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Informationen zum Dokument  BGer 2C_885/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_885/2020 vom 01.12.2020
 
 
2C_885/2020
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Zollinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
gegen
 
Amt für Migration und Bürgerrecht
 
des Kantons Basel-Landschaft,
 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2,
 
4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Wiedererwägungsgesuch,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. September 2020
 
(810 19 327).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1968) lebt seit seiner Geburt in der Schweiz, absolvierte hier die obligatorischen Schulen und schloss eine Lehre als Metallbauschlosser ab. Er verfügte über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.
1
A.a. A.________ machte sich zwischen 1986 und 2014 mehrfach strafbar. Neben einer Vielzahl von geringfügigeren Delikten fallen zwei schwerwiegende strafbare Handlungen gegen Leib und Leben ins Gewicht. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 1989 wurde er rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Am 1. März 2016 wurde A.________ vom Kantonsgericht Basel-Landschaft sodann wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess, Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz (SR 514.54) sowie Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, die am 12. Januar 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde.
2
A.b. Das Amt für Migration und Bürgerrechte des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) widerrief mit Verfügung vom 24. Januar 2017 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.________ und verfügte auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug die Wegweisung aus der Schweiz. Die in diesem Zusammenhang von A.________ erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss vom 15. August 2017, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 25. April 2018 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 ab.
3
A.c. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019 wurde über A.________ die Verwahrung angeordnet. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 5. November 2019 teilweise gut. Es verzichtete auf die Anordnung einer Verwahrung. Bereits am 4. März 2019 hatte es ihn aus der angeordneten Sicherheitshaft entlassen.
4
 
B.
 
Am 15. Februar 2019 ersuchte A.________ beim Migrationsamt um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA oder um Wiederaufnahme des Verfahrens (Wiedererwägungsverfahren) betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung. Mit Verfügung vom 22. März 2019 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es läge keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, die eine neue materielle Beurteilung rechtfertigte. Die von A.________ gegen die Verfügung vom 22. März 2019 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss vom 19. November 2019 ab. Ebenso blieb die Beschwerde beim Kantonsgericht ohne Erfolg (Urteil vom 22. September 2020).
5
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Oktober 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 22. September 2020. Die vorliegende Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
6
Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens ist von Instruktionsmassnahmen - namentlich vom Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen worden.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1 S. 279; 141 II 113 E. 1 S. 116).
8
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
9
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
10
1.2.1. Die Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_826/2018 beurteilte Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gilt folglich als mit Urteil vom 30. Januar 2019 rechtskräftig widerrufen. Dieses Urteil hat aufgrund des Devolutiveffekts die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Januar 2017 sowie die darauffolgend ergangenen Entscheide ersetzt, sodass diese von vornherein nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden können. In Frage kommen nur die Revision des bundesgerichtlichen Urteils einerseits (Art. 121 ff. BGG) und die Erteilung einer neuen Bewilligung andererseits. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Wiederaufleben der früheren Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, sondern um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile 2C_828/2020 vom 24. November 2020 E. 1.2.1; 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.1; 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 4; 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer stellt vorliegend beim Bundesgericht kein Revisionsgesuch, sondern richtet sich mit seiner Beschwerde gegen das den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts (Verfügung vom 22. März 2019) bestätigende Urteil vom 22. September 2020 (vgl. auch E. 3.2 f. des angefochtenen Urteils).
11
1.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 29. April 2019 - nach seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft (vgl. Bst. A.c hiervor) - einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Er habe deshalb einen Anspruch auf eine (neue) Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Im Lichte des vom Beschwerdeführer am 29. April 2019 eingegangenen Arbeitsverhältnisses und seiner deutschen Staatsangehörigkeit kann er sich in vertretbarer Weise auf einen potenziell bestehenden, freizügigkeitsrechtlichen Anspruch berufen. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demzufolge zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
12
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
13
 
2.
 
