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Informationen zum Dokument  BGer 4A_590/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_590/2020 vom 23.11.2020
 
 
4A_590/2020
 
 
Urteil vom 23. November 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
handelnd durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2020 (HE190512-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass gegen die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2020 ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich erging, mit dem das Konkursamt U.________ beauftragt wurde, die Beschwerdeführerin nach den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren;
 
dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2020 beim Handelsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Mängelbehebung ersuchte;
 
dass das Handelsgericht das Gesuch mit Verfügung vom 17. September 2020 abwies, da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit liquidiert worden sei;
 
dass die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre (ehemalige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin, B.________, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. November 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass sich aus dem Handelsregister des Kantons Zürich entnehmen lässt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft am 15. Oktober 2020 nach der Einstellung des Konkurses über sie mangels Aktiven gemäss Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Publikation im SHAB vom 20. Oktober 2020);
 
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat (vgl. Art. 779 Abs. 1 OR e contrario), und damit auch ihre Fähigkeit, in Prozessen als Partei aufzutreten (Parteifähigkeit; vgl. WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 89 BGG);
 
dass demnach auf die namens der Beschwerdeführerin nach deren Löschung erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist, da es der Beschwerdeführerin an der Parteifähigkeit mangelt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, der für die Beschwerdeführerin handelnden Person auf dem Rechtshilfeweg.
 
Lausanne, 23. November 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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