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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1243/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1243/2020 vom 04.12.2020
 
 
6B_1243/2020
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verweigerung der bedingten Entlassung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. September 2020
 
(810 20 191).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von 12 Jahren an. Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs fällt das ordentliche Vollzugsende auf den 18. Juli 2021. Zwei Drittel der Strafe waren am 18. Juli 2020 verbüsst.
 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 lehnte das Amt für Justizvollzug (AJV) des Kantons Basel-Landschaft eine bedingte Entlassung ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen sowohl der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 22. Juli 2020 als auch in der Folge das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. September 2020 ab.
 
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen.
 
 
2.
 
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde hat den Gefangenen anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die (Legal-) Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; 125 IV 113 E. 2a S.115; je mit Hinweisen).
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
 
 
4.
 
Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten zugute, geht aber von einer ungünstigen Legalprognose aus. Sie unterzieht die prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung und legt dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass zur Zeit keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Sie berücksichtigt insbesondere die seit Jahren andauernde Vermögensdelinquenz, die mehrfache einschlägige Rückfälligkeit, die zahlreichen Verurteilungen, den Vollzug teils mehrjähriger Freiheitsstrafen, die Unbelehrbarkeit und fehlende Einsicht, die Nichterkennbarkeit einer inneren Abkehr von der bisherigen Delinquenz, den Umstand, dass die Beteuerungen, nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu wollen, Lippenbekenntnisse darstellten, die wegen fehlender Sprachkenntnisse mangelnde Auseinandersetzung mit den Taten, ein fehlendes Interesse an der Teilnahme von Aus- und Weiterbildungen oder anderweitigen Programmen, eine Externalisierung der Verantwortung für die Delinquenz sowie einen im Ergebnis als nicht stabil und deliktprotektiv beurteilten sozialen Empfangsraum in Rumänien. Zudem beurteilt die Vorinstanz auch die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Sie verneint die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung.
 
 
5.
 
Was daran gegen geltendes Recht verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er bringt vor Bundesgericht nichts vor, was die Gesamtwürdigung im angefochtenen Entscheid in Frage stellen könnte. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in einer der formellen Anforderungen genügenden Weise auseinanderzusetzen, greift er in seiner Beschwerde lediglich einzelne wenige Prognosegesichtspunkte heraus und legt dar, wie sie aus seiner Sicht zu würdigen wären. So führt er z.B. aus, die Vorinstanz nehme ihn nicht ernst, wenn sie "keck behaupte", seine Beteuerungen seien blosse Lippenbekenntnisse. Oder er wendet mit Blick auf das festgestellte mangelnde Interesse an Aus- oder Weiterbildungen ein, es sei vielmehr so, dass die Direktion der Justizvollzugsanstalt keinen Sinn darin sehe, Haftinsassen eine adäquate Schulung zukommen zu lassen, wenn diese nicht zu einer mehrjährigen Haft verurteilt worden seien. Mit seinen Vorbringen untermalt der Beschwerdeführer seine eigene Sichtweise, dass "genug genug" sei. Er zeigt damit aber weder eine willkürliche noch eine ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern diese mit der Verweigerung der bedingten Entlassung Recht verletzt haben könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
6.
 
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Dezember 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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