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
14
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.
15
3.1. Er macht geltend, die Vorinstanz begehe eine Rechtsverweigerung und verletze seinen Begründungsanspruch. Allein aufgrund des Umstands, dass ein neues Gutachten datierend vom 31. Juli 2018 vorliege, habe er einen Anspruch auf eine neue materielle Beurteilung. Der Gutachter gelange im Gutachten vom 31. Juli 2018 zu neuen Erkenntnissen. Die Vorinstanz habe sich zudem nicht substanziiert mit seinen veränderten Lebensumständen auseinandergesetzt. Er sei mittlerweile nicht mehr im Massnahmenvollzug, habe sich in die Arbeitswelt integriert und sei nicht mehr sozialhilfeabhängig. Ausserdem habe er sich in der Freiheit bewähren und seine Situation stabilisieren können. Das Gutachten vom 31. Juli 2018 und die veränderten Lebensumstände bildeten eine wesentlich veränderte Grundlage für eine erneute Beurteilung. Diese Umstände hätten auch zum Verzicht auf die Anordnung der Verwahrung geführt. Da sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht ersichtlich mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetze, verletze sie seinen Begründungsanspruch.
16
3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln.
17
3.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293).
18
3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Dabei ist es indes nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
19
3.3. Die Vorinstanz erfüllt die Anforderungen, die Art. 29 Abs. 2 BV vorliegend an die Begründung ihres Urteils stellt. Sie setzt sich eingehend mit dem Gutachten vom 31. Juli 2018 auseinander (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 4.3.2 hiernach). Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Massnahmenvollzug befindet und er ab dem 29. April 2019 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. E. 3.5.3 und E. 5 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz begründet abschliessend, weshalb das Gutachten vom 31. Juli 2018 und die geänderten Lebensumstände keine wesentliche Änderung der Sachumstände begründeten und eine neue Beurteilung ausser Betracht falle (vgl. E. 5 und E. 6 des angefochtenen Urteils). Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht hinreichend nachgekommen wäre. Eine von der Ansicht des Beschwerdeführers abweichende Würdigung von Beweismitteln und divergierende Beurteilung einer Rechtsfrage stellt für sich jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
20
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere den Begründungsanspruch als dessen Teilgehalt nicht verletzt hat. Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör zudem eine formelle Rechtsverweigerung rügt, ist darauf im Folgenden einzugehen.
21
 
4.
 
