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Informationen zum Dokument  BGer 2C_614/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_614/2020 vom 26.11.2020
 
 
2C_614/2020
 
 
Urteil vom 26. November 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof AG,
 
gegen
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. April 2020 (810 19 156).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geb. 1988; früher: A.A.________) ist serbischer Staatsangehöriger. Am 9. März 2011 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin B.________ (geb. 1984), welche im Kanton Basel-Landschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Zwischen den Eheleuten kam es am 20. September 2011 zu häuslicher Gewalt. Vom 23. September 2011 bis zum 23. Dezember 2011 befand sich A.________ in diesem Zusammenhang in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht belegte A.________ am 23. Dezember 2011 mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Gattin; dieses wurde am 12. Juni 2012 aufgehoben. Am 29. März 2012 schied das Bezirksgericht Liestal die Ehe. Das Amt für Migration und Bürgerrecht sah am 18. September 2012 davon ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen; dieser kehrte hierauf nach Serbien zurück.
1
A.b. Am 25. September 2012 heiratete A.________ in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin C.A.________ (geb. 1987). Aus der Beziehung ging am 30. März 2013 die gemeinsame Tochter D.A.________ hervor, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Familie hielt sich im Kanton Aargau auf, bevor sie am 1. Februar 2017 in den Kanton Basel-Landschaft zog. Im April 2017 kam es zu häuslicher Gewalt, worauf sich die Eheleute A.________ am 1. Mai 2017 trennten. Am 30. Mai 2017 wurde A.________ mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber C.A.________ und der gemeinsamen Tochter D.A.________ belegt. Am 10. Juli 2017 (Rektifikat vom 20. Juli 2017) bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (Zivilkreisgericht) den Eheleuten, getrennt zu leben. Das Kontakt- und Annäherungsgebot wurde aufgehoben und die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt. Am 27. September 2017 ordnete das Zivilkreisgericht superprovisorisch wieder ein Kontakt- und Annäherungsverbot an; dieses wurde am 1. März 2018 bestätigt.
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B. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft lehnte es am 13. Dezember 2018 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Regierungsrats vom 28. Mai 2019 und des Kantonsgerichts vom 1. April 2020). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass A.________ sich in der Schweiz ungenügend integriert habe; zwischen ihm und seiner Tochter bestehe weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung. Er habe in den Jahren 2011 und 2012 rund Fr. 50'000.-- an Sozialhilfegeldern bezogen; zudem sei er vier Mal strafrechtlich belangt worden (wegen einer Verletzung der Verkehrsregel, wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln [46 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit], wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des erforderlichen Ausweises und wegen falscher Anschuldigung).
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C. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern; von seiner Wegweisung sei abzusehen. A.________ macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht erfolgreich integriert sei. Er unterhalte zu seiner Tochter eine enge Beziehung; die aufenthaltsbeendende Massnahme sei deshalb unverhältnismässig.
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen; die von A.________ geltend gemachten Noven seien nicht weiter zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen.
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Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 trat der Abteilungspräsident auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein, da der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Ausreisefrist an die Rechtskraft seines Entscheids geknüpft hat.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005) bzw. Art. 8 EMRK (Familienleben). Ob ein solcher Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1. S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Wegweisung wendet (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und geltend macht, es bestehe bei ihm ein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) : Die Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung, weshalb das Bundesgericht die Begründetheit ihrer Verweigerung durch die kantonalen Instanzen in der Sache nicht überprüfen kann. Weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich ein Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.; 133 I 185 E. 6.2 S. 197 ff.). In diesem Zusammenhang sind ausschliesslich Rügen hinsichtlich verfassungsrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. die Urteile 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019 und 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhebt insofern keine begründeten Verfassungsrügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.; Urteile 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 1.2 und 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Es ist auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten, müsste sie diesbezüglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden.
8
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es ist indessen nicht gehalten, alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, mehr als die rechtsgenügend begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen; der angefochtene Entscheid leidet an keinem offensichtlichen Rechtsfehler (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Es gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Blosse Hinweise auf die Ausführungen im kantonalen Verfahren genügen hierzu nicht.
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2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid teilweise appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung mit deren Begründung vertieft auseinanderzusetzen. Eine derartige Kritik genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht; entsprechend formulierte Rügen gelten als ungenügend substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur jene Vorbringen, welche der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen genügend vorträgt.
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3.
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit geltend gemacht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids existierten bzw. der Betroffene nicht schon der Vorinstanz hätte vorlegen können (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S.128 f.). Nur weil das Kantonsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers gefolgt ist, gibt sein Entscheid noch keinen Anlass, um im bundesgerichtlichen Verfahren neue Unterlagen einzubringen. Hierfür müsste das kantonale Gericht vielmehr materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten (vgl. die Urteile 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1 und 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3).
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3.2. Dies ist hier nicht der Fall: Alle kantonalen Behörden haben die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und deren Verhältnismässigkeit gestützt auf der gleichen sachverhaltlichen und rechtlichen Grundlage geprüft und bestätigt; es bestehen keine Sachumstände, die neu und erstmals im angefochtenen Entscheid rechtserheblich geworden wären. Die vom Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Arbeitsverträge vom 1. Juli 2020 bzw. vom 16. April/27. Mai 2020 sind im Weiteren nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um unzulässige echte Noven handelt. Dasselbe gilt für die Verfügung vom 7. Mai 2020 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost bezüglich der Festsetzung eines begleiteten Besuchsrechts des Beschwerdeführers zu seiner Tochter und den Nachweis, dass er nach Erlass des angefochtenen Urteils seinen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.-- weiterhin geleistet hat. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren einen Sozialbericht des Kindes- und Erwachsenenschutzes des Kantons Aargau vom 24. Juni 2016 zu den Akten gibt, hätte er diesen bereits in das kantonale Verfahren einbringen können und müssen.
13
 
