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Informationen zum Dokument  BGer 8C_697/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_697/2020 vom 16.11.2020
 
 
8C_697/2020
 
 
Urteil vom 16. November 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2020 (IV.2019.00043).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156, je mit Hinweisen),
3
dass das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2018 bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin über den 1. August 2014 hinaus weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat,
4
dass es in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb die Verwaltung bei der Bestimmung des Hilflosigkeitsgrads auf die polydisziplinäre Begutachtung der MEDAS Ostschweiz vom 6. Januar 2016 und den Abklärungsbericht vom 4. Juli 2018 abstellen durfte,
5
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich in erster Linie im Jahr 2006 getätigte Aussagen von Dr. med. B.________ wie auch von Frau C.________ vom Abklärungsdienst der IV-Stelle im Jahr 2010 beanstandet, da diese Personen dabei befangen gewesen seien,
6
dass sie es unterlässt aufzuzeigen, inwiefern diese Aussagen für die Verfasser des Gutachtens vom 6. Januar 2016 und des Abklärungsberichts vom 4. Juli 2018 massgeblich gewesen sein sollen; daran mitgewirkt haben diese Personen nicht,
7
dass sie offensichtlich auch sonst nichts vorträgt, das über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausginge,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. November 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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