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Informationen zum Dokument  BGer 9C_711/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_711/2020 vom 01.12.2020
 
 
9C_711/2020
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 9. September 2020 (VV.2019.296/E).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2020 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
3
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid eingeht und seinen Vorbringen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
4
dass er vielmehr - wie schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren - im Wesentlichen vorbringt, er habe zu keinem Zeitpunkt Kontrolle oder Einflussmöglichkeiten über den Geldfluss in der C.________ GmbH gehabt, was angesichts der Erwägungen des kantonalen Gerichts im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
5
dass auch anhand der übrigen Einwände die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt sind,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass ferner mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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