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Informationen zum Dokument  BGer 1B_609/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_609/2019 vom 25.11.2020
 
 
1B_609/2019
 
 
Urteil vom 25. November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.C.________ und B.C.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beschlagnahmung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
 
vom 17. Dezember 2019 (BKBES.2019.113).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.C.________ und B.C.________. Dem Beschuldigten wird qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der (Strafanzeigerin) D.________ AG vorgeworfen, der Beschuldigten Gehilfenschaft. Am 25. Juni 2019 liess die Staatsanwaltschaft bei zwei Banken Konteninformationen edieren zu Bankverbindungen der beiden Beschuldigten.
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B. Am 10. September 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von Guthaben auf drei Konten der Beschuldigten mit entsprechenden Kontensperren. Gleichzeitig ordnete sie an, dass die betroffene Bank die beschlagnahmten Guthaben auf ein Konto der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zu überweisen habe und die Kontensperren nach Eingang der Überweisungen wieder aufgehoben würden.
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C. Eine von den Beschuldigten gegen die Verfügung vom 10. September 2019 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, mit "Urteil" vom 17. Dezember 2019 ab.
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D. Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangten die Beschuldigten mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Freigabe der beschlagnahmten Guthaben.
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Das Obergericht beantragt mit Stellungnahme vom 7. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Am 20. Januar 2020 haben die Beschwerdeführer auf die ihnen (fakultativ) eingeräumte Replikmöglichkeit schriftlich verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführer sind als von den Beschlagnahmen (je) betroffene Konteninhaber beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Bei Vermögensbeschlagnahmen droht auch regelmässig ein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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2. Die beschwerdeführenden Eheleute machen (zusammengefasst) im Wesentlichen geltend, es fehle an einem Tatverdacht gegen sie (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), die Beschlagnahme sei unverhältnismässig, und die Begründung des angefochtenen Entscheides halte vor dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Stand.
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3.
 
3.1. Das Strafgericht verfügt (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO) als Sanktion die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
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Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann ausserdem so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Provisorische Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung (bzw. die Auferlegung von Verfahrenskosten und Entschädigungen) schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen).
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3.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).
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3.3. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
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3.4. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).
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4.
 
