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Informationen zum Dokument  BGer 8C_494/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_494/2020 vom 12.11.2020
 
8C_494/2020
 
 
Urteil vom 12. November 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd,
 
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2020 (VB.2020.00063).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. August 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2020,
1
in die Verfügung vom 26. August 2020, mit welcher auf das gegen Bundesrichterin Niquille und Gerichtsschreiber Grünvogel gestellte Ausstandsbegehren nicht eingetreten und das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
2
in die Eingabe vom 15. September 2020, mit welcher A.________ sinngemäss um Überprüfung der Verfügung vom 26. August 2020 unter Mitwirkung neuer Richter und eines anderen Gerichtsschreibers ersucht,
3
in die darauf hin ergangene Verfügung vom 24. September 2020, mit welcher an der Verfügung vom 26. August 2020 festgehalten und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Oktober 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
5
dass deshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG unter Mitwirkung der Unterzeichnenden nicht einzutreten ist, woran das mit Eingabe vom 15. September 2020 erneut sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch nichts zu ändern vermag,
6
dass nämlich Ausstandsbegehren nicht nur unzulässig sind, die primär mit dem früheren Mitwirken der abgelehnten Person an einem zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgegangenen Urteils begründet sind, sondern auch solche, die pauschal mit dem Mitwirken an der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden verfahrensleitenden Verfügung begründet sind (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7   S. 120 ff.),
7
dass solch unzulässige Gesuche ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG und in Anwesenheit der vom Gesuch Betroffenen beurteilt werden können (Verfügung vom 26. August 2020; s. sodann etwa: Urteil 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen),
8
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
10
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
12
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. November 2020
14
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
18
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