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Informationen zum Dokument  BGer 1B_550/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_550/2020 vom 20.11.2020
 
 
1B_550/2020
 
 
Urteil vom 20. November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. 
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. September 2020 (BK 20 268).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Am 29. Juni 2020 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Gesuch von A.________ um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen B.________ und C.________ ab. Dieser erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.
 
Am 14. Juli 2020 setzte das Obergericht A.________ Frist an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1.200.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
Am 16. Juli 2020 reichte A.________ ein Gesuch um «Ratenzahlung/Reduzierung der Sicherheitsleistung» ein, worauf ihm das Obergericht Frist ansetzte, um das Gesuch zu belegen.
 
Am 23. Juli 2020 reichte A.________ ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Aufhebung der Sicherheitsleistung ein.
 
Am 24. Juli 2020 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und hiess das Gesuch um Ratenzahlung gut. Es verfügte, die Sicherheitsleistung von Fr. 1.200.- sei in monatlichen Raten von Fr. 200.- zu leisten, jeweils bis zum 15. jeden Monats, erstmals per 15. August. Gerate A.________ mit einer Rate in Verzug, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
 
Am 23. September 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
 
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss aufzuheben und das Strafverfahren gegen B.________ und C.________ wiederaufzunehmen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Das Obergericht hat erwogen, dass der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. Juli 2020 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde - auf die das Bundesgericht mit Urteil 1B_408/2020 am 12. August 2020 nicht eingetreten ist - keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, weshalb seine Verpflichtung zur Bezahlung der Sicherheitsleistung stets weiterbestanden habe. Dementsprechend sei auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem die Sicherheitsleistung bzw. deren erste Rate innert Frist nicht geleistet worden sei.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht sachgerecht auseinander und bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese (zutreffenden) Erwägungen des Obergerichts bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Kosten verzichtet werden kann.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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