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Informationen zum Dokument  BGer 9C_687/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_687/2020 vom 03.12.2020
 
 
9C_687/2020
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2020
 
(C-1026/2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2020,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2020, mit welcher A.________ zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens 27. November 2020 aufgefordert worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 4. November 2020 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
5
dass das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV habe, da die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt sei, und es dabei insbesondere ausführlich darlegte, weshalb für das Jahr 1998 keine Beitragszeiten berücksichtigt werden können,
6
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinandersetzt,
7
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
18
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