4.1. Zur Beschlagnahmevoraussetzung eines hinreichenden Tatverdachtes der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne, "dass die Unterlagen, die sie erwähnt, von den Beschwerdeführern selbst (sic!) als Beschwerdebeilagen eingereicht worden" seien. Diese dienten "als Beweis dafür, dass sich die Parteien in einem arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren befinden und die Strafanzeige als reine Racheaktion" aufzufassen sei. "Überweisungen von Geldbeträgen auf ein bestimmtes Konto" seien "nicht strafbar".
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4.2. Zum Tatverdacht lassen sich dem angefochtenen Entscheid (zusammengefasst) folgende Erwägungen entnehmen:
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Der Hauptbeschuldigte (Beschwerdeführer) sei als Geschäftsführer (CEO) eines Unternehmens angestellt gewesen. Gemäss Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2012 sei für ihn ein fixer Jahreslohn von Fr. 338'000.-- vereinbart gewesen. Anschliessend sei das Fixum (gemäss vertraglichen Vereinbarungen vom Dezember 2012 und Juni 2016) auf Fr. 275'000.-- festgesetzt worden. Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) sei beim gleichen Unternehmen als "Fachkraft Administration" angestellt gewesen. Zu ihren Aufgaben hätten unter anderem das Kontieren und Verbuchen der Kreditorenrechnungen (inkl. Zahlungen), die Kontrolle der Geschäftskreditkarten-Abrechnungen (und der betreffenden Quittungen) sowie die Prüfung der Spesen- und Kassenbelege gehört.
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Am 6. November 2018 habe der Beschwerdeführer beim Richteramt Olten-Gösgen Zivilklage (Forderung aus Arbeitsvertrag) gegen seine Arbeitgeberin erhoben und eine Zahlung von Fr. 338'374.80 (nebst Zins) verlangt. Am 25. Januar 2019 habe die Arbeitgeberin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer erstattet. Sie werfe dem Hauptbeschuldigten vor, er habe seine Geschäftskreditkarte für private Zwecke genutzt und sich und seiner Ehefrau in unbefugter Weise "Lohnerhöhungen" gewährt. Dadurch sei das Vermögen der mutmasslich Geschädigten um mindestens Fr. 386'400.-- vermindert worden. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Ehemann dabei Gehilfenschaft geleistet. Am 27. Februar 2019 habe die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (bzw. Teilnahme daran) eröffnet.
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Aufgrund der bisherigen Ermittlungen und der umfangreichen Akten bestehe diesbezüglich ein "dringender Verdacht". Der dem Hauptbeschuldigten zustehende jährliche Fixlohn ergebe sich aus den betreffenden Arbeitsverträgen, die tatsächlich ausbezahlten Löhne aus den ebenfalls eingereichten monatlichen Lohnabrechnungen. Die fragliche Diskrepanz sei "auf den ersten Blick" ersichtlich. Ferner seien den edierten Kreditkartenabrechnungen Positionen zu entnehmen, welche "nach einer vorläufigen Durchsicht nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsführung zu stehen scheinen (insbesondere Flugtickets für die Kinder der Beschwerdeführer) ". Nach dem vorläufigen Untersuchungsstand sei "von erheblichen unberechtigten Geldbezügen auszugehen". Der "mutmassliche Deliktsbetrag" belaufe sich auf ca. Fr. 385'000.--. Die streitigen Kontensperren bzw. Forderungsbeschlagnahmen bezögen sich auf drei (im genannten Sachkontext identifizierte) Konten der Beschwerdeführer (mit Guthaben von Fr. 102'412.85, Fr. 37'508.85 bzw. Fr. 127'317.60). Es sei davon auszugehen, dass diese Guthaben strafrechtlich einziehbar seien bzw. dass sie als Haftungssubstrat für eine staatliche Ersatzforderung oder zur Deckung der Verfahrenskosten heranziehbar seien.
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4.3. Was die Beschwerdeführer einwenden, lässt die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes im aktuellen Stadium der Untersuchung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:
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Dass die von der Vorinstanz mitberücksichtigten Beweisunterlagen (betreffend Kreditkartenbelastungen, insbesondere für Flugtickets) teilweise von den Beschwerdeführern selber ediert worden seien, schmälert deren Beweiswert als mögliche belastende Dokumente nicht. Ebenso wenig legen die Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass das Obergericht die fraglichen Beweismittel in willkürlicher Weise (vorläufig) gewürdigt hätte. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich aus den Unterlagen nicht, "dass die Strafanzeige als reine Racheaktion dienen sollte". Auch ihr Vorbringen, der Hauptbeschuldigte sei als Handelsreisender tätig gewesen, erklärt nicht schlüssig, weshalb er seiner Arbeitgeberin z.B. Flugtickets für seine Kinder belasten liess. Auch sonst sind in diesem Zusammenhang keine offensichtlich unzutreffenden entscheiderheblichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz dargetan. Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes hält beim aktuellen Verfahrensstand vor dem Bundesrecht stand.
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5.
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Vermögensbeschlagnahme sei unverhältnismässig hoch. Es sei unerfindlich, weshalb die Rechnung für die Flugtickets ihrer Kinder eine Beschlagnahme "von insgesamt fast 400'000 Franken rechtfertigen soll". Die streitigen Kontensperren bzw. Beschlagnahmen umfassten "die gesamten flüssigen Mittel der Beschwerdeführer", mit denen sie "ihren täglichen Lebensunterhalt und sämtliche finanziellen Verpflichtungen" erfüllten.
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5.2. Mit diesen Vorbringen werden weder eine unverhältnismässig hohe Beschlagnahme noch eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO nachvollziehbar dargetan:
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Die Beschwerdeführer sprechen zwar von "beschlagnahmten" ca. "400'000 Franken", erklären aber nicht, wie sie auf eine solche Summe kommen. Vermutlich verwechseln sie die Höhe der Beschlagnahme mit der von den Strafbehörden geschätzten mutmasslichen Deliktssumme. Diese beträgt laut Vorinstanz "rund CHF 385'000.--" (angefochtener Entscheid, S. 3 f. E. II/2.1). Gemäss den Feststellungen des Obergerichtes zur Prozessgeschichte sind hier strafprozessuale Beschlagnahmen von Kontenguthaben in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 267'000.-- streitig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 f. E. I/2). In der Beschwerdeschrift (S. 3 Rz. 1) wird ausdrücklich eingeräumt, dass der Prozess-Sachverhalt von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurde.
