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Informationen zum Dokument  BGer 8C_710/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_710/2020 vom 02.12.2020
 
 
8C_710/2020
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 5. Oktober 2020 (AL.2020.00038).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. November 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 19. November 2020 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
5
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 8 Tagen mit der Begründung bestätigte,
6
- die ausgewiesenen drei Arbeitsbemühungen in der fraglichen Kontrollperiode vom 16. September bis zum 30. November 2019 seien objektiv gesehen als unzureichend zu betrachten, ebenso wenig seien entschuldbare Gründe ausgewiesen, welche den Beschwerdeführer davon entbunden hätten, intensive Arbeitsbemühungen vorzunehmen;
7
- sodann habe sich der Beschwerdegegner bei der Festlegung der Anzahl Einstelltage an den vom SECO für vergleichbare Fälle vorgesehenen Einstellrahmen gehalten; ein Abweichen von der verfügten Einstelldauer sei nicht angezeigt,
8
dass der Beschwerdeführer in allgemeiner Form seine Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle wie auch einen neuen Tätigkeitsbereich zu finden, schildert, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bezogen auf die im fraglichen Zeitraum getätigten Arbeitsbemühungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
9
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
11
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 2. Dezember 2020
16
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Maillard
19
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
20
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