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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1219/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1219/2020 vom 25.11.2020
 
 
6B_1219/2020
 
 
Urteil vom 25. November 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Revision (Nötigung, Beschimpfung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. September 2020 (STREV.2020.6).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 30. April 2014 vom Vorhalt der Urkundenfälschung frei. Es verurteilte ihn jedoch wegen versuchter Nötigung, Beschimpfung und mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf das am 22. Juni 2020 eingereichte Revisionsgesuch des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Solothurn am 24. September 2020 nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache keine Revisionsgründe nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und c StPO geltend. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen könnte. So mache der Beschwerdeführer in seinem Gesuch keine Tatsachen geltend, die neu bzw. dem Obergericht damals nicht bekannt gewesen wären. Seine Eingabe erschöpfe sich in Kritik an der (damaligen) Beweiswürdigung des Obergerichts und der Solothurner Justiz im Generellen. Das Revisionsgesuch sei offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
4. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er unter anderem in den Grundzügen seine im Revisionsgesuch enthaltenen Vorbringen, spricht von Erbbetrug bzw. Erbbetrüger, Fehlurteilen sowie Justizirrtum, beschreibt das "Gremium von der Strafkammer des Obergerichts" sowie die Solothurner Justiz im Allgemeinen als korrupt und beantragt Einvernahmen u.a. von Richtern und Staatsanwälten. Dass und inwiefern das beanstandete Urteil vom 30. April 2014 an einem Revisionsgrund leiden bzw. die Vorinstanz einen solchen im angefochtenen Beschluss zu Unrecht verneint haben könnte, zeigt er nicht auf. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht im Ansatz. Für die Entgegennahme oder Behandlung von Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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