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Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen auch sonst keine übermässige Höhe der Beschlagnahme erkennen. Diese bewegt sich deutlich unterhalb der von der Strafanzeigerin geltend gemachten Zivilforderung und der von den Strafbehörde geschätzten Deliktssumme (zuzüglich voraussichtliche Verfahrenskosten). Der mutmassliche Deliktsbetrag umfasst entgegen der Darstellung der Beschuldigten nicht nur die inkriminierten Flugtickets für ihre Kinder. Sodann hat die Vorinstanz willkürfrei darauf hingewiesen, dass "lediglich drei der insgesamt sieben bekannten Konti der Beschwerdeführer gesperrt" (bzw. die betreffenden Guthaben beschlagnahmt) wurden. Nach Überweisung dieser Guthaben auf das Konto der Zentralen Gerichtskasse seien die Kontensperren wieder aufgehoben worden, so dass die Beschwerdeführer (über die frei gebliebenen Kontenguthaben hinaus) "auch Zugriff auf die monatlich ausbezahlte AHV-Rente" erhielten (angefochtener Entscheid, S. 4 E. II/2.1). Auch sonst könnten die Beschuldigten über ihre "aktuellen Einnahmen wieder unbeschränkt verfügen" (angefochtener Entscheid, S. 5 f. E. II/4). Die Beschwerdeführer bestreiten diese Feststellungen nicht. Es handelt sich bei ihnen im Übrigen um die beschuldigten Personen, weshalb an die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme kein besonders hoher Massstab anzulegen wäre (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).
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5.3. Beiläufig bringen die Beschwerdeführer weiter vor, die Vorinstanz habe die "Einziehungsvoraussetzungen" nach "Art. 70 StGB" nicht nachgewiesen. Dabei verkennen sie, dass hier kein strafrechtliches Einziehungsurteil im Sinne von Art. 70 StGB streitig ist, sondern ein Entscheid der kantonalen StPO-Beschwerdeinstanz über eine provisorische (Einziehungs-, Deckungs- bzw. Ersatzforderungs-) Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwieweit eine richterliche Ausgleichseinziehung (Art. 70 StGB), die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung (Art. 71 StGB) oder die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 416-428 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) bereits im jetzigen Untersuchungsstadium (und im Sinne der oben dargelegten einschlägigen Rechtsprechung) offensichtlich ausgeschlossen erschienen (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen).
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5.4. Weiter bestreiten die Beschwerdeführer pauschal die "deliktische Herkunft" der beschlagnahmten Kontenguthaben. Die Vorinstanz nenne "keine konkreten Transaktionen oder Bezüge, welche sie als deliktisch erachtet".
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Auch in diesem Zusammenhang hält die vorläufige Fortdauer der Beschlagnahme vor dem Bundesrecht stand: Die sachliche Konnexität zwischen den beschlagnahmten drei Kontenguthaben und dem inkriminierten Sachverhalt ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz zum hinreichenden Tatverdacht (vgl. oben, E. 4.2). Im Unterschied zur Einziehungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzen der Ersatzforderungs-Arrest (Art. 71 Abs. 3 StGB) und die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) im Übrigen keine Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.).
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5.5. Beiläufig bringen die Beschwerdeführer auch noch vor, die kantonalen Strafbehörden hätten "seit dem 27. Februar 2019 noch gar keine Ermittlungen getätigt".
27
Damit wird keine Verletzung von Bundesrecht ausreichend substanziiert. Auch von Amtes wegen wäre insbesondere keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) aus den vorliegenden Akten ersichtlich:
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Die Beschwerdeführer bestreiten die Feststellungen der Vorinstanz nicht, wonach die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2019 bei zwei Banken Konteninformationen edieren liess und am 10. September 2019 die hier streitige Beschlagnahme von Guthaben auf drei Konten der Beschwerdeführer (mit entsprechenden Kontensperren) verfügte. Weitere Untersuchungshandlungen ergeben sich aus den Akten. Im Übrigen erwägt die Vorinstanz, es sei "systemimmanent", dass hier das Sicherungsinstrument der Beschlagnahme gleich zu Beginn der Untersuchung eingesetzt worden sei; andernfalls hätte nämlich - auch "mit Blick auf den exorbitanten Vermögensverzehr des Beschwerdeführers" die Gefahr gedroht, dass die Beschuldigten "sämtliche Vermögenswerte beiseite" schafften (angefochtener Entscheid, S. 4 E. II/2.3).
29
6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem der angefochtene Entscheid den Ansprüchen an die richterliche Begründungspflicht nicht genüge. Die Erwägungen der Vorinstanz enthielten "schlicht keinerlei Begründung". Das Obergericht habe sich mit diversen Einwänden nicht auseinandergesetzt, wie etwa, sie hätten die Kreditkartenunterlagen selber (als Beschwerdebeilagen) eingereicht, und aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Strafanzeige als "reine Racheaktion dienen sollte". Auf ihr Vorbringen, dass es sich beim Beschwerdeführer "um einen Handelsreisenden handelte", sei das Obergericht mit keinem Wort eingegangen.
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Die Rüge der Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet:
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Zwar erscheint die Motivation des angefochtenen Entscheides als relativ knapp. Es lassen sich ihr jedoch die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz die provisorische Fortdauer der Vermögensbeschlagnahme als bundesrechtskonform erachtet hat. Dabei brauchte sich das Obergericht nicht mit sämtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer ausdrücklich und im einzelnen zu befassen. Das gilt namentlich für offensichtlich nebensächliche oder gar sachlich abwegige Argumente (wie z.B. den Einwand, aus den verdächtigen Kreditkartenbelastungen ergebe sich, dass die Strafanzeige als "reine Racheaktion" zu interpretieren sei). Es wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es den Rechtsuchenden faktisch verunmöglicht hätte, wirksam Beschwerde an das Bundesgericht zu führen. Die Motivation des angefochtenen Entscheides erscheint insgesamt verfassungskonform. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang auch noch beiläufig angerufene Art. 50 StGB ist auf strafprozessuale Zwischenentscheide (provisorische Beschlagnahmen) nicht anwendbar. Auch hier verkennen die Beschwerdeführer, dass noch gar kein richterliches Einziehungsurteil (Art. 70 f. StGB) vorliegt, das ausführlicher zu begründen wäre.
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7. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
34
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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