr. 31'870.30 A.________ 30 %, ausmachend Fr. 9'561.10, aufzuerlegen. Die übrigen Kosten von 70 %, ausmachend Fr. 22'309.20, wurden als Ausfallkosten nach einem bestimmten Verteilschlüssel für den Bund, den Kanton und die Gemeinde dem Gemeinwesen überbunden.
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A.d. Am 3. Juni 2019 wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen einen dagegen von A.________ erhobenen Rekurs, der sich nicht gegen die Höhe der Kosten, sondern gegen deren Verteilung richtete, ab.
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B. Mit Entscheid vom 23. Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den ihr auferlegten Kostenanteil für die Massnahmen zur Untersuchung und Sanierung des Grundstücks Nr. 822 auf 0 %, eventuell nach pflichtgemässem Ermessen auf einen Anteil von erheblich unter 10 % zu reduzieren. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen eine unzulängliche Abklärung des Sachverhalts sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Umweltrechts des Bundes geltend.
8
Das Baudepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schliesst sich in der Sache im Wesentlichen, ohne Antrag zu stellen, der Beurteilung des Verwaltungsgerichts an. Die Politische Gemeinde Uzwil reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
9
 
Erwägungen:
 
1. 
10
1.1. Beim angefochtenen Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund (insb. nach Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Die Kostenanteile sind nicht nur prozentual, sondern auch betragsmässig bzw. mit dem voraussichtlichen Betrag bestimmt worden, sodass insoweit nur noch die rechnerische Umsetzung des bereits Angeordneten vorbehalten bleibt. Das angefochtene Urteil ist daher als Endentscheid zu betrachten (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
11
1.2. Mit der Beschwerde kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG).
12
2. 
13
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine qualifiziert falsche bzw. ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Sie sieht eine solche darin, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, aus der Belastung erwachse ihr ein wirtschaftlicher Vorteil und sie habe das Grundstück zu einem um die latenten Sanierungskosten reduzierten Marktpreis übernommen.
14
2.2. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, aktenwidrig sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass bei der Beweiswürdigung eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen). Auch die unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1 S. 373; 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.).
15
2.3. Es ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Belastung, sondern allenfalls aus der Sanierung der Altlasten einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann. Etwas anderes kann das Verwaltungsgericht nicht gemeint haben. Ein massgeblicher Mangel bei der Sachverhaltsfeststellung ist insofern nicht ersichtlich.
16
2.4. Zu welchem Preis die Beschwerdeführerin das Grundstück in der Erbteilung übernommen hat, ist nicht bekannt. Das Verwaltungsgericht hat dies freilich offen gelassen und ausgeführt, es komme nicht abschliessend darauf an, da es jedenfalls Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, einen tieferen Übernahmepreis durchzusetzen, falls sie sich einen überhöhten habe anrechnen lassen, nachdem sie damals von der möglichen Belastungssituation Kenntnis gehabt habe. Das Verwaltungsgericht hat demnach gar nicht festgestellt, welcher Preis bei der Erbteilung Anwendung fand. Es wird unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten darauf zurückzukommen sein, ob es die Vorinstanz dabei bewenden lassen durfte (vgl. hinten E. 5.5).
17
 
3.
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Insbesondere habe es sich nicht ausdrücklich dazu geäussert, weshalb der Verhaltensverursacheranteil nicht mit anzurechnen sei, wie sie das vorgebracht habe. Überdies fehlten Erläuterungen dazu, weshalb die Vorinstanz ihr die Kenntnisse über die Bodenbelastung entgegenhalte, soweit sie eine solche bestritten habe, und inwiefern sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, wie ihr vorgehalten werde.
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3.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; je mit Hinweisen). Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).
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3.3. Es ist fachkundig erstellt und unbestritten, dass sich die Bodenbelastung im Bereich einer früheren chemischen Reinigung befindet und Folge deren Betriebs in den Jahren 1963 bis 1978 ist. Der Betrieb wurde im Jahr 1978 wegen Konkurses eingestellt. Der damalige Geschäftsbetreiber verstarb 1983. Eine Kostenauflage sowohl an den damaligen Betrieb als auch allenfalls an den früheren Betreiber persönlich als Verhaltensstörer entfällt daher von vornherein. Das erscheint derart offensichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich dazu zu äussern hatte. Abgesehen davon stellte es bei seinem Entscheid auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufteilung der Kosten zwischen dem Verhaltensstörer bzw. bei dessen Ausfall zwischen dem Gemeinwesen und dem Zustandsstörer ab. Es hat sich also zur Anrechnung des Verhaltensstöreranteils durchaus geäussert. Die rechtlichen Grundlagen und die darauf gestützten Berechnungen sind im Wesentlichen nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin konnte den vorinstanzlichen Entscheid im fraglichen Punkt sachgerecht anfechten.
