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Informationen zum Dokument  BGer 9C_655/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_655/2020 vom 24.11.2020
 
 
9C_655/2020
 
 
Urteil vom 24. November 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Pensionskasse SBB,
 
Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
A.________,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020 (IV 2018/43).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der Pensionskasse SBB vom 15. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons   St. Gallen vom 27. August 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde der Pensionskasse SBB teilweise guthiess, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2017 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen - d.h. zur Durchführung einer berufsberaterischen Abklärung - an die Verwaltung zurückwies,
2
dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.),
3
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),
5
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 in fine   S. 801 mit Hinweisen),
6
dass der Rückweisungsentscheid zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt, was indes das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) praxisgemäss nicht erfüllt (BGE 140 V 282 E. 4.2 in fine S. 286 mit Hinweisen), wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt,
7
dass die Beschwerdeführerin hingegen die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für gegeben hält, weil das Verfahren durch die Gutheissung ihrer die Rentenaufhebung beantragenden Beschwerde sofort einem Endentscheid zugeführt und dadurch ein Kosten- und Zeitaufwand erspart würde,
8
dass indessen weder (substanziiert) dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der damit eingesparte Aufwand (Wegfall der von der Vorinstanz angeordneten berufsberaterischen Abklärung) bedeutend im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung wäre (Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1; Urteile 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1 und 8C_272/2019 vom 4. Juli 2019 E. 1.2),
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
11
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. November 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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