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Informationen zum Dokument  BGer 8C_731/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_731/2020 vom 30.11.2020
 
 
8C_731/2020
 
 
Urteil vom 30. November 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Soziale Dienste Oberer Leberberg, Kirchstrasse 10, 2540 Grenchen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2020 (VWBES.2020.357).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht erlassene Auflagen und Weisungen an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat,
2
dass mit den Auflagen und Weisungen keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
3
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C_806/2014 vom 17. November 2014),
4
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
6
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist,
7
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler erneut die Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C_806/2014 vom 17. November 2014),
8
dass daher bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass sie abgesehen davon auch nicht den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine in Sozialhilfesachen geführte Beschwerde genügt (Näheres dazu im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 8C_513/2019 vom 3. September 2019),
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. November 2020
15
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Maillard
18
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
19
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