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3.4. Weiter hat das Verwaltungsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom Eintrag in den Belastungskataster im Jahre 2008 und damit vor der Erbteilung von 2010 Kenntnis hatte. Zwar waren der Bedarf und der allfällige Umfang einer Sanierung damals noch nicht bekannt, doch musste die Beschwerdeführerin zumindest mit nicht unerheblichen Sanierungskosten rechnen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich das Verwaltungsgericht ausführlicher dazu hätte äussern müssen. Auch insoweit konnte die Beschwerdeführerin sachgerecht vorgehen.
21
3.5. Worin die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin liegen sollte, wird im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erklärt. Auch in den Entscheiden der Vorinstanzen finden sich dazu kaum Erläuterungen. Ein entsprechendes Manko liesse sich der Beschwerdeführerin allenfalls im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Übernahmepreis bei der Erbteilung vorwerfen, den das Verwaltungsgericht aber gar nicht als massgeblich beurteilt und daher offengelassen hat (vgl. vorne E. 2.4). Die Beschwerdeführerin selbst mutmasst, es gehe um ihre persönlichen Vermögensverhältnisse, zu deren Aufdeckung sie aber nicht verpflichtet sei. Tatsächlich können die Vermögensverhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bei der Verlegung der Kosten für die Altlastenbeseitigung eine Rolle spielen (vgl. hinten E. 4.4). Der angefochtene Entscheid verweist denn auch in E. 4.3 auf die Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Kostenauflage der Beschwerdeführerin wirtschaftlich zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht verzichtete darauf, den Sachverhalt insofern weiter abzuklären. Es beschränkte sich vielmehr darauf, die Zumutbarkeit der Kostenauflage für den Aufwand der Voruntersuchung auf der Grundlage des voraussichtlichen Wertzuwachses des Grundstücks durch die Sanierung zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte den angefochtenen Entscheid insoweit ebenfalls sachgerecht anfechten. Darin liegt keine Gehörsverletzung, auch wenn es vorzuziehen gewesen wäre, das Verwaltungsgericht hätte den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Pflichtverstoss genauer erläutert.
22
 
4.
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache eine Verletzung von Art. 32d USG (SR 814.01). Nach dieser Bestimmung trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4).
23
4.2. Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2.2). Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab. Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sog. Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Verunreinigung unmittelbar verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer. Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen aus. Die Abgrenzung lässt sich vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab. Als Zustandsstörer gilt insbesondere diejenige Person, die im Zeitpunkt der Sanierung Inhaberin des belasteten Grundstücks ist (vgl. BGE 144 II 332 E. 3.1 S. 336; 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_428/2015 vom 25. April 2016 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 II 232; 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2.1).
24
4.3. Die latente Kostenpflicht des Standortinhabers als Zustandsverursacher geht bei einer Handänderung ohne Weiteres auf den Erwerber über. Dabei handelt es sich indes nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge. Vielmehr knüpft die latente Kostenpflicht an die Rechtsbeziehung zum belasteten Standort an und entsteht somit originär beim neuen Eigentümer oder Inhaber (BGE 139 II 106 E. 5.3.1 S. 116). Der Erwerbsgrund - Universalsukzession (insb. Erbschaft) oder Singularsukzession (insb. Kauf) - spielt dabei keine Rolle, da die neuen Eigentümer originär Zustandsstörer werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016 E. 3.6).
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4.4. Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Bei der Bemessung können neben dem Mass der Verantwortung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, einbezogen werden. Namentlich kann berücksichtigt werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung kannte oder kennen musste, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und ob ihm aus der Sanierung ein Vorteil erwächst (BGE 139 II 106 E. 5.5 S. 118). In der Regel werden Verhaltensverursacher durchschnittlich mit 70 - 90 % und Zustandsverursacher mit 10 - 30 % herangezogen. Allerdings ergibt sich ein Kostenanteil von 10 - 30 % bei Zustandsverursachern nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung als solcher, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, namentlich wenn der Eigentümer durch die Sanierung einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird. Ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Sanierung liegt insbesondere vor, wenn die Sanierung die Eröffnung neuer, wirtschaftlich einträglicher Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringt oder zu einer verbesserten Verkäuflichkeit des Grundstücks führt. Die Vorteile schlagen sich regelmässig in einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks nieder (vgl. BGE 139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2015 vom 2. Juni 2016 E. 3.8.1).
26
5. 