4.
 
4.1. Nach Art. 50 AIG besteht ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Abs. 1 lit. a) oder wenn wichtige Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich machen" (Abs. 1 lit. b). Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat stark gefährdet erscheint oder die ausländische Person Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist. Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engeren Beziehungen zum Land geknüpft, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, sofern sie sich ohne besondere Probleme wieder im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Das angefochtene Urteil gibt die diesbezügliche Praxis zutreffend wieder; es kann darauf verwiesen werden. Den kantonalen Behörden steht im Übrigen bezüglich der Beurteilung der Qualität der Integration ein Beurteilungsspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013 S. 31 ff., dort S. 75 mit weiteren Hinweisen).
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4.2.
 
4.2.1. Es ist unumstritten, dass die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert hat. Das Kantonsgericht geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer sich hier nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfolgreich integrieren konnte: Er habe während der gesamten Ehedauer mit seiner zweiten Gattin seinen Lebensunterhalt nicht selbständig finanzieren können; er habe häufig seine Arbeitsstelle gewechselt und sei wiederholt arbeitslos gewesen. Auch derzeit erscheine sein Verdienst nicht sichergestellt. In den Jahren 2011 und 2012 habe der Beschwerdeführer mit rund Fr. 50'000.-- von der Sozialbehörde unterstützt werden müssen. Er sei zudem wegen - zum Teil nicht unbedeutender - Delikte vier Mal strafrechtlich verurteilt worden; schliesslich hätten gegen ihn mehrere Kontakt- und Annäherungsverbote ausgesprochen werden müssen, die er zumindest teilweise nicht beachtet habe. Die Berichte des Berufsbeistandes zeichneten von ihm insgesamt das Bild eines Vaters, der sich ungebührlich, aufbrausend, zeitweise aggressiv und unkooperativ verhält.
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4.2.2. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf zur Überzeugung gelangt ist, der Beschwerdeführer könne nicht als erfolgreich integriert gelten, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz Art. 9 BV (Willkür) verletzen würde. Der Beschwerdeführer zeigt - trotz seiner diesbezüglich qualifizierten Begründungspflicht - nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich aktenwidrig wäre, die Vorinstanz den Sinn und Tragweite eines Beweismittels klarerweise verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine unhaltbare Schlussfolgerung gezogen hätte (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4, mit Hinweisen).
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4.2.3. Das Kantonsgericht hat nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht und zumindest früher bei der freiwilligen Feuerwehr aktiv gewesen ist. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, in der Schweiz über einen Freundeskreis zu verfügen, doch belegt er dies nicht weiter. Der Beschwerdeführer hält fest, dass seine Integration - "wenn auch mit Vorbehalten" - als gelungen bezeichnet werden könne (Beschwerdeschrift S. 4); er relativiert damit seinerseits seine nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche "erfolgreiche" Integration. Der Umstand, dass er sich um die Tochter gekümmert haben will bzw. wegen eines Arbeitsunfalls beruflich behindert gewesen sei, lässt den Schluss der Vorinstanz bezüglich seiner nur beschränkt erfolgreichen wirtschaftlichen Eingliederung nicht klarerweise als unhaltbar erscheinen.
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4.3. Die Vorinstanz durfte auch das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) bzw. eines Bewilligungsanspruchs im Rahmen von Art. 8 EMRK verneinen:
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4.3.1. Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem Kind gestützt auf Art. 8 EMRK ist (1) eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat ("Umgekehrter Familiennachzug": BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f.; Urteil 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt; auch die Wahrnehmung des geteilten Sorgerechts erfordert nicht, dass beide Elternteile in der Schweiz leben; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319).
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4.3.2. Die Tochter des Beschwerdeführers wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt, wobei eine Erziehungsbeistandschaft errichtet wurde. Zwischen dem 9. Oktober 2017 und dem 19. Dezember 2017 fanden fünf begleitete Besuche statt, welche gemäss dem Berufsbeistand allesamt "konfliktbehaftet" gewesen seien. Gemäss Bericht vom 14. November 2018 kam es seit dem 19. Dezember 2017 zu keinen weiteren Besuchen. Der Beschwerdeführer will seine Tochter am 15. Februar 2018 wieder getroffen haben. Die grundlegenden Regeln für die Treffen hätten - so der Beistand - wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise erarbeitet werden können. Weder der Beizug eines Mitarbeitenden des Bedrohungsmanagements Baselland noch ein Wechsel der Institution zur Begleitung der Besuchstage oder die Bezeichnung eines neuen Beistands habe zu einer Lösung der Konflikte geführt.
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4.3.3. Die Vorinstanz durfte gestützt hierauf davon ausgehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in affektiver Hinsicht keine Beziehung besteht, welche ihm im Rahmen von Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz verschaffen könnte; der Beschwerdeführer hat - wie das Kantonsgericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) - keinen Beitrag geleistet, um ein angemessenes Setting zur Durchführung der Treffen mit seiner Tochter zu entwickeln und damit einen regelmässigen Umgang mit ihr zu ermöglichen. Das Besuchsrecht wurde weder kontinuierlich, noch reibungslos ausgeübt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 ff. S. 319 ff. mit Hinweisen). Es ist dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar, die Beziehung zu seiner Tochter - besuchsweise und über die neuen und klassischen Kommunikationsformen - von seiner Heimat aus zu leben. Durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien wird der Kontakt zu seiner Tochter zwar erschwert, aber im Hinblick auf die Distanz zwischen den beiden Ländern nicht verunmöglicht.
21
4.3.4. Der Beschwerdeführer behauptet, künftig nicht über die nötigen Mittel zu verfügen, um seine Tochter in der Schweiz besuchen zu können; dies ist aber nicht erstellt. Er kann auch - wie vor seiner Einreise - in seiner Heimat eine Arbeitsstelle finden, die dies zulassen wird. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine tatsächlich gelebte affektive Beziehung zur Tochter bestand, die einen umgekehrten Familiennachzug ermöglichen würde. Der Beschwerdeführer gesteht selber zu, dass er sich "zu verbalen Entgleisungen" hinreissen liess, welche die Zusammenarbeit mit den Behörden erschwert habe. Soweit er geltend macht, dass sich die Beziehung zwischen seiner Tochter und ihm seit dem angefochtenen Urteil "weitgehend normalisiert" habe, handelt es sich um ein vor Bundesgericht unzulässiges neues Vorbringen (vgl. vorstehende E. 3).
22
 