In der Sache ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV zukommt.
22
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 6 Anhang I FZA komme ihm aufgrund seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren zu. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setze für die Beschränkung dieses Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus. Diese sei aufgrund der neuen Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 31. Juli 2018 und seinen neuen Lebensumständen nicht mehr gegeben.
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4.2. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.2.1 hiervor), kann trotz rechtskräftigem Widerruf einer Bewilligung (wiedererwägungsweise) ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass rechtserhebliche und veränderte materielle Umstände vorliegen.
24
4.2.1. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht (vgl. §§ 39 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 [VwVG BL; SGS 175]) und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.; Urteil 2C_882/2018 vom 21. März 2019 E. 4.2).
25
4.2.2. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indes nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch bezeichnet wird. Ob ein solches materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; Urteile 2C_882/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3; 2C_170/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).
26
4.2.3. Liegt nach diesen Grundsätzen ein Anspruch auf eine Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht. Die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem Widerruf ins Verhältnis zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Entfernung und Fernhaltung der betroffenen Person gesetzt wird. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu befinden, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise geändert haben (vgl. Urteile 2C_882/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.3).
27
4.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine neue Beurteilung seiner Angelegenheit nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV zukommt oder ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 22. März 2019 zu Recht bestätigt hat.
28
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen (zum vorliegend betroffenen Recht gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA vgl. E. 1.2.2 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1.1 f.). Das Vorliegen dieser Einschränkungsvoraussetzung ist in dem den Beschwerdeführer betreffenden bundesgerichtlichen Verfahren bestätigt worden (vgl. Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7).
29
Im soeben genannten Urteil erwog das Bundesgericht, der Beschwerdeführer sei über einen langen Zeitraum wiederholt und in zwei Fällen in schwerwiegender Weise straffällig geworden. Diese beiden schweren Fälle beträfen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und damit ein hochwertiges Rechtsgut in schwerster Weise. Bei dieser Ausgangslage bestünden im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass im Lichte der Art und des Ausmasses der Rechtsgutsverletzungen klarerweise von einer schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen sei (vgl. Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.2.2).
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Dem Beschwerdeführer kann nur ein Anspruch auf Prüfung einer neuen Aufenthaltsbewilligung erwachsen, wenn er rechtserhebliche Umstände aufzuzeigen vermag, die diese Beurteilung potenziell infrage stellten. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten müssten entsprechend gewichtige geänderte persönliche Umstände vorliegen.
31
4.3.2. Aus dem Gutachten vom 31. Juli 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreiche, weshalb lediglich von einer Persönlichkeitsdisposition mit zwanghaften Merkmalen ausgegangen werde. Ein künftiger unkontrollierter Alkoholkonsum, insbesondere bei gleichzeitigem Eintreten situativ ungünstiger Umstände wie Provokation durch Drittpersonen, stelle den gewichtigsten Risikofaktor für erneute Gewalttaten dar. Das Zusammenspiel von alkoholtoxisch veränderter Wahrnehmung, rigiden Verhaltensmustern im Umgang mit Provokationen und dem unmittelbaren Erleben von Bedrohung "führte dazu", dass der Beschwerdeführer "in den jeweiligen Situationen keine andere Möglichkeit sah, als sich mittels mitgeführter Waffen zur Wehr zu setzen". Entsprechend bestehe die Gefahr erneuter Straftaten insbesondere dann, wenn sich diese Faktoren zusammen in ähnlicher Art und Weise in der Zukunft erneut konstellierten. Ohne risikomindernde Massnahmen müsste die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer derartigen Konstellation als "im mittleren Ausmass erhöht" eingeschätzt werden.
32
4.3.3. Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es wesentlich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Je schwerer die befürchtete Rechtsgutsverletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186).
33
Die beiden vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden Straftaten betrafen ein hochwertiges Rechtsgut: Während der Beschwerdeführer beim ersten Mal eine Person durch Messerstiche in das Brustbein und Herz tödlich verletzte, wurde er beim zweiten Mal verurteilt, weil er in alkoholisiertem Zustand einer unbewaffneten Person ein Messer mit voller Kraft in den Oberkörper gestochen hatte. Vor diesem Hintergrund ist die im Gutachten vom 31. Juli 2018 festgestellte Wahrscheinlichkeit mittleren Ausmasses weiterhin hinreichend, um von einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist im Weiteren entgegenzuhalten, dass er sich bisherigen Therapien widersetzt hat (vgl. auch E. 7b des Regierungsratsbeschlusses vom 19. November 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG). Folglich kann auch nicht vom im Gutachten vom 31. Juli 2018 für den Beschwerdeführer bestmöglichen Szenario ausgegangen werden, das unter Ergreifung von risikomindernden Massnahmen prognostiziert worden ist. Das Gutachten vom 31. Juli 2018 fördert keine neuen rechtserheblichen Tatsachen zutage.
34
4.3.4. Ausserdem ist auch der Verzicht auf die Anordnung der Verwahrung kein neuer rechtserheblicher Umstand (vgl. Bst. A.c hiervor). Die Verwahrung wurde zwar zunächst mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019 angeordnet. Dieser Beschluss vom 11. Januar 2019 erging nach dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. April 2018. Die erstinstanzliche Anordnung der Verwahrung konnte daher im bundesgerichtlichen Verfahren 2C_826/2018 nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) und fand effektiv auch keinen Eingang in das Urteil des Bundesgerichts (vgl. Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019). Auch ohne Verwahrung wurden damals die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA indes bejaht. Dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 5. November 2019 alsdann auf die Anordnung einer Verwahrung zweitinstanzlich verzichtete, kann daher kein neuer rechtserheblicher Umstand bilden, der die bisherige Beurteilung infrage stellt.
35
4.4. Nach dem Dargelegten sind keine neuen rechtserheblichen Tatsachen ersichtlich, die zu einer anderen Beurteilung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA führen würden.
36
Gleiches ergibt sich mit Blick auf die Interessenabwägung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar ab März 2019 nicht mehr im Massnahmenvollzug oder in der Sicherheitshaft. Er ist seither polizeilich nicht (aktenkundig) in Erscheinung getreten. Er hat zudem im Verlauf des Frühjahrs 2019 eine Arbeitsstelle angetreten. Dieses Arbeitsverhältnis ist mittlerweile wieder aufgelöst. Bei diesen veränderten Lebensumständen handelt es sich nicht um rechtserhebliche Tatsachen, die geeignet wären die vormals vorgenommene Interessenabwägung infrage zu stellen, zumal ein sehr grosses öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme bestanden hat (vgl. Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.2).
37
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV gestützter Anspruch auf eine wiedererwägungsweise, neue Beurteilung zukommt. Dass der Anspruch gestützt auf die kantonale Regelung in §§ 39 f. VwVG BL über den Gehalt von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV hinausginge und in diesem Rahmen anderweitig Bundesrecht verletzt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Die Vorinstanz hat demzufolge keine Rechtsverweigerung begangen und den Nichteintretensentscheid (Verfügung vom 22. März 2019) zu Recht bestätigt.
38
 
5.
 
Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass ihm die Gelegenheit zu geben sei, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der anderen Verfahrensbeteiligten zu replizieren. Da von einem Schriftenwechsel abgesehen worden ist (vgl. Bst. C i.f. hiervor; Art. 102 Abs. 1 BBG), ist dieser Verfahrensantrag gegenstandslos.
39
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
40
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger
 
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