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Informationen zum Dokument  BGer 5D_292/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_292/2020 vom 26.11.2020
 
 
5D_292/2020
 
 
Urteil vom 26. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis,
 
Avenue de Pratifori 22, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 12. November 2020
 
(C3 20 198).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 3. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Visp der Ausgleichskasse des Kantons Wallis für die rechtkräftig verfügten Beiträge für das Jahr 2018 von Fr. 3'331.20 in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung die definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 12. November 2020 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Beschwerde vom 24. November 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
1
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde ist in französischer Sprache verfasst, was ohne Weiteres zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil wird indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch redigiert (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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2. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG wird nicht erreicht, weshalb dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht, sondern vielmehr einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 113 BGG).
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Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. In der Beschwerde werden weder explizit noch dem Sinn nach verfassungsmässige Rechte angerufen und es erfolgt auch keine Darlegung, inwiefern das Kantonsgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Die Beschwerde enthält einzig Ausführungen, die in keinem sachlichen Kontext mit dieser Frage stehen (er erhalte als Bergführer keine Covid-Entschädigungen mehr, könne aber trotzdem nicht arbeiten; aus der Scheidung habe er viele Schulden, was auf das kriminelle Gebahren des Richters zurückzuführen sei; er sei insolvent; sodann Ausführungen zum homo sapiens, zur Freiheit, zum Willen Gottes, zu Satan u.ä.m.).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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