4.4.
 
4.4.1. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers auch verhältnismässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Es besteht kein wichtiger persönlicher Grund, der seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) : Der Beschwerdeführer lebt zwar seit August 2013 im Land, doch hat er die Anwesenheit von zehn Jahren nicht erreicht, bei der die Rechtsprechung im Hinblick auf den Anspruch auf Schutz des Privatlebens grundsätzlich davon ausgeht, dass es über die Zuwanderungssteuerung hinaus besonderer Gründe für die Beendigung des Aufenthalts bedarf (BGE 144 I 266 ff.).
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4.4.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Alter von 23 Jahren in das Land ein; er hat seine Kindheit und die persönlichkeitsprägenden Jugendjahre in der Heimat verbracht und ist mit den dortigen Gebräuchen und der Sprache vertraut. Er absolvierte in Serbien eine Ausbildung zum Elektroinstallateur und arbeitete in der Folge dort als Automechaniker. Während seines Aufenthalts in der Schweiz kehrte er regelmässig nach Serbien zurück, wo zumindest noch eine Schwester von ihm lebt. Es wird dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen möglich sein, in der Heimat wieder Fuss zu fassen, was sich auch daraus ergibt, dass er bereits zwischen den beiden Ehen - ohne grössere Probleme - nach Serbien zurückgekehrt ist.
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4.4.3. Seine Verwurzelung in der Schweiz ist - wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte - nicht besonders tief und seine soziale Wiedereingliederung in Serbien nicht wesentlich gefährdet. Vor diesem Hintergrund überwiegt gesamthaft gesehen das öffentliche Interesse an der Steuerung der Zuwanderung (BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156) das private Interesse des Beschwerdeführers, nach Auflösung seiner Ehegemeinschaft im Land verbleiben zu können. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- bzw. Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als in der Heimat, bildet im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, auch wenn der Betroffene in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; BGE 139 II 393 E. 6 S. 403).
25
 
5.
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Dieser verletzt im Rahmen der Interessenabwägung weder Art. 50 AIG noch Art. 8 EMRK.
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5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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