27
5.1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, wegen Nichtkenntnis der Altlast im Erwerbszeitpunkt gemäss Art. 32d Abs. 2 USG von der Haftung befreit zu sein. Sie bezeichnet die entsprechenden Ausführungen in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids sogar als solche, die an der Sache vorbeigingen. Sie stellt sich hingegen auf den Standpunkt, vor der Erbteilung habe lediglich ein Verdacht für eine Altlast bestanden. Gestützt darauf behauptet sie im Wesentlichen sinngemäss, sie sei als schuldlose Zustandsstörerin einzustufen. Es sei nicht zulässig, ihr ausschliesslich aufgrund ihrer Stellung als Grundstückeigentümerin schematisch zwischen 10 - 30 % der anrechenbaren Untersuchungskosten aufzuerlegen. Vielmehr sei sie von der Kostentragungspflicht vollständig zu befreien. Subsidiär sei sie mit weniger als 10 % der Kosten zu belasten. Dies sei umso wichtiger, als die Verlegung der Kosten für die Voruntersuchung über präjudizielle Wirkung für die Kostenverteilung bei der Sanierung verfüge.
28
5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Zeitpunkt der Erbteilung zumindest von der konkreten Möglichkeit einer bestehenden Altlast bzw. einem entsprechenden Verdacht Kenntnis gehabt zu haben (vgl. vorne E. 3.4). Damit musste sie beim Erwerb der fraglichen Liegenschaft mit deren Belastung und mit allfälligen Sanierungskosten rechnen, selbst wenn der Sanierungsbedarf und dessen eventueller Umfang noch nicht feststanden. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht einen Haftungsausschluss nach Art. 32d Abs. 2 USG geltend. Sie möchte jedoch, dass der Umstand der Unsicherheit über die Belastungssituation im Zeitpunkt der Erbteilung entlastend berücksichtigt wird.
29
5.3. Nach der Rechtsprechung kann auch ein schuldloser Zustandsstörer mit einem Kostenanteil von 10 - 30 % belegt werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf BGE 139 II 106, wo das Bundesgericht eine Kostenbeteiligung von 10 % als exzessiv und damit bundesrechtswidrig bezeichnete. Dies erfolgte allerdings vor dem Hintergrund, dass mit der Sanierung für die damaligen Standortinhaber selbst kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden gewesen wäre (BGE 139 II 106 E. 5.5.3 S. 118). In analoger Weise beurteilte das Bundesgericht in einem anderen Fall einen Kostenanteil von 25 % als exzessiv, weil den damaligen Erben aus der Sanierung nicht ein Vermögensvorteil in Höhe von mindestens ihrem Kostenanteil zugeflossen war (Urteil des Bundesgerichts 1C_533/2017 und 1C_543/2017 vom 11. Juni 2018, nicht publizierte E. 7.6 von BGE 144 II 332). Der vorliegende Fall wäre damit demnach nur vergleichbar, wenn auch die Beschwerdeführerin aus der Sanierung keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielen würde, der ihren Kostenanteil massgeblich überstiege.
30
5.4. Wesentlich ist dabei auch, wieweit die Beschwerdeführerin verpflichtet war, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Nach der Rechtsprechung hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien allerdings nach kantonalem Verfahrensrecht sowie Art. 46 Abs. 1 USG an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (BGE 144 II 332 E. 4.1.1 S. 331 f.). Es ist insbesondere nicht bundesrechtswidrig, der Beschwerdeführerin eine gewisse Mitwirkungspflicht für Umstände aufzuerlegen, über die sie besser Bescheid weiss als die Behörden, wie das etwa für die persönlichen Vermögensverhältnisse zutrifft. Wenn sie aus solchen Kriterien rechtlich etwas zu ihren Gunsten ableiten will, muss sie auch die dafür erforderlichen Sachverhaltselemente ins Verfahren einbringen. Weshalb eine entsprechende Mitwirkungspflicht gegen Bundesrecht verstossen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
31
5.5. Gemäss dem angefochtenen Entscheid übernahm die Beschwerdeführerin das Grundstück bei der Erbteilung entweder zum Marktpreis, der um die im damaligen Zeitpunkt latenten Sanierungskosten reduziert war, oder es hätte ihr dieser Wert angerechnet werden müssen. Gemäss Art. 617 ZGB sind den Erben Grundstücke zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Als Verkehrswert gilt der Marktwert, d.h. der Wert, der bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten als Erlös erzielt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3). Welches der genaue Marktwert im Zeitpunkt der Erbteilung am 30. September 2010 war, ist nicht bekannt. Gemäss der amtlichen Schätzung des kommunalen Steueramts vom 3. September 2014 betrug er im Jahr 2014 Fr. 1'020'000.--. Dass das Verwaltungsgericht für diese Steuerschätzung davon ausging, die Wertverringerung durch die Altlasten sei nicht berücksichtigt, ist weder offensichtlich unrichtig noch wird das von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar beanstandet. Vielmehr anerkennt sie selbst, dass das belastete Grundstück vor der Sanierung nur zu einem um den latenten Sanierungskostenanteil reduzierten Marktpreis verkauft werden könnte. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die entsprechenden Belege anzubieten, falls ein anderer Liegenschaftswert bei der Erbteilung angewendet worden wäre. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, massgeblich sei der Marktwert, ist daher nicht zu beanstanden. Damit ist auch der entsprechenden Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung der Boden entzogen (vgl. vorne E. 2.4).
