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Informationen zum Dokument  BGer 2F_25/2020  Materielle Begründung
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BGer 2F_25/2020 vom 17.11.2020
 
 
2F_25/2020
 
 
Urteil vom 17. November 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Lyss, Bau und Planung, Marktplatz 6, 3250 Lyss,
 
Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg.
 
Gegenstand
 
Gebühren der Einwohnerkontrolle,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Oktober 2020 (2C_688/2020).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
B.________ und A.________ sind im Zusammenhang mit einer Gebührenforderung ihrer Einwohnergemeinde an das Regierungsstatthalteramt Seeland gelangt; dieses trat am 15. Juli 2020 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein und schrieb das Verfahren in Bezug auf B.________ als gegenstandslos ab. A.________ führte hiergegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches am 27. August 2020 auf seine Eingabe nicht eintrat. Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 trat das Bundesgericht auf die hiergegen gerichtete Beschwerde seinerseits nicht ein, da diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG [SR 173.110]). Zuvor hatte es A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen kaum genügen dürfte, er aber noch Gelegenheit habe, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist seine Eingabe zu verbessern. A.________ ist am 2. November 2020 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht gelangt; er beantragt, das bundesgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache unter Kostenfolge zulasten des Staates an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
 
2.
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
 
2.2. Der Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen einfach zu behaupten. Der angerufene Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel zu bezeichnen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2 und 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG).
 
2.3. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 2.2.3, 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1).
 
2.4. Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe zwar als "Revision", er legt indessen nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich stützt und inwiefern ein solcher gegeben sein soll. Er wiederholt lediglich, was er bereits im Verfahren 2C_688/2020 dargelegt und was bereits damals den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügt hat. Auf das Revisionsgesuch ist - mangels hinreichender Begründung des Begehrens - nicht einzutreten.
 
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung von deren Höhe wird berücksichtigt, dass über das Revisionsgesuch in einem Verfahren mit drei Richterinnen bzw. Richter zu entscheiden ist. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. November 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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