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Informationen zum Dokument  BGer 5A_726/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_726/2019 vom 12.11.2020
 
 
5A_726/2019
 
 
Urteil vom 12. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach und/oder Rechtsanwalt David Reimann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
handelnd durch das Kantonale Steueramt Zürich,
 
Gruppe Bezugsdienste,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Carbonara und/oder Rechtsanwalt Maurus Winzap und/oder Rechtsanwältin Pascale Köster und/oder
 
Rechtsanwalt Philip Carr,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt U.________.
 
Gegenstand
 
Gültigkeit des Zahlungsbefehls,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2019 (PS190045-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ hatte in der Steuerperiode 2005 bis 2015 steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. Indes war er aufgrund seines Grundbesitzes an verschiedenen Orten in der Schweiz, so auch im Kanton Zürich, hier bereits steuerpflichtig. Zudem nahm die kantonale Steuerverwaltung an, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübe.
1
A.b. Nach Einblick in die von der Eidgenössischen Zollverwaltung am 16. April 2013 bei A.________ beschlagnahmten Akten eröffnete das kantonale Steueramt ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen A.________ und seine Ehefrau B.________. Am 26. und am 27. Januar 2016 erliess es Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013, Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2015 sowie Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Jahre 2005 bis 2009. Zudem erliessen die Steuerbehörden verschiedene Sicherstellungsverfügungen und Arrestbefehle an die jeweils zuständigen Betreibungsämter.
2
A.c. A.________ gelangte gegen sämtliche Veranlagungs- und Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden bis ans Bundesgericht. Seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden. Hingegen wurde die Beschwerde von B.________ teilweise gutgeheissen, soweit es bei ihr an einem steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt in der Schweiz fehlte.
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A.d. Das Betreibungsamt U.________ vollzog am 28. Januar 2016 den Arrest Nr. ttt/2016. Erfasst wurden verschiedene Liegenschaften von A.________ in Zürich einschliesslich deren Erträge sowie dessen Aktien an der D.________ AG, der C.________ AG, der E.________ AG und der F.________ & Cie AG, je mit Sitz in V.________.
4
 
B.
 
B.a. Am 5. Oktober 2018 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, beim Betreibungsamt U.________ zur Prosequierung des Arrestes Nr. ttt/2016 ein Betreibungsbegehren auf Zahlung gegen A.________. Das Betreibungsamt stellte am 16. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. sss für "Nachsteuern 2005 bis 2009" und "ordentliche Steuern 2010 bis 2013" den Zahlungsbefehl über Fr. 38'927'954.65 plus Zinsen und Kosten aus. Die Zustellung erfolgte am 24. Oktober 2018 an den Vertreter von A.________, der umgehend Rechtsvorschlag erhob.
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B.b. Zudem erhob A.________ am 5. November 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er beantragte die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes U.________ vom 16. Oktober 2018 (Betreibung Nr. sss) nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben. Zudem verlangten die Parteien in der Folge die einstweilige Sistierung des Verfahrens. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Februar 2019 wies das Bezirksgericht die Sistierungsgesuche und die Beschwerde ab.
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B.c. A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wo er die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides beantragte und die Anträge vor Bezirksgericht erneuerte. Aufgrund laufender Vergleichsgespräche wurde das Verfahren im Einverständnis beider Parteien mit Verfügung vom 17. April 2019 bis am 31. Juli 2019 sistiert. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt Antonio Carbonara unter Beilage einer Vollmacht die Vertretung der Beschwerdegegnerin an. Er ersuchte um Aufhebung der Sistierung. Der Beschwerdeführer verwehrte sich gegen die Mandatierung und machte die Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Regeln über das Vergaberecht geltend. Zudem betonte er das Vorliegen einer Interessenkollision und damit der Missachtung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen (BGFA) und der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Mit Beschluss vom 28. August 2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der Sistierung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. September 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils und erneuert in der Sache die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter ersucht er um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.
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Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wies das präsidierende Mitglied das Sistierungsgesuch sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Entscheid des Obergerichts, das sich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit der Gültigkeit des Zahlungsbefehls befasst hat, ist der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 2 BGG).
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1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 337 E. 1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
 
