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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1087/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1087/2020 vom 25.11.2020
 
 
6B_1087/2020
 
 
Urteil vom 25. November 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
 
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. C.A.________,
 
3. D.A.________,
 
4. E.A.________,
 
5. F.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Landesverweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. August 2020 (SB190289-O/U/ad).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 27. Februar 2019 der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 11 Jahren Freiheitsstrafe. Überdies sprach es gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung für 10 Jahre und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
1
Dagegen führten A.A.________ und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte mit Urteil vom 13. August 2020 den Schuldspruch, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre und die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre.
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B.
 
A.A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei "von der Anordnung einer Landesverweisung zufolge Härtefall abzusehen". Er sei wegen Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen und zur neuen Begründung an die erste Instanz, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem hat er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
4
In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89; Urteil 6B_1085/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2). Soweit die beschwerdeführende Partei die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder das Plädoyer der Verteidigung wörtlich wiedergibt, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen für sich allein nicht (Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 140 III 115 E. 2 S. 117). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351 f. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit weiteren Hinweisen).
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Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (so etwa Urteile 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; je mit weiteren Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer missachtet diese Anforderungen, wenn er dem Bundesgericht in seiner Beschwerde zunächst eine frei gehaltene Darstellung des Sachverhalts unterbreitet, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu formulieren, und in der Folge seine rechtlichen Erörterungen darauf stützt. Auf die Ausführungen kann nicht abgestellt werden, soweit sie von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen.
9
 
2.
 
2.1. Dem Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, am 17. Oktober 2017 seine Ehefrau B.A.________ vorsätzlich getötet zu haben. Im Einzelnen sei er um ca. 19:30 Uhr am gemeinsamen Wohnort mit ihr in einen Streit geraten. Er habe sodann aus einer Schublade in der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm behändigt und mit diesem mehrfach gegen B.A.________ gestochen. Dabei habe er diese zunächst an der Rückseite des linken Oberarms getroffen, wo sie eine ca. 8 cm lange und ca. 2 cm breite, klaffende Hautdurchtrennung erlitten habe. Weiter habe er sie mit dem Messer an der rechten Schulter getroffen, wo sie eine ca. 3 cm lange und ca. 1 cm breite oberflächliche Hautdurchtrennung erlitten habe. Weiter habe er sie mit dem Messer an der rechten Wange getroffen, wodurch B.A.________ eine punktförmige, oberflächliche Hautdurchtrennung erlitten habe. Sodann habe er mit dem Messer in den linken Brustbereich von B.A.________ gestochen, wobei er das Messer so gehalten habe, dass die Klinge horizontal in ihren Körper eingedrungen sei. Die Klinge habe bei B.A.________ eine klaffende Schnittverletzung mit einer Länge von ca. 8 cm und einer Breite von ca. 1.5 cm verursacht und die 4. und 5. Rippe bis zum Zwerchfell, durchtrennt, wobei sie den Herzbeutel sowie beide Herzkammern und den linken Herzvorhof eröffnet habe. B.A.________ habe durch das Eröffnen des Herzens einen hohen Blutverlust erlitten, weshalb sie schliesslich kurze Zeit später zufolge einer inneren Verblutung verstorben sei. Der Beschwerdeführer - so die Anklage weiter - habe gewusst, dass es zum Tod B.A.________ führen kann, wenn er ihr mit einem Messer in die linke Brustseite sticht. Er habe durch den Stich mit dem Messer in die Brust ihren Tod herbeiführen wollen.
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2.2. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Sachverhalt als erstellt, schloss jedoch in subjektiver Hinsicht, dass der Beschwerdeführer den Tod seiner Ehefrau durch sein Handeln zwar "klarerweise" in Kauf genommen, jedoch nicht direktvorsätzlich habe herbeiführen wollen. Sie beurteilte die Tat daher als eventualvorsätzlich begangene Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
11
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im kantonalen Verfahren, sein Verhalten sei als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB und nicht als vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB zu beurteilen.
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3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung). Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand von Art. 113 StGB (Totschlag) zur Anwendung.
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3.2. Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet ist. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung erfasst wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit einschränkt, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl reagiert, das ihn plötzlich überwältigt. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Durch die Variante der grossen seelischen Belastung berücksichtigt die Bestimmung auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, dass auch eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie sind allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und 2b S. 203 ff.; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2; 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1; 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1, nicht publ. in BGE 141 IV 61; je mit weiteren Hinweisen).
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3.3.
 
