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Informationen zum Dokument  BGer 1B_540/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_540/2020 vom 20.11.2020
 
 
1B_540/2020
 
 
Urteil vom 20. November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Oberland,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. September 2020 (BK 20 270).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt auf Betreiben des Straf- und Zivilklägers A.________ ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs etc. gegen die Bewährungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Oberland und die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bzw. wohl gegen bestimmte für diese Institutionen tätigen Personen.
 
Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 erhob A.________ eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde mit der Begründung, er habe seit August 2019 mehrere Anzeigen gegen die Beschuldigten eingereicht, welche von der Staatsanwaltschaft ignoriert oder rechtswidrig abgelehnt worden seien.
 
Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 14. September 2020 ab. Es erwog, der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 2019 seine Strafanzeige eingereicht, worauf die zuständige Staatsanwältin am 2. August 2019 ein Strafverfahren eröffnet habe. Am 5. August 2019 habe der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe von insgesamt rund 150 Seiten eingereicht. Am 14. August 2019 habe die Staatsanwältin die Akten beigezogen, die am 20. August und am 12. Dezember 2019 bei ihr eingegangen seien. Am 8. August 2020 habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie das Strafverfahren einzustellen beabsichtige. Aus diesem Ablauf ergebe sich, dass zwischen der ersten Anzeige und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde rund 11 Monate verflossen seien, in denen ausser Aktenbeizügen und Weiterleitungen keine nach aussen in Erscheinung tretenden Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Es falle allerdings in Betracht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere umfangreiche Eingaben gemacht habe und parallel mehrere Verfahren, mit denen teilweise auch die Beschwerdekammer beschäftigt gewesen sei, hängig gewesen seien. Als Privatkläger müsse der Beschwerdeführer zudem generell mehr Geduld aufbringen als der Beschuldigte. Insgesamt liege der Zeitbedarf der Staatsanwaltschaft (gerade noch) im Rahmen des rechtlich Zulässigen.
 
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und seine Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde gutzuheissen.
 
Mit Eingabe vom 14. bzw. 16. Oktober 2020 als "weiterführende Ergänzung/Kenntnisnahme zur Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. September 2020" reicht der Beschwerdeführer im Dispositiv die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2020 ein, mit welcher diese das eingangs erwähnte Strafverfahren seiner Auffassung nach "unsachlich" eingestellt hat.
 
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Oktober 2020 und vom 9. November 2020 macht A.________ geltend, die Staatsanwaltschaft habe wiederholt "essentielle Beweismaterialien/Urkunden" unterdrückt, um das Strafverfahren rechtswidrig einstellen zu können.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens ist einzig der Entscheid des Obergerichts vom 14. September 2020. Nicht Gegenstand des Verfahrens kann dagegen die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2020 sein, schon weil sie nicht kantonal letztinstanzlich ist. Für die Entgegennahme von Strafanträgen und Zivilklagen, wie sie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 9. November 2020 erhebt, ist das Bundesgericht nicht zuständig, darauf ist nicht einzutreten.
 
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe nicht alle seine Eingaben und Vorbringen entgegengenommen bzw. beurteilt und dadurch eine Rechtsverweigerung begangen. Diese Rügen sind verfrüht bzw. können vor dem Abschluss des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gar nicht beurteilt werden; sie wären vorliegend zunächst mit einer Anfechtung der Nichteintretensverfügung vorzubringen.
 
Gegenstand des Verfahrens kann nur sein, ob das Obergericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen konnte. Mit den entsprechenden Ausführungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht sachgerecht auseinander, sondern bringt im Wesentlichen vor allem vor, dass sich die Staatsanwaltschaft (und weitere Behörden) immer wieder unkorrekt und parteiisch verhielten. Weshalb die Einschätzung des Obergerichts, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zwar wenig beförderlich geführt, ihr Zeitbedarf aber gerade noch innerhalb des verfassungsrechtlich akzeptablen Rahmens liege, unhaltbar sein soll, legt er indessen nicht konkret dar. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Bewährungs- und Voll-zugsdiensten, Regionalstelle Oberland, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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