Angefochten ist mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Sache auch der Beschluss als nicht selbständig eröffneter Prozessentscheid.
15
2.1. Der Beschluss bezieht sich auf die einstweilige Sistierung des Verfahrens. Die Vorinstanz stimmte dem Antrag beider Parteien vorerst zu und sistierte das Verfahren bis am 31. Juli 2019. Eine weitere Sistierung erachtete sie aufgrund der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als angebracht. Zudem sei unklar und werde nicht dargetan, inwiefern sich diese Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin auf das laufende Verfahren auswirken könnten. Worin die vom Beschwerdeführer angesprochene einheitliche Behandlung konkret bestehen könnte, erschliesse sich aufgrund seiner Darlegungen nicht.
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2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet unter anderem auch auf Aufhebung des Beschlusses. Eventualiter verlangt er in diesem Zusammenhang die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich mit verschiedenen seiner Rügen nicht auseinandergesetzt zu haben. Konkret bezieht er sich auf die nach Bekanntgabe der anwaltlichen Bevollmächtigung der Beschwerdegegnerin im bereits laufenden kantonalen Verfahren gemachten Ausführungen zur mutmasslichen Verletzung des Amts- und Steuergeheimnisses, zur mutmasslichen Interessenkollision und zur mutmasslichem Umgehung des Vergaberechts. Gestützt darauf hatte er sich gegen den Antrag der Beschwerdegegnerin, die Sistierung des Verfahrens aufzuheben, zur Wehr gesetzt.
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2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich allerdings nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 134 I 83 E. 4.1).
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2.2.2. Die Vorinstanz hat die erwähnten Vorwürfe des Beschwerdeführers durchaus zur Kenntnis genommen. Indes hat sie diese als nicht relevant erachtet, um über die vom Beschwerdeführer beantragte weitere Sistierung des Verfahrens zu befinden. Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdegegnerin hat sie als gültig erachtet und entsprechend ins Rubrum des Urteils aufgenommen. Von einer Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hat die Vorinstanz abgesehen, da es an konkreten Anhaltspunkten für die behaupteten Verfehlungen der Beschwerdegegnerin fehle.
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2.2.3. Aus der vorinstanzlichen Begründung geht in genügender Weise hervor, weshalb der Antrag auf eine weitere Sistierung des Verfahrens abgelehnt und aus welchen Gründe keine Aufsichtsanzeige eingereicht wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. Inwieweit die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe in der Sache zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs und musste von der Vorinstanz nicht materiell beurteilt werden, weil die Vorwürfe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren.
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3.
 
In der Sache besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. sss des Betreibungsamtes U.________ aufzuheben. Der Forderungsgrund sei detailliert angegeben und trotz der Aufteilung der Forderung in zwei Teilbeträge durchaus erkennbar. Auch sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubigerin oder ein anderer Nichtigkeitsgrund erkennbar. Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass der Zahlungsbefehl an wesentlichen Mängeln leide und darum nichtig sei. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweise sich aufgrund der Mehrfachbetreibungen als rechtsmissbräuchlich.
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4.
 
