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Informationen zum Dokument  BGer 2C_714/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_714/2020 vom 25.11.2020
 
 
2C_714/2020
 
 
Urteil vom 25. November 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juni 2020 (VB.2020.00019).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.A.________ (geb. 1979), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 28. Dezember 2006 die Schweizer Bürgerin B.A.________. A.A.________ reiste am 26. Mai 2007 in die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei der Ehegattin eine zuletzt bis am 25. Mai 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
1
Im Jahr 2010 stellte sich im Rahmen einer gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung heraus, dass A.A.________ in Deutschland zwischen 2001 und 2004 verschiedentlich verurteilt worden war, darunter zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren Bandendiebstahls und versuchten Bandendiebstahls, was er in seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht angegeben hatte.
2
In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. September 2010 die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und setzte ihm Frist bis 30. November 2010, um die Schweiz zu verlassen. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C_220/2012 vom 5. September 2012 bestätigt.
3
A.b. Mitte Dezember 2012 verliess A.A.________ die Schweiz, nachdem zuvor am 5. November 2012 ein zweijähriges Einreiseverbot (bis 31. Dezember 2014) für den Schengenraum gegen ihn verhängt worden war.
4
Am 28. November 2013 wurde A.A.________ in Bosnien und Herzegowina wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von BAM 50'000.-- verurteilt. Von März 2015 bis März 2017 befand er sich nach eigenen Angaben aus diesem Grund in seiner Heimat im Strafvollzug.
5
Kurz vor seinem Strafantritt, am 10. März 2015 (Art. 105 Abs. 2 BGG), war A.A.________ aufgrund einer internationalen Ausschreibung in Basel angehalten, inhaftiert und anschliessend nach Bosnien und Herzegowina ausgeschafft worden. Bereits am 13. Februar 2014 war er zudem - trotz des damals für den ganzen Schengenraum geltenden Einreiseverbots - im Fürstentum Liechtenstein angehalten und ins Heimatland ausgeschafft worden.
6
 
B.
 
Am 10. Oktober 2018 (Art. 105 Abs. 2 BGG) ersuchte A.A.________ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und ihren 2012 und 2015 geborenen Kindern, die ebenfalls Schweizer Bürger sind und bei ihrer Mutter leben.
7
Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. November 2019 ab.
8
Mit Urteil vom 30. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ ab.
9
 
C.
 
Mit Eingabe vom 10. September 2020 erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil vom 30. Juni 2020 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren neu festzulegen.
10
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration SEM lassen sich nicht vernehmen.
11
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).
12
Die Beschwerdeführerin 2 ist Schweizer Bürgerin und seit Dezember 2006 mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet, wobei die eheliche Beziehung nach dessen Ausreise über die Grenzen hinweg fortgesetzt wurde. Es besteht somit gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: AuG) sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass die Beschwerdeführer und ihre beiden Kindern ihre familiären Beziehungen in der Schweiz leben können. Ob die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Prüfung; für das Eintreten genügt, dass - wie hier - ein potentieller Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
13
1.2. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens betroffenen Beschwerdeführer ist einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
14
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
15
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
16
Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht, sodass das Bundesgericht daran gebunden ist.
17
 
3.
 
3.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG) bzw. wichtige Gründe für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn dieser Bestimmung vor, wenn sie ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.).
18
Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer 1 war im Jahr 2002 in Deutschland zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt worden und hatte diesen Umstand den Schweizer Behörden bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschwiegen. Damit hatte er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG gesetzt, womit sein Anspruch auf Familiennachzug erloschen war und er nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2012 (2C_220/2012) die Schweiz zu verlassen hatte (vgl. dort E. 2.1 und 2.3; vgl. auch E. 2.3.1 des angefochtenen Urteils).
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3.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrere Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohenden Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten Interessen - einschliesslich jener der Kinder (vgl. Urteil des EGMR 
20
3.3. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich 
21
3.4. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 5.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1). Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (Urteil 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3.2).
22
3.5. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5 S. 504) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen.
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Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt wurde oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (Urteile 2C_140/2020 vom 15. April 2020 E. 3.1; 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.2; 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3.3; 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.4; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3).
24
3.6. Soweit eine Neubeurteilung angezeigt ist, sind die Behörden gehalten, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten und dieses materiell neu zu prüfen (vgl. Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.1).
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Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2); die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. Urteil 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteil 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.5).
26
 
4.
 