32
5.6. Zu prüfen bleibt, ob die Auferlegung einer Anteilsquote von 30 % im vorliegenden Fall nachvollziehbar ist bzw. nicht den Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung (vgl. vorne E. 4.4) sprengt. Aus dem einschlägigen Voruntersuchungsbericht geht hervor, dass gemäss den Erfahrungen mit vergleichbaren Standorten von potentiellen Sanierungskosten von Fr. 500'000.-- zuzüglich mutmasslicher weiterer belastungsspezifischer Mehrkosten von Fr. 250'000.--, mithin von Gesamtsanierungskosten im Betrag von Fr. 750'000.-- auszugehen ist. Dieser Betrag entspricht dem zurzeit bekannten altlasten- bzw. belastungsbedingten Minderwert des fraglichen Grundstücks. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin nach derzeitigem Erkenntnisstand durch die Sanierung ihres Grundstücks ein Vermögensvorteil in gleicher Höhe von rund Fr. 750'000.-- zufliessen wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies grundsätzlich nicht, nachdem sie selbst vorträgt, die Sanierung führe dazu, dass die bisher durch die bestehende Belastung bzw. deren Aufnahme in den Belastungskataster erlittene Wertminderung ausgeglichen werde und für das Grundstück wieder ein realistischer Marktwert erzielt werden könne. Die Voruntersuchung stellt insofern einen ersten und unvermeidlichen Teil der Gesamtsanierung dar, weshalb ein wirtschaftlicher Vorteil, der sich aus letzterem ergibt, auf ersteres durchschlägt. Anders verhielte es sich etwa, wenn sich aus der Voruntersuchung kein Sanierungsbedarf ergäbe oder der Wertzuwachs kleiner ausfiele als die Sanierungskosten. Im vorliegenden Fall erweist sich die Sanierung hingegen als erforderlich und wertsteigernd. Bereits angesichts des dadurch zu erwartenden Wertzuwachses erscheint die Haftungsquote von 30 % auf der Voruntersuchung bzw. der bisher strittige Betrag von Fr. 9'561.10 zumutbar. Daran ändert nichts, dass vor der eigentlichen Sanierung weitere Untersuchungs- oder Überwachungskosten hinzu kommen können, solange diese in einem damit vergleichbaren überschaubaren Rahmen verbleiben. Genauso wenig fällt entscheidend ins Gewicht, dass im Zeitpunkt der Erbteilung lediglich ein Verdacht einer Altlast, aber noch keine gesicherte Kenntnis davon bestand. Jedenfalls musste die Beschwerdeführerin mit möglichen Sanierungskosten rechnen. Es ist demnach auch nicht weiter von Belang, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht hinsichtlich ihrer sonstigen Vermögensverhältnisse nachgekommen ist bzw. ob das Verwaltungsgericht insofern von einer Verletzung einer solchen Pflicht ausgegangen ist oder nicht (vgl. vorne E. 5.4) und ob dies gegebenenfalls rechtmässig gewesen wäre.
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5.7. Sanierungen von mit CKW-belasteten Standorten bringen auch gemäss den Erfahrungen des Bundesamts für Umwelt, wie aus dessen Stellungnahme an das Bundesgericht hervorgeht, Unsicherheiten mit sich. Im heutigen Zeitpunkt kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für die Verteilung der späteren eigentlichen Sanierungskosten, wenn diese bekannt sind und deutlich höher als erwartet ausfallen, oder sonstiger unerwarteter erheblicher Zusatzkosten eine Reduktion der maximalen Haftungsquote von 30 % erforderlich wäre. Das Verwaltungsgericht war sich dieser Unsicherheit freilich bewusst. Es hielt dementsprechend in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids fest, die definitive Verteilung der Sanierungskosten bleibe offen, auch wenn die Verteilung der Kosten der Voruntersuchung eine gewisse präjudizielle Wirkung entfalte (vgl. dazu auch BGE 139 II 106 E. 5.5.3 S. 118). Diesen Vorbehalt gilt es bei weiteren Entscheiden über die Verlegung der im Zusammenhang mit der Beseitigung der Altlasten anfallenden noch ausstehenden Kosten im Auge zu behalten.
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5.8. Demnach verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht.
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6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
36
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
37
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Uzwil, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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