3.3.1. Die Vorinstanz prüfte eingehend, ob die Tat als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu beurteilen ist, und gelangte wie bereits die Erstinstanz zum Schluss, es lägen keine privilegierenden Umstände gemäss dieser Bestimmung vor.
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Dabei ging sie insbesondere auf die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers ein. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. G.________ vom 15. Mai 2017 hielt sie fest, im Jahr 2005 sei beim Beschwerdeführer ein Meningeom diagnostiziert worden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer mehreren Operationen unterziehen müssen. Im Zuge der ärztlichen Behandlung sei bei ihm ferner ein Krampfleiden in Form einer Epilepsie festgestellt worden, welches sich auch in einer Anfallssymptomatik geäussert habe. Gemäss gutachterlicher Einschätzung sei die Hirnschädigung unter anderem geeignet, die Selbstkontrolle zu beeinträchtigen. Betreffend die Anfallssymptomatik habe der Gutachter festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Anfallsmuster entwickelt habe, bei dem es zu motorischen Zuckungen oder Tonuserhöhungen komme und er die Kontrolle über seine rechte Körperhälfte verliere. Das Anfallsmuster sei auf die hirnorganische Schädigung zurückzuführen und sei als Folgeerkrankung des im Jahr 2005 diagnostizierten Meningeoms einzuordnen. Ferner gehe gemäss Gutachter G.________ aus dem zusätzlich eingeholten neurologisch-epileptischen Gutachten von Dr. med. H.________ vom 8. Mai 2018 hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 an den Folgen seines Hirntumors leide. In Bezug auf die Epilepsie habe der Gutachter im neurologisch-epileptischen Gutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit ausgeprägter Anfallsangst leide.
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3.3.2. Hinsichtlich des privilegierenden Umstandes des Handelns 
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3.3.3. Was das Handeln unter einer 
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3.4. Der Beschwerdeführer vermag diese Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen:
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3.4.1. Dass die Vorinstanz die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der Qualifikation nach Art. 111 und 113 StGB ausgeklammert und erst bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) und der Strafzumessung berücksichtigt hat (Erwägung 4), entspricht der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dieses korrekte Vorgehen nicht zum Ergebnis, "dass ein kranker Straftäter, dessen Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist, der deswegen rascher in einen Affektzustand gerät, anders als ein gesunder zum Vornherein gar nie in den 'Genuss' des privilegierten Straftatbestandes des Totschlags im Affekt kommen kann". Die Vorinstanz begnügte sich nämlich nicht mit der Feststellung, die Krankheit des Beschwerdeführers habe einen Einfluss auf dessen Gemütsbewegung und seelische Belastung. Im Gegenteil prüfte sie eingehend, ob bei einem gesunden Täter eines der privilegierenden Merkmale von Art. 113 StGB vorläge, und verneinte diese Frage überzeugend.
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3.4.2. Nicht zu beanstanden ist es sodann auch, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer seine 
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3.4.3. Der Beschwerdeführer meint ferner, die 
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3.5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB und nicht des Totschlags gemäss Art. 113 StGB schuldig gesprochen.
23
 
4.
 
Für diesen Fall (Schuldigsprechung wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB) beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung der Vorinstanz.
24
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (siehe etwa BGE 142 IV 137 E. 9.1 S. 147; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.3 ff. S. 57 ff.; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134; je mit Hinweisen).
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4.2. Die Vorinstanz ging vom Strafrahmen von Art. 111 StGB (Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren) aus und bestimmte zunächst die objektive und subjektive Tatschwere, letztere unter Berücksichtigung einer schwer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die hypothetische Einsatzstrafe von 7 ˝ Jahren reduzierte sie sodann unter Einbezug der Täterkomponente auf 7 Jahre.
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4.3. Dass die Vorinstanz dabei methodisch falsch vorgegangen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Ebensowenig rügt der Beschwerdeführer, sie sei von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen oder habe wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder habe ihr Ermessen missbraucht oder überschritten. Stattdessen nennt er einzelne Strafzumessungsfaktoren, die seines Erachtens anders hätten gewichtet werden müssen. Derartige appellatorische Kritik bleibt im Verfahren vor Bundesgericht ohne Erfolg, dies umso mehr, als er die Strafzumessung an anderer Stelle selber als "über alles gesehen" sorgfältig bezeichnet. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz nicht davon ausging, der Beschwerdeführer habe Ferner ist die Einsatzstrafe von 7 Jahren angesichts des Strafrahmens und des gemäss Vorinstanz "keinesfalls mehr leichten bis mittelschweren" Verschuldens nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer meint, die Vorinstanz hätte "dazu bereit sein müssen, den Strafrahmen des Gesetzes auch zu unterschreiten", verkennt er die Bedeutung von Art. 48a Abs. 1 StGB.
27
 
5.
 
