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Informationen zum Dokument  BGer 8C_704/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_704/2020 vom 04.12.2020
 
 
8C_704/2020
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2020 (IV 2020/33).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. November 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
2
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen),
3
dass diese Voraussetzungen mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Grundrechen nach Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 8 und Art. 30 BV sowie nach Art. 6 und Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK offensichtlich nicht erfüllt sind,
4
dass dies für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eigentlich von vornherein hätte klar sein müssen (dazu siehe etwa das unlängst ergangene Urteil 9C_378/2019 vom 9. Juli 2019 oder auch 8C_804/2016 vom 14. Dezember 2014, je mit Hinweisen und ihm als Rechtsvertreter),
5
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten ordentlicherweise dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 BGG),
7
dass es sich indessen rechtfertigt, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen und die Gerichtskosten dem Rechtsvertreter als deren Verursacher aufzuerlegen, dem die offensichtliche Unzulässigkeit des hier eingelegten Rechtsmittels bei Beachtung eines Minimums an Aufmerksamkeit von vornherein hätte klar sein müssen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Rechtsanwalt Philip Stolkin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Dezember 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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