VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_591/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.12.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_591/2020 vom 26.11.2020
 
 
4A_591/2020
 
 
Urteil vom 26. November 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. C.________ AG,
 
2. D.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
vom 1. Oktober 2020 (LA200030-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass B.A.________ (im Folgenden: Kläger) am 10. Juni 2020 gegen die Beschwerdegegnerinnen und eine weitere Beklagte beim Arbeitsgericht Zürich Klage erhob;
 
dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2020 auf die Klage nicht eintrat, u.a. weil die Klagebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge;
 
dass das Arbeitsgericht gleichzeitig das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abwies und diesem eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- auferlegte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2020 abwies, den Beschluss des Arbeitsgerichts bestätigte und das Gesuch des Klägers, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. November 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass im Rahmen der Begründung der Beschwerde auch die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht darzutun sind, wie namentlich die Beschwerdeberechtigung, soweit diese nicht ohne weiteres ersichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 133 II 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404);
 
dass gemäss Art. 76 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht legitimiert ist, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und (b) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;
 
dass der Beschwerdeführer nicht als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, wird er doch im Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht als solche, sondern nur als Vertreter des Klägers aufgeführt;
 
dass die Vorinstanz dazu erwog, der Kläger habe zwar mit seiner Berufung eine "Abtretungserklärung / Zession / Vollmacht" vom 22. August 2020 eingereicht, gemäss der er sämtliche Rechte und Pflichten an den (hiesigen) Beschwerdeführer abtrete; aus seiner Berufungsschrift (Rubrum) ergebe sich jedoch eindeutig, dass dies lediglich eine Vollmacht an seinen Vertreter (den hiesigen Beschwerdeführer) darstellen solle;
 
dass der Beschwerdeführer vorliegend bestreitet, dass eine Zession eine Vollmacht sei; eine Zession sei eine Übertragung und insgesamte Abtretung von Rechten und Pflichten; eine Vollmacht befuge und ermächtige Dritte zu handeln, um sich vertreten zu lassen, was hier nicht vorliege;
 
dass der Beschwerdeführer damit nicht rechtsgenügend begründet, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie den Beschwerdeführer aufgrund der vorstehend dargestellten Erwägung, namentlich angesichts des Rubrums der Berufungsschrift, nicht als Partei in das Berufungsverfahren einbezog;
 
dass der Beschwerdeführer daher nicht zur Beschwerde beim Bundesgericht befugt ist, da er am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilnahm;
 
dass der Beschwerdeführer allerdings mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht, die er in eigenem Namen eingereicht hat, eine vom 11. November 2020 datierte Zessionserklärung des Klägers betreffend der vor den Vorinstanzen strittigen Ansprüche eingereicht hat, mit der er seine Beschwerdebefugnis begründen will;
 
dass zwar im kantonalen Gerichtsverfahren bei einer Veräusserung der strittigen Ansprüche während des Prozesses nach Art. 83 ZPO die Möglichkeit besteht, an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess einzutreten;
 
dass diese Möglichkeit indessen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht ohne weiteres besteht;
 
dass der Parteiwechsel im BGG nicht geregelt ist, weshalb ergänzend die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss Anwendung finden (Art. 71 BGG);
 
dass eine Veräusserung der im Streit liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BZP ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache bleibt;
 
dass nach Art. 17 Abs. 1 BZP der Wechsel der Partei nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet ist, wobei die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht als Parteiwechsel gilt (Art. 17 Abs. 3 BZP);
 
dass der Beschwerdeführer nicht Gesamtrechtsnachfolger ist und sich auch nicht auf eine gesetzliche Bestimmung berufen kann, sondern sich auf eine gewillkürte Abtretung des Streitgegenstands stützt;
 
dass er daher ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerinnen nicht in den Prozess eintreten kann;
 
dass er indessen keine Erklärung über deren Einverständnis beigebracht hat;
 
dass demnach auf seine Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen das Urteil 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 1.1.2);
 
dass auf die vorliegende Beschwerde überdies aus nachfolgenden Gründen auch nicht eingetreten werden könnte, wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis zukäme;
 
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich beim Arbeitsgericht Zürich nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Beschluss und die Verfahrensführung des Arbeitsgerichts richten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass das Obergericht den Entscheid vom 1. Oktober 2020 damit begründete, die Berufungsschrift des Klägers erfülle die gesetzlichen Begründungsanforderungen grösstenteils nicht und insoweit sei darauf nicht einzugehen; sodann erwog das Obergericht, der Kläger bestreite in aktenwidriger Weise, dass der Streitwert vor dem Arbeitsgericht bloss Fr. 30'000.-- betragen habe, und das Arbeitsgericht habe für sein Verfahren daher zu Recht Gerichtskosten erhoben; das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sei abzuweisen, weil die Berufung als aussichtslos anzusehen sei;
 
dass der Beschwerdeführer keine sachdienlichen Rügen erhebt, mit denen er unter hinreichender Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht in weiten Teilen seiner Beschwerde bloss unter beliebiger, unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts seine Sicht der Dinge in der Sache selbst unterbreitet;
 
dass es namentlich den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügt, der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren den Betrag von Fr. 30'000.-- überstiegen habe, bloss eigene gegenteilige Behauptungen gegenüber zu stellen;
 
dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet, auch nicht einzutreten ist, weil sie den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und B.A.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).