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung.
28
5.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (Obligatorische Landesverweisung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in den lit. a-o ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Nach Abs. 2 des Artikels kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
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Der Beschwerdeführer, der nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, wird unbestrittenermassen wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verurteilt. Damit liegen - unabhängig von der ausgesprochenen Strafe - die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung vor. Zu prüfen ist, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist.
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5.2. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2 S. 366 f.; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind demnach insbesondere die Integration des Ausländers, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
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Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (so etwa Urteile 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.3; 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.5.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit weiteren Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f.; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
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Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 S. 459 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen, zur Publ. vorgesehen).
33
 
5.3.
 
5.3.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer 1967 im heutigen Montenegro geboren, dessen Staatsangehöriger er ist. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung B für die Schweiz. Seine ersten sechs Lebensjahre verbrachte er in Montenegro. Danach besuchte er im Kosovo während acht Jahren die Grundschule und für vier Jahre die Mittelschule. In den Jahren 1988 bis 1992 absolvierte er die Militärakademie in Belgrad. 1999, also im Alter von 32 Jahren, reiste er mit seiner Ehefrau und seiner 1996 geborenen Tochter in die Schweiz ein und wurde vorläufig aufgenommen. In der Schweiz hatte er 2001, 2003 und 2005 drei weitere Kinder. Seine älteste Tochter wohnt selbständig, die drei weiteren Kinder in einer Pflegefamilie. In den Jahren 2003 bis 2005 arbeitete der Beschwerdeführer in einer Bäckerei. Ab dem Jahr 2006 bezog er bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze IV-Rente und ab dem 1. September 2007 eine Hilflosenentschädigung. 2017 wurde die IV-Rente und die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. August 2013 aufgehoben.
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5.3.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Zur Begründung erwog sie, es könne nicht von einer hiesigen Verwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dieser sei trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz weiterhin auf einen Dolmetscher angewiesen und seine Brüder schienen die einzigen Bezugspersonen zu sein, die hier in der Schweiz regelmässig Kontakt zu ihm pflegten. Dies möge zwar teilweise auf seine Krankheit zurückzuführen sein, zeige jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wenig integriert sei. Eine Wiedereingliederung in Montenegro - so die Vorinstanz weiter - dürfte zwar mit einigen Anstrengungen verbunden sein, zumal der Beschwerdeführer dort über kein Beziehungsnetz verfüge, und zweifellos wäre auch ein Einstieg in das Wirtschafts- und Berufsleben in Montenegro mit Hindernissen verbunden. Gemäss dem Führungsbericht der Strafanstalt I.