Anlass der Beschwerde bildet die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls in einer Betreibung, die auf Geldzahlung lautet. Strittig ist insbesondere die Umschreibung des Forderungsgrundes auf dem Zahlungsbefehl und das Vorgehen der Gläubigerin.
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4.1. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben (Art. 69 SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Bei der Betreibung auf Sicherungsleistung wird auf dem Zahlungsbefehl präzisiert, dass eine derartige Betreibung vorliegt (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG; Urteil 5A_44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2.1, 3.3.3). Entsprechend werden aus den Musterformularen der Oberaufsicht SchKG (in: www.bj.admin.ch) für die beiden Betreibungen verschiedene Zahlungsbefehlsformulare (Nr. 3 bzw. 3d) verwendet.
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4.2. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18 E. 2a; 58 III 1 S. 2; 29 I 356 S. 357; zuletzt Urteil 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1). Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist in Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 42 f. zu Art. 67). Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 67).
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4.2.1. Im vorliegenden Fall finden sich auf dem Zahlungsbefehl der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. sss unter der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" folgende Angaben:
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"Rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vom 18.9.18 betreffend die direkte Bundessteuer (Nachsteuern 2005 bis 2009 und ordentliche Steuern 2010 bis 2013), die Veranlagungsverfügungen vom 26.1.16 betreffend die direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern 2010 bis 2013), die Nachsteuerverfügung vom 27.1.16 betreffend die direkte Bundessteuer (Nachsteuern 2005 bis 2009), die Steuerrechnung vom 27.1.16 betreffend die direkte Bundessteuer (Nachsteuer 2005 bis 2009), sowie die Steuerrechnungen vom 11.2.16 betreffend die direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern 2010 bis 2013) / Prosequierung Arrest ttt/2016
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CHF 28'957'183.85 Zins 3,0 % seit 01.03.201 6
27
CHF 9'970'770.80 Zins 3,0 % sei 13.03.2016"
28
Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer, dass es sich im vorliegenden Fall aus dem Zahlungsbefehl ohne weiteres ergebe, für welche Steuerschulden er von der Beschwerdegegnerin betrieben werde. Dies werde denn auch mit Fug nicht bestritten. Er störe sich aber daran, dass die in Betreibung gesetzte Forderungssumme im Zahlungsbefehl in zwei Teilbeträgen aufgeführt wird, einmal zuzüglich 3 % Zins ab 1. März 2016 (Fr. 28'957'183.85) und einmal zuzüglich 3 % Zins ab 13. März 2016 (Fr. 9'970'770.80), wobei der zweite Betrag in der zweiten Zeile unter Ziffer 2 ohne erneute Angabe des Forderungsgrundes aufgeführt sei. Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass für den Grund der Forderung der Zahlungsbefehl als Ganzes zu betrachten sei. Damit müsse dem Schuldner klar sein, dass den aufgeführten Beträgen die im Zahlungsbefehl genannten Forderungsgründe und -urkunden zugrunde liegen. Die Aufteilung der Forderungen in zwei Teilbeträge erkläre sich aus dem unterschiedlichen Zinsenlauf. Schliesslich wäre der Zahlungsbefehl auch bei ungenügender Angabe des Forderungsgrundes nur dann aufzuheben, wenn ein schützenswertes Interesse vorläge. Worin ein solches Interesse liegen könnte, ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht.
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4.2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es offensichtlich, dass der Zahlungsbefehl Nr. sss an wesentlichen Mängeln leidet und daher nichtig erklärt oder mindestens aufgehoben werden muss. Er führt aus, im Zahlungsbefehl werde unter Position Nr. 2 ein Betrag von Fr. 9'970'770.80 aufgeführt und kein Forderungsgrund bzw. keine Forderungsurkunde angegeben. Dass ihm aufgrund des Gesamtzusammenhangs klar sein müsse, wofür er betrieben werde, treffe nicht zu. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in blossen Behauptungen und stellen keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Standpunkt dar. Darauf ist nicht einzutreten.
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4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin schliesslich vor, durch ihre Mehrfachbetreibungen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag zu legen. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. sss erweise sich auch aus diesem Grunde als nichtig bzw. sei aufzuheben.
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4.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung erweist sich eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauch als nichtig. Dazu gehört insbesondere ein Verhalten des Gläubigers, der mit einer Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; 130 II 270 E. 3.3.2; 115 III 18 E. 3b, 113 III 2 E. 2b; Urteil 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1).
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4.3.2. Die Vorinstanz hat - wie schon die Erstinstanz - dem Beschwerdeführer erörtert, dass es sich beim Betreibungsort um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die zwingendes Recht darstellt. Jedes Betreibungsamt habe von Amtes wegen seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Der Gläubiger habe nur dann ein Wahlrecht, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen verschiedener Betreibungsorte erfüllt seien. In seiner Begründung wiederhole der Beschwerdeführer lediglich das bisher Vorgetragene, ohne Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte - so die Vorinstanz - der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Wie schon die Erstinstanz festgestellt habe, sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin erkennbar. Im konkreten Fall gehe es ihr einzig um die Eintreibung einer Forderung. Dass sie mit der Betreibung noch andere und sachfremde Ziele verfolgen würde, sei nicht erkennbar. Zwar führe die Mehrfachbetreibung (an verschiedenen Arrestorten) zwangsläufig zu einem Mehraufwand sowohl für den Gläubiger wie für den Schuldner. Dass dieser Umstand eine gewisse Zermürbung auf Seiten des Beschwerdeführers zur Folge habe, könne nicht in Abrede gestellt werden, stelle indes die logische Nebenfolge dar, dass die Beschwerdegegnerin von ihren gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch mache, Betreibungen an mehreren Orten zu erheben, um die Durchsetzung ihrer Forderung zu erreichen. Dies stelle kein sachfremdes Ziel dar. Zur Frage der schonenden Rechtsausübung wies die Vorinstanz auf die geltende Regelung hin, wonach beim Steuerarrest die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden kann (Art. 165 Abs. 2 DBG). Damit sei der Nichtigkeitsgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin zu verneinen.
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4.3.3. Konkret rügt der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich, da sie an sechs Betreibungsorten für behauptete Ansprüche von Fr. 162'000'000.-- aus drei Komplexen von Forderungsurkunden fehlerhafte Zahlungsbefehle in der Höhe von insgesamt Fr. 1'138'200'000.-- hätte ausstellen lassen. Dadurch werde er ohne sachlichen Grund gezwungen, bei verschiedenen Aufsichtsbehörden gegen die Mehrfachbetreibungen für dieselben Forderungen Beschwerden wegen vergleichbar mangelhafter Zahlungsbefehle einzureichen. Dies führe zu einer Zersplitterung des Verfahrens, welches lediglich seiner Zermürbung diene. Damit erweise sich das Verhalten der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich.
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4.3.4. Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin sich als Gemeinwesen um die Einbringung von Steuerschulden bemühen muss. Ob diese tatsächlich bestehen, ist freilich nicht eine Frage der Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Dass die Beschwerdegegnerin mit den Betreibungen andere Ziele als das Inkasso ihrer Forderungen verfolge, ist nicht ersichtlich. Mit der blossen Behauptung, die Vielzahl von Betreibungen führe zu einer Zersplitterung des Verfahrens, womit er zermürbt werden solle, verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass es nicht um ein einziges Verfahren geht. Zur Sicherung der verschiedenen Steuerforderungen der Beschwerdegegnerin wurden eine Reihe von Vermögenswerten am Orte, wo sie sich befinden, mit Arrest belegt (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Zu deren Aufrechterhaltung hat eine Betreibung am gesetzlichen Betreibungsort zu erfolgen (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Dies führt zweifellos zu einer Vielzahl von Verfahren und der damit verbundene Aufwand mag für alle Beteiligten mühsam und aufwändig sein. Inwiefern dies aufgrund des Forderungsumfangs und der notwendigen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrestes an den verschiedenen Orten 
35
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
36
Der Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen steht für die Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Sistierung der Beschwerde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 25 zu Art. 68).
37
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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