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf Neubeurteilung seiner Bewilligungssituation hat (vgl. E. 3.5, 1. Teil, hiervor).
27
4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die relevante fünfjährige Frist bemesse sich - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - ab Rechtskraft des Widerrufsentscheids und nicht erst ab der Entlassung aus dem Strafvollzug. Die der ursprünglichen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegenden Taten würden bereits 15 Jahre zurück liegen und seien zum heutigen Zeitpunkt kaum noch relevant. Gleich verhalte es sich mit der unerlaubten Einreise in den Schengenraum. Zudem habe sich der Beschwerdeführer 1 in den Jahren vor und nach dem Strafvollzug in seiner Heimat und somit während einer angemessenen Zeit wohl verhalten, so dass ihm eine gute Legalprognose für einen zukünftigen Aufenthalt in der Schweiz zu stellen sei. Insgesamt würden die privaten Interessen der Beschwerdeführer, zusammen mit ihren beiden Kindern als Familie in der Schweiz leben zu können, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 überwiegen.
28
4.2. Vorliegend ist das Migrationsamt auf das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführer eingetreten und hat es abgewiesen, wobei es zum Schluss gelangte, dass angesichts der konkreten Umstände eine Neubeurteilung nicht angezeigt erscheine.
29
Die Vorinstanz hat diesen Entscheid kantonal letztinstanzlich geschützt und im Wesentlichen festgehalten, dass das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 nach wie vor überwiege und eine Neubeurteilung seines Bewilligungsanspruchs noch nicht angezeigt erscheine (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Dies ist im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig.
30
4.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2001 bis 2004 verschiedene Verurteilungen in Deutschland erwirkt hat. Ins Gewicht fallen insbesondere eine im Jahr 2002 erfolgte Verurteilung zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls sowie eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2004 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (vgl. Urteil 2C_220/2012 vom 5. September 2012 E. 1.2). Das Bundesgericht ging damals von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus, zumal das mit der Tat befasste deutsche Strafgericht eine erhebliche kriminelle Energie festgestellt hatte und er trotz dieser Verurteilung nur gerade zwei Jahre später erneut einen gemeinschaftlichen Diebstahl begangen hatte (vgl. Urteil 2C_220/2012 vom 5. September 2012 E. 2.2.1).
31
Nach Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils und nachdem zuvor ein zweijähriges Einreiseverbot für den Schengenraum gegen ihn verhängt worden war, verliess der Beschwerdeführer im Dezember 2012 die Schweiz (vgl. vorne Sachverhalt A.b).
32
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, liegen die Delikte, die zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung führten, heute weit zurück, und der Beschwerdeführer 1 hält sich seit mehr als sieben Jahren seit Rechtskraft des Widerrufsentscheids bzw. seiner Ausreise im Ausland auf. Damit würde einzig gestützt auf den Zeitablauf ein grundsätzlicher Anspruch auf Neubeurteilung seines Aufenthaltsanspruchs bestehen, was die Vorinstanz auch korrekt festhält (vgl. E. 2.3.1 des angefochtenen Urteils). Zu berücksichtigen ist indessen - neben dem Zeitablauf - auch das Verhalten des Beschwerdeführers 1 seit seiner Ausreise (vgl. E. 3.3 und 3.5 hiervor).
33
4.2.2. Diesbezüglich kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1, kaum aus der Schweiz ausgereist, erneut straffällig wurde und am 28. November 2013 von einem heimatlichen Gericht wegen rechtswidrigen Handelns mit Rauschgift mit einer dreijährigen Haftstrafe belegt wurde, weil er im Februar 2013 aus rein finanziellen Interessen versucht hatte, eine kriminelle Organisation zu bilden mit dem Ziel, in den Niederlanden Kokain zu beschaffen und in Bosnien und Herzegowina zu verkaufen (vgl. E. 2.3.1 des angefochtenen Urteils).
34
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, liegt das Strafmass deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche die Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht (vgl. E. 3.1 hiervor; E. 2.3.1 des angefochtenen Urteils). Selbst wenn es zutreffen sollte - wie die Beschwerdeführer behaupten -, dass die Strafe für ähnliche Delikte in der Schweiz milder ausgefallen wäre, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven, was vorliegend zutrifft, auch hier zu den schweren Straftaten gehören, bei welchen zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_219/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.2.1; 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 4.3).
35
Seit Ende November 2013 stand der Beschwerdeführer 1 somit unter dem Druck des Strafverfahrens. Anschliessend befand er sich nach eigenen, nicht weiter belegten, Aussagen (vgl. E. 2.3.1 in fine des angefochtenen Urteils) von März 2015 bis März 2017 in seiner Heimat im Strafvollzug. Wie er selbst anerkennt, kann dem Wohlverhalten einer Person während eines laufenden Strafverfahrens wie auch während des Strafvollzugs weniger Gewicht beigemessen werden als einem klaglosen Verhalten in Freiheit bzw. ohne äusseren Druck (vgl. Urteile 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2). Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer 1 nicht zu den genauen Umständen seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug, so namentlich dazu, ob eine Bewährungsfrist festgelegt wurde.
36
Hinweise auf weitere Straftaten nach seiner mutmasslichen Haftentlassung im März 2017 bestehen nicht.
37
