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Informationen zum Dokument  BGer 9C_834/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_834/2019 vom 12.11.2020
 
 
9C_834/2019
 
 
Urteil vom 12. November 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 17. Oktober 2019 (IV.2018.00805).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1983 geborene A.________ wurde am 20. Dezember 2002 in der Wohnung von ihrem damaligen Freund tätlich angegriffen. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Im Frühjahr 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2010 und 1. Juni 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr ab dem 1. Juli 2004 eine Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu. Für die Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch, da die Versicherte in dieser Periode im Rahmen beruflicher Massnahmen Taggelder bezogen hatte. Ab dem 1. März 2008 bejahte die IV-Stelle wieder einen Anspruch auf eine ganze Rente. Im Oktober 2013 leitete sie ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B.________ (Expertise vom 14. Mai 2018), hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 16. August 2018 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
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B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 17. Oktober 2019 sei aufzuheben, und es sei ihr "eine Rente nach Gesetz zu gewähren".
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen (Urteil 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2) die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).
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2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
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3.
 
3.1. Die Vorinstanz führte aus, RAD-Arzt med. pract. C.________ habe in seinem Bericht vom 23. April 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig, genannt. Für eine angepasste Tätigkeit habe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, die innerhalb eines Jahres auf 80 % gesteigert werden könne. Dr. med. B.________ habe in der psychiatrischen Expertise vom 14. Mai 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rythmus angeführt. Die Gutachterin habe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestiert.
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3.2. Das kantonale Gericht erachtete den RAD-Bericht und das psychiatrische Gutachten als beweistauglich und für die streitigen Belange als umfassend. Gestützt darauf sei von einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache auszugehen. Damals habe für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2018 mit einem Teilzeitpensum Büroarbeiten verrichtet. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG liege damit vor. Auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 gelangte das kantonale Gericht sodann zum Ergebnis, dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Folglich bejahte es eine revisionsweise Aufhebung der Rente.
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4.
 
4.1. Die Erwägungen des kantonalen Gerichts zum Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. E. 1.1). Ihre Vorbringen richten sich einzig gegen die vorinstanzliche Indikatorenprüfung, welche zur Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens führte.
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4.2. Nach BGE 141 V 281 beurteilt sich das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von systematisierten Indikatoren. Diese Indikatoren erlauben - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418 E. 4.1.1 S. 422; 141 V 281 E. 3.4.2.1 u. E. 3.6 S. 293 ff.; Urteil 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 5.2).
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5. Die Vorinstanz hat erwogen, trotz gewisser depressiver Symptome erwiesen sich die diagnoserelevanten Befunde gemäss dem RAD-Bericht des med. pract. C.________ und dem Gutachten der Dr. med. B.________ als nur geringfügig ausgeprägt. Zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sei zu sagen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch med. pract. C.________ eine Therapiepause bestanden habe. Dabei sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung erst aufgrund der drohenden Rentenaufhebung wieder aufgenommen habe. Vor diesem Hintergrund leuchte die Einschätzung des RAD-Arztes ein, dass für den Fall der Wiederaufnahme der therapeutischen Behandlung mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Zu Gunsten der Versicherten sei zu berücksichtigen, dass neben einer rezidivierenden depressiven Störung eine nicht-organische Störung des Schlaf-Wach-Rythmus im Sinne einer Komorbidität bestehe, an der sie seit Jahren leide. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten könne die Beschwerdeführerin auf mehrere Ressourcen zurückgreifen. Sie befinde sich in einer stabilen Partnerschaft und sei Mitglied in einem Handballklub. Zudem könne sie Reisen unternehmen und es bestünden regelmässige Kontakte zu Mutter und Schwester. Eine soziale Isolierung liege jedenfalls nicht vor. Die geschilderten Ressourcen und das intakte soziale Umfeld erlaubten eine weitere Steigerung gegenüber der von med. pract. C.________ und Dr. med. B.________ attestierten Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Kategorie funktioneller Schweregrad sei daher gesamthaft von einer nur leichten Einschränkung auszugehen. Bei der Prüfung der Konsistenz sei ebenfalls auf die Freizeitaktivitäten hinzuweisen, die gegen eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprächen. Die Therapiepause spreche überdies gegen einen erheblichen Leidensdruck.
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6.
 
6.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, bei einer im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens durchgeführten Indikatorenprüfung sei es nicht zulässig, Freizeitaktivitäten und soziale Umstände neu zu beurteilen, die bereits im Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprache vorgelegen hätten und die sich weder in der Intensität noch in der Ausprägung wesentlich verändert hätten.
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Dieser Einwand geht schon deswegen fehl, weil die Rentenzusprechung (Verfügungen vom 13. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011) noch vor Erlass von BGE 141 V 281 und folglich nicht gestützt auf eine Indikatorenprüfung erfolgt war.
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6.2. Unbegründet ist weiter der Einwand, die Vorinstanz habe durch eine von den Ärzten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in die zentrale Schlüsselkompetenz der Medizin eingegriffen. Diese Argumentation übersieht, dass rechtsprechungsgemäss bei psychischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Es kommt nicht in erster Linie auf die Diagnose, sondern auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen an. Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, auch im Revisionsverfahren.
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6.3.
 
6.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht die geforderte Gesamtbetrachtung (vgl. E. 6.2 in fine) vorgenommen. Auf der Grundlage des durch med. pract. C.________ und - im Besonderen - des durch Dr. med. B.________ schlüssig festgehaltenen medizinischen Sachverhalts legte es dar, weshalb deren Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht überzeugt. An einer Gesamtbetrachtung fehlt es demgegenüber bei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit per se ausgeschlossen sei, sobald eine Person in der Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt sei.
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6.3.2. Nicht willkürlich ist dabei die vorinstanzliche Beurteilung, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung erst aufgrund der drohenden Rentenaufhebung wieder aufgenommen habe. Sie findet ihre Stütze in den Akten: Die behandelnde Ärztin führte in ihrem Bericht vom 15. August 2015 aus, die Versicherte habe sich nach dreijährigem Unterbruch (zuletzt am 6. Mai 2012) am 10. Juni 2015 erneut bei ihr gemeldet. Unmittelbarer Anlass sei der Vorbescheid der IV-Stelle gewesen, die ganze Rente ersatzlos zu streichen. Für die Indikatorenprüfung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass - während dieser mehrjährigen Therapiepause - die berufliche Integration in Form eines Jobcoachings nach rund einem halben Jahr beendet wurde, da eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht als realistisch erachtet wurde.
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6.4. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin - auch mit ihren übrigen Einwänden - nicht, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Indikatorenprüfung in Frage zu stellen. Damit verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, als es eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit verneinte.
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7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. November 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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