________ vom 11. Mai 2020 sei der Beschwerdeführer längere Zeit aufgrund körperlicher Beschwerden 50% arbeitsunfähig gewesen; zur Zeit könne er aber wieder Vollzeit arbeiten. Er stelle Geflechte für Stühle her und obwohl er nur einhändig flechte, scheine dies seine Arbeitsqualität nicht einzuschränken. Da damit zu rechnen sei, dass er auch hier nach der Entlassung aus dem Gefängnis nicht ohne Weiteres sofort eine bezahlte Stelle finden werde, könne "auch in beruflicher Hinsicht nicht von einer schlechteren Ausgangslage als in der Schweiz ausgegangen werden". Zumindest verfüge der Beschwerdeführer über die sprachlichen Fertigkeiten, sich um wirtschaftliche Hilfe zu kümmern, und könne dabei sicherlich auch auf die Unterstützung durch seine Geschwister zählen, die regelmässig Kontakt zu ihm pflegten. Diese würden ihm auch bei der Suche einer geeigneten Wohnmöglichkeit in Montenegro behilflich sein können, da sie die dort gesprochene Sprache beherrschten.
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Hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, die vier Kinder seien alle Bürger von U.________ und in der Schweiz integriert. An der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer angegeben, seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu den Kindern gehabt zu haben. In der Berufungsverhandlung habe er dazu ausgeführt, dass es mittlerweile zu brieflichen Kontakten gekommen sei. Anzeichen dafür, dass in Frage käme, ein familiäres Zusammenleben wiederaufzunehmen, bestehen gemäss der Vorinstanz derzeit keine. Brieflichen und telefonischen Kontakt könne der Beschwerdeführer mit den Kindern auf jeden Fall auch von seinem Heimatland aus pflegen. Die Kontaktpflege und auch eine Unterstützung in der Organisation des Alltages und der Unterbringung durch die Geschwister aus dem (zum Teil nahe gelegenen) Ausland erschienen jedenfalls realistisch und zumutbar.
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Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, führte die Vorinstanz aus, der Umstand, dass die Schweiz über ein sehr gut funktionierendes Gesundheitssystem verfüge, biete in der Regel keinen Grund dafür, dass kranke Straftäter wie der Beschwerdeführer generell nicht ausgeschafft würden. Eine Landesverweisung sei für einen Betroffenen immer mit Nachteilen verbunden, namentlich dem Verlust seines Zugangs zum schweizerischen Gesundheitssystem. Weiter stellte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung einerseits und der eingereichten und beigezogenen medizinischen Unterlagen andererseits fest, zur Zeit zeige sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bei regelmässiger Medikamenteneinnahme als stabil. In den weiteren Kontrollen bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug in den Kliniken für Neurologie und Neurochirurgie könne der Verlauf weiter beobachtet werden. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit auch die Möglichkeit, mit den Spezialisten des Universitätsspitals Zürich nochmals die von diesen empfohlene Umstellung der Medikation zu prüfen. Weiter befand die Vorinstanz zusammengefasst, die medizinische Versorgung in Montenegro sei offensichtlich nicht auf dem gleich hohen Niveau wie diejenige in der Schweiz. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, die medizinische Versorgung wäre derart unterentwickelt, dass eine angemessene Behandlung des Beschwerdeführers und die Fortführung der Einnahme der anfallspräventiven Medikamente nicht gewährleistet wären. Die verbleibende Zeit bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug könne vom Beschwerdeführer genutzt werden, um mit Hilfe seiner Geschwister oder des Sozialdienstes im Strafvollzug und in Absprache mit den Kliniken für Neurologie und Neurochirurgie des Universitätsspitals Zürich die weiteren medizinischen Betreuungsmöglichkeiten in Montenegro abzuklären und zu organisieren.
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Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers, dass dieser ganz massiv gegen das hiesige Gesetz verstossen und aus nichtigem Anlass einen Menschen getötet habe.
38
 