4.2.3. Zu seinen Ungunsten spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 - trotz laufenden Strafverfahrens in seiner Heimat - im Jahr 2014 gegen das damals geltende Einreiseverbot verstiess, indem er sich unrechtmässig in Liechtenstein aufhielt. Zudem wurde er nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im März 2015 aufgrund einer internationalen Ausschreibung in Basel verhaftet und in seine Heimat ausgeschafft.
38
4.2.4. Auch sonst ist nicht genügend dargetan, dass sich der Beschwerdeführer 1 in seiner Heimat auf eine Weise bewährt hätte, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheinen würde. So lässt sich den Akten nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zuverlässig entnehmen, wie es sich mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration in seiner Heimat verhält. Es wäre aber an den Beschwerdeführern gewesen, gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht, allfällige Tätigkeiten und Integrationsbemühungen in Bosnien und Herzegowina mit entsprechenden Belegen darzutun (vgl. Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.4). Der Beschwerdeführer 1 weist in diesem Zusammenhang einzig auf einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag (Zeitperiode 2. April 2017 bis 2. April 2019) hin.
39
Dass er nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle gefunden hat, ist zwar positiv zu würdigen, doch vermag er damit - vor dem Hintergrund seines knapp siebenjährigen Aufenthalts in seiner Heimat - noch nicht aufzuzeigen, dass er sich dort wirtschaftlich und sozial hinreichend bewährt hat, sodass eine Integration in der Schweiz zu erwarten wäre.
40
4.2.5. Es ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Einreichung seines Familiennachzugsgesuchs, im Oktober 2018, seit höchstens anderthalb Jahren wohl verhielt, ohne unter dem Druck des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs zu stehen. Dieser Zeitraum erscheint indessen als zu kurz, um anzunehmen, dass er sich Angesichts der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers in seiner Heimat und des Umstandes, dass er keine hinreichenden Integrationsbemühungen dartun konnte, durfte die Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - zum Schluss gelangen, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nach wie vor ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestand und eine Neubeurteilung seiner Bewilligungssituation nicht angezeigt erschien.
41
4.3. Schliesslich liegt auch keine andere derart gewichtige Änderung der Sachlage betreffend die familiäre Situation vor, die von den Be-schwerdeführern als einziger neuer Umstand vorgebracht wird, sodass ein anderes Ergebnis des Bewilligungsverfahrens ernsthaft in Betracht gezogen werden könnte (vgl. E. 3.5, 2. Teil, hiervor).
42
4.3.1. Zwar besteht mit der Geburt der gemeinsamen Kinder in den Jahren 2012 und 2015, welche beide über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen und zusammen mit ihrer Mutter bzw. der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz leben, ein neues Element, doch war dieses nicht geeignet, die kantonalen Behörden zu verpflichten, eine vorzeitige Neubeurteilung der Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 1 vorzunehmen bzw. ihm eine neue Bewilligung zu erteilen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f.).
43
Die Beschwerdeführer gründeten ihre Familie während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Sie mussten sich deshalb bewusst sein, dass sie ihr Familienleben allenfalls nicht bzw. nur verzögert in der Schweiz würden leben können. Insbesondere hat der Beschwerdeführer 1 durch seine erneute Delinquenz kurz nach seiner Ausreise aus der Schweiz in Kauf genommen, für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu leben (vgl. auch E. 2.3 des angefochtenen Urteils).
44
Zwar erscheint nachvollziehbar, dass die Trennung - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - die Familie belastet. Wie sie jedoch selber ausführen, konnten sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 ihr Familienleben durch regelmässige Besuchs- und Ferienaufenthalte in der Schweiz, in Kroatien sowie in Bosnien und Herzegowina aufrechterhalten.
45
4.3.2. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine gewichtigen Gründe oder veränderten Verhältnisse vorliegen, die eine Neubeurteilung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 rechtfertigen würden. Insbesondere vor dem Hintergrund der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 in seinem Heimatland erscheinen die Einschränkungen seines Familienlebens nach wie vor als zumutbar (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils).
46
 
5.
 
In Anbetracht aller Umstände ist die vorinstanzliche Würdigung, wo-nach zum heutigen Zeitpunkt (noch) kein Anspruch auf Neubeurteilung des Bewilligungsanspruchs des Beschwerdeführers 1 besteht, nicht zu beanstanden.
47
Erst bei einer ersichtlichen Bewährung des Beschwerdeführers 1 während einer angemessenen Dauer könnten die privaten Interessen der Beschwerdeführer und ihrer beiden Kinder, ihr Familienleben in der Schweiz pflegen zu können, das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung allenfalls überwiegen. Die kantonalen Behörden werden dies dannzumal auf ein neues Nachzugsgesuch hin, unter Mitwirkung der Beschwerdeführer, detailliert zu prüfen haben, wobei eine Neubeurteilung - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.3.2 des angefochtenen Urteils) - auch vor Ablauf von fünf Jahren seit der mutmasslichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug angezeigt erscheinen kann.
48
 
6.
 
Nach dem Gesagten verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
49
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
50
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
 
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