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Informationen zum Dokument  BGer 9C_233/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_233/2020 vom 23.11.2020
 
 
9C_233/2020
 
 
Urteil vom 23. November 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________, vertreten durch Advokat Michael Blattner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Erwerbsersatz für Dienstleistende (Prozessvoraussetzung; Vorinstanzliches Verfahren),
 
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 5. August 2019
 
und den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2018 (750 18 68 / 156).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz sprach A.________ für den vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst eine Entschädigung von Fr. 62.- pro Tag zu (Verfügung vom 6. Februar 2017, Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017). Auf Beschwerde hielt das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. September 2017 fest, dass für die Dauer der Grundausbildung die Grundentschädigung Fr. 62.- betrage. Für den Entschädigungsanspruch nach der Grundausbildung wies es die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (1. Rückweisung).
1
A.b. In der Folge erkannte die Ausgleichskasse, diese Entschädigung sei basierend auf dem Lohn eines Praktikanten von Fr. 2600.- zu bestimmen, sei es doch sehr schwierig nach einem Bachelor-Abschluss in Wirtschaftswissenschaften eine Stelle mit einem Anfangslohn von Fr. 8000.- zu finden (Verfügung vom 20. November 2017, Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018). Auch gegen diesen Entscheid führte A.________ Beschwerde. Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte habe Anspruch auf eine EO-Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften, dessen Höhe die Ausgleichskasse weiter abzuklären habe. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2018; 2. Rückweisung). Auf die gegen diesen Zwischenentscheid vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_585/2018 vom 11. Februar 2019).
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A.c. In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids vom 21. Juni 2018 setzte die Ausgleichskasse die EO-Entschädigung basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften von jährlich Fr. 72'000.- fest und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 eine Entschädigung von Fr. 160.- pro Tag zu (Verfügung vom 25. März 2019, Einspracheentscheid vom 5. August 2019).
3
B. 
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B.a. Dagegen erhob das BSV Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 25. März 2019 und des Einspracheentscheids vom 5. August 2019 sei die EO-Entschädigung für den von A.________ vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen.
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B.b. Auf diese Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Januar 2020 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten des Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
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C. Das Bundesgericht setzte eine Frist zur Beantwortung der an ihn überwiesenen Beschwerde. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Ausgleichskasse lässt sich nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch jene der Vorinstanz von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 V 551 E. 1 S. 555; 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen; 136 V 7 E. 2 S. 9, SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9, 9C_250/2017 E. 1).
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2.
 
2.1. Die Vorinstanz prüfte im Entscheid vom 30. Januar 2020, ob der Einspracheentscheid vom 5. August 2019, der im Wesentlichen gestützt auf die Weisungen des kantonalgerichtlichen Zwischenentscheids vom 21. Juni 2018 getroffen worden sei, beim Kantonsgericht oder aber - ausnahmsweise - direkt beim Bundesgericht anzufechten sei. Nachdem sich die Rügen des BSV ausschliesslich gegen den früheren Rückweisungsentscheid vom 21. Juni 2018richteten und das kantonale Gericht an diesen gebunden sei, bedeute die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs eine leere, zwecklose Formalität. Somit liege eine Konstellation vor, in der im Lichte von BGE 143 III 290 eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht nicht nur zulässig, sondern angezeigt sei. Auf die Beschwerde sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht einzutreten; die Beschwerde sei zuständigkeitshalber direkt an das Bundesgericht weiterzuleiten.
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2.2. Der Versicherte macht dagegen unter Verweis auf Art. 62 Abs. 1 ATSG und Art. 201 AHVV geltend, das BSV könne beim Bundesgericht lediglich Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte erheben. In casu bilde aber ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse das Beschwerdeobjekt. Daran vermöchten auch die vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern. Das kantonale Gericht habe verkannt, dass nach der zitierten Rechtsprechung eine direkte Anrufung des Bundesgerichts möglich, aber nicht zwingend sei. Wenn sich eine beschwerdeführende Partei dazu entschliesse, trotz Möglichkeit einer "Sprungbeschwerde" ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen, sei dieses auch von der kantonalen Instanz zu beurteilen. Der kantonale Nichteintretensentscheid hätte vom BSV daher angefochten werden müssen.
10
3. 
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3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das BSV den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2018, gegen welchen es dannzumal keine Beschwerde führen konnte (Urteil 9C_585/2018 vom 11. Januar 2019), mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten kann (Art. 93 Abs. 3 BGG) und entgegen den Ausführungen des Versicherten keine abgeurteilte Sache vorliegt.
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3.2. Das BSV hat mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde unmissverständlich seinem Willen Ausdruck verliehen, dass es den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 5. August 2019 beim kantonalen Gericht anfechten und durch dieses überprüfen lassen will. BGE 143 III 290, auf welchen sich die Vorinstanz stützt, gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Dabei kann offengelassen werden, ob sich diese Rechtsprechung zur Beschwerde in Zivilsachen (Art. 75 BGG) ohne Weiteres und in jedem Fall auf diejenigen aus öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten transponieren lässt (sowohl Urteile 2C_546/2018 vom 11. März 2019 E. 1.2.1, 1C_700/2017 vom 20. April 2018 E.1 und 1C_187/2017 vom 20. März 2018, indessen ohne weitere Begründung). So oder anders: Das kantonale Gericht hat übersehen, dass eine allfällige Zulässigkeit einer sogenannten "Sprungbeschwerde" an das Bundesgericht eine beschwerdeführende Partei nicht verpflichtet, einen Zwischenentscheid direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, nachdem der in Nachachtung des kantonal letztinstanzlichen Rückweisungsentscheides ergangene erstinstanzliche Endentscheid vorliegt. Vielmehr obliegt diese Entscheidung einzig und allein der beschwerdeführenden Partei (BGE 145 III 42 E. 2.2.2 S. 47). Dafür gibt es gute Gründe, ist doch oft nicht eindeutig, über welche Punkte mit einem Rückweisungsentscheid abschliessend entschieden wurde (a.a.O., E. 2.2.2 S. 46) und muss sich ein kantonales Gericht, selbst wenn es über einen Aspekt abschliessend entschieden hat, mit neuen Tatsachen und Beweismitteln befassen und, soweit diese zulässig sind, den Sachverhalt in Berücksichtigung dieser neu feststellen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_554/2018 vom 10. Januar 2018 E. 1.4). Nach dem eingangs Gesagten bleibt hier die Vorinstanz zuständig, über die Beschwerde des BSV vom 29. August 2018 zu entscheiden, weshalb das Bundesgericht auf diese nicht eintritt (Art. 30 Abs. 1 BGG) und die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an das kantonale Gericht zurück überweist.
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4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG verzichtet. Das BSV hat nach Art. 68 Abs. 3 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Nachdem es seine Beschwerde beim zuständigen kantonalen Gericht anhängig gemacht hat, schuldetes für das vorliegende Verfahren der Gegenpartei keine Parteientschädigung.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache an dieses zu neuer Entscheidung überwiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Handel Schweiz und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. November 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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