5.4.
 
5.4.1. Die Begründung, weshalb kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorinstanz hat die Begründungspflicht nicht verletzt. Der Beschwerdeführer kritisiert die "Tatsachenfeststellung bezüglich Einschätzung des Vorliegens eines Härtefalls" als offensichtlich rechtswidrig und rügt Willkür, begründet diesen Vorwurf jedoch nicht im Einzelnen, sondern gibt stattdessen einen längeren Auszug aus seinem Plädoyer an der Berufungsverhandlung im Wortlaut wieder. Damit ficht er die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht sachgerecht an (Erwägung 1.1).
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5.4.2. Ausgehend von seiner eigenen Darstellung des Sachverhalts nimmt er sodann unter dem Titel "Rechtliche Würdigung mit Bezug auf die Landesverweisung" eine eigene Güterabwägung vor, ohne dadurch diejenige der Vorinstanz als bundes- oder völkerrechtswidrig auszuweisen.
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5.4.2.1. Das Obergericht hat die Härtefallprüfung nach den massgebenden Kriterien und korrekt vorgenommen. Der Umstand, dass der 53-jährige Beschwerdeführer deutlich weniger als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz gelebt hat und hier wenig integriert ist, spricht gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Achtung des Familienlebens genügt es nach den festgestellten Umständen, dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (siehe etwa Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5 mit weiteren Hinweisen). Ob die berufliche Ausgangslage für den Beschwerdeführer in Montenegro nicht schlechter ist als in der Schweiz, wie die Vorinstanz meint, kann offenbleiben, da wirtschaftliche Nachteile infolge der Landesverweisung für sich alleine grundsätzlich keinen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB begründen. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die persönlichen Gegebenheiten in Relation zur Schwere der Straftat setzte, deren sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht hat. Weshalb die Vorinstanz bei der Prüfung des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls noch einmal ausdrücklich auf die besonderen Tatumstände und die schwer verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hätte eingehen müssen, ist nicht erkennbar, zumal die Tat unbestrittenermassen weder in entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB noch in entschuldbarem Notstand nach Art. 18 Abs. 1 StGB begangen wurde (siehe Art. 66a Abs. 3 StGB).
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5.4.2.2. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Besonderen betrifft, beachtete die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Kritik, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Vollzugshindernisse schon bei der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sind (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 461: Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2).
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Ihre Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes stützte sie insbesondere auf die auf Antrag der Verteidigung eingeholten aktuellen Kontrolluntersuchungs- bzw. Ambulatoriumsberichte, der jüngste davon datiert vom 28. Januar 2020. Sie erwog, anhand dieser und aufgrund der Auskünfte des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung lasse sich die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die derzeit notwendige Behandlung genügend einschätzen, und die Einholung weiterer Berichte sei nicht notwendig. Wenn sie den Sachverhalt in diesem Punkt somit für spruchreif erachtete und gestützt auf ihre Beweiswürdigung den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines aktuellen Arztberichtes der behandelnden Ärzte am Universitätsspital Zürich zur Beantwortung diverser Fragen ablehnte, ist dies jedenfalls nicht unhaltbar. Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) verfängt nicht.
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Zusammenfassend stellte die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich (Erwägung 1.2) - einen (bei regelmässiger Medikamenteneinnahme) stabilen Zustand fest. Sie erwog, die Anfallszahlen bewegten sich in den Jahren 2017 bis 2019 zwischen 3-4 über 2 bis 4-5 pro Jahr. Den Berichten der Klinik für Neurochirurgie lasse sich zusammengefasst entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer ein klinisch stabiler Verlauf ohne fokal-neurologische Defizite gezeigt habe. Die erstmals im Juli 2009 erfasste kleinknotige Kontrastmittelanreicherung frontal rechts unmittelbar angrenzend an die ehemalige Kraniotomie, verdächtig auf ein kleines Meningeom-Rezidiv, habe sich im langfristigen Verlauf leicht grössenprogredient gezeigt, im kurzfristigen Verlauf sei dieses jedoch bildmorphologisch stabil. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass eine angemessene medizinische Betreuung in Montenegro verfügbar ist. Unter diesen - von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten - Umständen ist die Landesverweisung auch in dieser Hinsicht gerade noch zumutbar respektive überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung angesichts der Schwere der Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechtsguts. Dass die konkrete Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht, ist nicht festgestellt und angesichts des stabilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar. Zu beachten bleibt, dass allfällige bis zum Vollzug der Landesverweisung eingetretenen Tatsachenänderungen vorbehalten sind (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 461; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2).
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Ferner rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe zur Beurteilung der Gesundheitsversorgung in Montenegro im Internet recherchiert und ihre Beurteilung auf die Reisehinweise des EDA gestützt, ohne ihm dazu vorgängig die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Er meint, nur weil man eine Reise in das kleine Land wagen könne, weil man beispielsweise als Schweizer Reisender schnell in einem Nachbarland ärztliche Hilfe erhalte und auch notfalls repatriiert werden könne, sei die Landesverweisung mit Einreiseverbot in ganz Schengen für einen offensichtlich ernstlich kranken Menschen noch lange nicht ohne Risiken. Wie das Vorgehen der Vorinstanz unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beurteilen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt jedoch keinen Selbstzweck dar, sondern soll verhindern, dass die Verletzung der Teilnahmerechte bei der Beweiserhebung zu einem fehlerhaften Urteil führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht erkennbar, welchen Einfluss eine allfällige Gehörsverletzung auf das Verfahren gehabt haben könnte, belegt die Vorinstanz mit den Reisehinweisen doch lediglich, dass die medizinische Versorgung in Montenegro offensichtlich nicht auf dem gleich hohen Niveau wie diejenige in der Schweiz sei. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
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5.5. Nach dem Gesagten überschreitet die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
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5.6. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren nicht beanstandet. Wenn die Vorinstanz bei deren Bemessung berücksichtigte, dass "vorliegend eher knapp nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist", ist dies entgegen dem Beschwerdeführer nicht widersprüchlich.
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6.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht aussichtslos war. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, aus der Bundesgerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten (Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Bianchi
 
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